Keine Verjährung des Anspruchs auf Durchfahrtberechtigung
BGB § 194
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Dem beklagten Verein (fortan Verein) gehört ein Waldgrundstück an einem Forstwirtschaftsweg. Auf dem Grundstück befindet sich eine an die Bekl. zu 2 (fortan Pächterin) verpachtete bewirtschaftete Berghütte. Der Kl. gehören zwei Waldgrundstücke (fortan die Waldgrundstücke) hinter diesem Grundstück. Am 29. Mai 1987 unterzeichneten der Verein und der - während des Rechtsstreits verstorbene und von dieser beerbte - Ehemann der Kl., dem die Waldgrundstücke damals gehörten, mit den Eigentümern anderer Waldgrundstücke eine als „Verpflichtungserklärung“ überschriebene Vereinbarung (fortan die Vereinbarung). Darin verpflichteten sich die Beteiligten, soweit hier von Interesse, den Forstwirtschaftsweg in Abstimmung mit den staatlichen Stellen und unter Beteiligung der Ortsgemeinde zu dem heute vorhandenen mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg (fortan Schlepperweg) auszubauen. […]
2 Der Ausbau wurde 1990 durchgeführt; der Ehemann der Kl. beteiligte sich mit 1.800 DM an den Kosten. Der Verein gestattete dem Ehemann der Kl. zeitweise, Bäume von den Waldgrundstücken über sein Grundstück auf einem dort angelegten befestigten Weg zu dem Schlepperweg zu transportieren. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob er dazu aufgrund der Vereinbarung verpflichtet ist. Die Bekl. stellen eine solche Verpflichtung in Abrede und berufen sich auf Verjährung. Die Kl. ist gegenteiliger Ansicht und verlangt gegenüber dem Verein und der Pächterin die Feststellung, dass sie aufgrund der Vereinbarung berechtigt ist, den auf dem Grundstück des Vereins befindlichen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Waldgrundstücke fortwährend zu nutzen, um auf den Schlepperweg zu gelangen.
3 Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] 6 1. Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts lässt sich eine Berechtigung der Kl. aus Nr. 1 Halbsatz 2 der Vereinbarung, den auf dem Grundstück des beklagten Vereins befindlichen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer dahinter liegenden Waldgrundstücke zu benutzen, um auf den Schlepperweg zu gelangen, nicht verneinen. (wird ausgeführt)
34 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Der Verjährungseinwand der Bekl. ist unbegründet.
35 a) Gegenstand der von der Kl. beantragten Feststellung ist das Bestehen ihrer Durchfahrtberechtigung und damit das durch Nr. 1 Halbsatz 2 der Vereinbarung begründete Dauerschuldverhältnis. Ein solches Dauerschuldverhältnis unterliegt als solches nicht der Verjährung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 221/05, NJW 2008, 2995 Rn. 16). Es wäre auch „fortwährend“ und damit, seinem Zweck, den Betrieb des ausgebauten Schlepperwegs zu sichern, entsprechend nicht kündbar.
36 b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehende Gestattungsverpflichtung des beklagten Vereins. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 17).
37 c) Beides gilt auch im Verhältnis zur mitverklagten Pächterin, soweit sie die Rechte des beklagten Vereins aus dessen Dauerschuldverhältnis wahrnimmt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines Grundstücks ohne Straßenanbindung kann die Einräumung eines Notwegrechts verlangen. Kommt es zu einer vertraglichen Vereinbarung, die auch die Ausbaukosten regelt, wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, das nicht kündbar ist und auch nicht der Verjährung unterliegt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Beklagten gehörte ein Waldgrundstück an einem Forstwirtschaftsweg. Der Eigentümer eines anderen Waldgrundstücks hinter dem Grundstück des Beklagten traf mit diesem eine schriftliche Vereinbarung über den Ausbau des Forstwirtschaftswegs und die Gestattung der Durchfahrt für den Hinterlieger entsprechend einem Formblatt der OFD München. Später entstand Streit über das Durchfahrtsrecht; der Beklagte berief sich auf Verjährung. Das LG Traunstein wies die Klage ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf und begründete ausführlich, warum sich aus der Vereinbarung ein Durchfahrtsrecht für den Hinterlieger ergeben könne. Ein solches Recht begründe ein Dauerschuldverhältnis, das nicht kündbar sei und auch nicht der Verjährung unterliege. Die Gestattungsverpflichtung entstehe ständig neu und könne schon begrifflich deshalb nicht verjähren.