Keine Verjährungshemmung durch Verhandlungen mit der falschen Rechtsperson
BGB §§ 203, 548
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verhandlungen bezüglich etwaiger Ansprüche wegen vertragswidriger Rückgabe einer Pachtsache hemmen nur dann die Verjährung, wenn sie mit dem Pächter bzw. einer hierzu bevollmächtigten Person geführt werden. Irrtümliche Gespräche mit einer anderen Rechtsperson vermögen grundsätzlich keine Hemmung der Verjährung im Verhältnis zum tatsächlichen Vertragspartner zu begründen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat die Klage gegen beide Bekl. abgewiesen und dies bezüglich der am Berufungsverfahren beteiligten Bekl. zu 2) auf den Eintritt der Verjährung der erhobenen Ansprüche gestützt. Die Verjährung richte sich nach §§ 581 Abs. 2, 548 Abs. 1 BGB. Die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Rückgabe sei am 2. Februar 2015 abgelaufen. Verhandlungen zwischen den Parteien habe die Kl. nicht hinreichend dargetan. Die von ihr vorgelegte Korrespondenz belege keine Verhandlungen. Auch ein Meinungsaustausch mit der Bekl. zu 2) sei nicht ersichtlich, da die Kl. von der Bekl. zu 1) als ihrer Vertragspartnerin ausgegangen sei und daher aus ihrer Perspektive kein Anlass bestanden habe, sich mit der Bekl. zu 2) auseinanderzusetzen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer Berufung, die auf die Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens gegen die Bekl. gerichtet ist. Sie führt zur Begründung an, die angefochtene Entscheidung sei als „Überraschungsurteil“ anzusehen. Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise zur Verjährungsproblematik erteilt. Zwar habe die Bekl. zu 2) in dieser die von ihr erhobene Einrede der Verjährung thematisiert, doch habe sie umgehend auf bis Dezember 2014 geführte Verhandlungen verwiesen. Wenn das Landgericht dies nicht als ausreichend habe ansehen wollen, sei ein Hinweis geboten gewesen. Aus der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Korrespondenz ergebe sich, dass sich der Prozessbevollmächtigte beider Bekl. am 15. August 2014 für die „Firma K. GmbH“ auf ein Schreiben der Kl. vom 14. August 2014 gemeldet habe. In der Folge sei es zu Verhandlungen gekommen. Diese seien als mit der Bekl. zu 2) als Pächterin geführt anzusehen, da es sich bei der Bezeichnung der Bekl. zu 1) in der Klageschrift lediglich um einen Irrtum über die Firmierung gehandelt habe. Die am Berufungsverfahren nicht beteiligte Bekl. zu 1) sei an dem Pachtverhältnis ja nicht beteiligt gewesen, und die außergerichtlichen Verhandlungen seien daher mit dem „richtigen Pächter“ geführt worden. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass sich bereits aus dem erstinstanzlichen Vorbringen eine Einstandspflicht der Bekl. auch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ergebe. Insoweit gelte indes die Verjährungsfrist des § 548 BGB nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Kl. in der Berufungsbegründung vom 14. März 2016 verwiesen.
II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
1. Das Landgericht ist zutreffend von der Anwendung der Verjährungsfrist nach §§ 581 Abs. 2, 548 Abs. 1 BGB ausgegangen. Dies wird auch von der Kl. nicht anders gesehen. Da die Klage gegen die Bekl. erst mit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 4. Mai 2015 erhoben wurde, ist entscheidend, ob die Verjährung bereits vor dem 2. Februar 2015 gehemmt wurde. Eine entsprechende Hemmung im Verhältnis zur Bekl. zu 2) kann indes unter Zugrundelegung des gegebenen Sach- und Streitstandes nicht angenommen werden.
Insoweit kann dahinstehen, ob das Landgericht trotz der ausdrücklichen Verhandlung der Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Eintritt der Verjährung gehalten war, die Kl. auf ihren unzureichenden Vortrag zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen hinzuweisen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung fehlt es an einem hinreichenden Sachvortrag der Kl. zur Hemmung der Verjährung im Verhältnis zur Bekl. zu 2).
Es ist allgemein anerkannt, dass die Verhandlungen zur Begründung einer Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bzw. dessen Vertreter erfolgen müssen. So hemmen etwa Verhandlungen zwischen Zedent und Schuldner nicht die Verjährung zugunsten des Zessionars. Verhandelt eine natürliche Person, die zugleich vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung ist, nur für sich persönlich, kann eine Verjährungshemmung im Verhältnis zur juristischen Person oder Personenvereinigung nicht eintreten (vgl. zum Ganzen nur BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, § 203 Rn. 26 ff.). Dieser Rechtsgrundsatz ist auch vorliegend zu beachten. Eine Verhandlung gegenüber der früheren Bekl. zu 1) vermag den Lauf der Verjährung gegenüber der Bekl. zu 2) nicht zu hemmen. Hat also die Bekl. zu 1) trotz der fehlenden eigenen Verpflichtung aus dem Pachtvertrag irrtümlich „verhandelt“, kann sich dies nicht zu Lasten der Bekl. zu 2) auswirken, indem im Verhältnis zu dieser die Verjährung gehemmt wird. Die Kl. kann sich daher nicht darauf berufen, dass aufgrund der fehlenden Verpflichtung der ursprünglichen Bekl. zu 1) aus dem Pachtverhältnis von einer Verhandlung mit der Bekl. zu 2) als „richtiger“ Pächterin ausgegangen werden müsse und die Bezeichnung der früheren Bekl. zu 1) in der Klageschrift auf einem Irrtum über die Bezeichnung des Anspruchsgegners beruhe.
Obgleich in dem landgerichtlichen Urteil die Problematik eines erforderlichen Meinungsaustauschs mit der Bekl. zu 2) und nicht mit der zunächst von der Kl. offensichtlich als Verpflichtete angesehenen Bekl. zu 1) unmissverständlich angesprochen wird, lässt sich der Berufungsbegründung und den mit dieser vorgelegten Schreiben nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass die Verhandlungen mit der Bekl. zu 2) geführt wurden. Der Prozessbevollmächtigte beider Bekl. hat sich auf das nicht vorgelegte Anspruchsschreiben der Kl. für die „Firma K. GmbH“ bestellt. Dies konnte sich sowohl auf die Bekl. zu 1) als auch die Bekl. zu 2) beziehen. Die Bezeichnung ist daher nicht klar zu interpretieren. Die Klageerhebung gegen die Bekl. zu 1) unter Angabe ihrer vollen Firmierung zeigt, dass offenbar selbst die Kl. von dieser als Einstandspflichtiger und damit auch Verhandlungspartnerin ausging. Auch im Übrigen zeigt das Vorbringen der Kl. keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür auf, nach denen darauf zu schließen ist, dass der Prozessbevollmächtigte sich innerhalb des vorgerichtlichen Schriftverkehrs rechtswirksam für die Bekl. zu 2) geäußert hat.
Damit fehlt es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung an einer schlüssigen Darlegung von Verhandlungen mit der Bekl. zu 2). Unter Vorbehalt der Einschränkung, dass nur streitiges Vorbringen einer Präklusion unterliegen kann, es also auch auf die Reaktion der Bekl. ankommt, dürfte sich weiteres Vorbringen der Kl. zu dieser Frage nicht als zulassungsfähig erweisen. Die Hinweise des Senats gehen nicht über dasjenige hinaus, was das Landgericht in seiner Entscheidung bereits hinreichend verdeutlicht hat. Insoweit erteilt der Senat keinen Ersthinweis, der weiteres Vorbringen eröffnet, weshalb ergänzender Vortrag der Beschränkung des § 530 ZPO unterliegt (vgl. hierzu MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. 2012, § 522 Rn. 28). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatzansprüche des Vermieters oder Verpächters verjähren in sechs Monaten nach Rückgabe der Miet- oder Pachtsache, können aber auch noch später gerichtlich geltend gemacht werden, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist Verhandlungen stattgefunden haben. Das gilt allerdings nur dann, wenn mit dem richtigen Mieter oder Pächter verhandelt worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Beendigung des mit der Beklagten zu 2) („A. K. GmbH“) geschlossenen Pachtvertrages über ein Grundstück mit Betonmischanlage und dessen Rückgabe am 1. August 2014 stellte die Klägerin verschiedene Beschädigungen fest, die sie mit einem Schreiben vom 14. August 2014 geltend machte. Nachdem sich hierauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gemeldet hatte, entwickelte sich ein Schriftwechsel, der zu keiner Einigung führte. Die Klägerin machte ihre Schadensersatzansprüche mit einer gegen die „K. Technik GmbH“ (Beklagte zu 1) gerichteten Klage vom 28. Januar 2015 geltend und erweiterte diese nach Hinweis, dass die Beklagte zu 1) nicht Vertragspartner sei, mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 auf die Beklagte zu 2).
Das Landgericht Koblenz wies die Klage gegen beide Beklagten ab. Dagegen ging die Klägerin hinsichtlich der Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2 in die Berufung.
Die Entscheidung (nach § 522 ZPO)
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Koblenz kam zu dem Ergebnis, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Rückgabe am 2. Februar 2015 abgelaufen und keine Hemmung gegenüber der Beklagten zu 2) eingetreten sei. Das Meldungsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15. August 2014 habe sich sowohl auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) beziehen können. Die unter Benennung der vollständigen Firmierung gegen die Beklagte zu 1) erhobene Klage zeige jedoch, dass die Klägerin von dieser als Vertragspartnerin ausgegangen sei; die nachfolgende Korrespondenz habe deshalb keine Verhandlungen mit der Beklagten zu 2) im Sinne des § 203 BGB zum Gegenstand gehabt, sodass gegen sie gerichtete Ansprüche verjährt seien.