Keine Vergütung für Beiratsmitglieder in der WEG
WEG § 29 Abs. 2; BGB §§ 662, 670
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beiratsmitglieder zur Abdeckung ihres Zeitaufwands entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Beiratsmitglieder haben unentgeltlich tätig zu sein und nur Anspruch auf Ersatz ihrer konkreten oder angemessen pauschalierten Aufwendungen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Eigentümer beschlossen auf der Eigentümerversammlung vom 23.6.2016 unter TOP 6 („Aufwandsentschädigung Beirat“):
„Die Gemeinschaft einigt sich darauf, jedem Beiratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von 500 € jährlich zu zahlen. Diese Regelung tritt rückwirkend ab dem 1.1.2015 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.“
Der Kl. ist der Auffassung, eine Aufwandsentschädigung für jedes Beiratsmitglied in Höhe von 500 € widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 € an jedes Beiratsmitglied entspricht nicht dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung.
Gemäß § 29 Abs. 2 WEG unterstützt ein Beirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei jedem Beiratsmitglied um einen Beauftragten im Sinne von §§ 662 ff. BGB. Gemäß § 662 BGB wird der Beauftragte grundsätzlich unentgeltlich tätig; er kann lediglich seine Aufwendungen ersetzt verlangen, § 670 BGB (vgl. Chr. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, 3. Auflage 2017, § 29, Rn. 7). Es gilt mithin der Grundsatz, dass Verwaltungsbeiratsmitglieder unentgeltlich tätig werden und nur einen dem tatsächlichen Aufwand entsprechenden oder pauschalierten Aufwendungsersatz erhalten. Letzterer beträgt üblicherweise ca. 100 €. Weshalb hier entgegen der Ankündigung in der Tagesordnung eine fünffach höhere „Aufwandsentschädigung“ gewährt wird, wurde nicht mit konkretem finanziellen Aufwand begründet. Vielmehr wurde es in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Betrag von 500 € mit einem besonders hohen zeitlichen Aufwand begründet wurde, den die Beiratsmitglieder hier erbracht haben sollen. Gerade dies verkennt aber den Grundsatz aus §§ 662, 670 BGB, wonach die Tätigkeit eines Beiratsmitglieds - egal, wie viel Zeit damit verbunden ist - unentgeltlich ausgeübt wird und lediglich konkrete - oder angemessen pauschalierte - finanzielle Aufwendungen erstattet werden. Auch ein hoher Zeitaufwand bei der Unterstützung der Verwaltung rechtfertigt eine Verfünffachung des üblichen und bisher vorgesehenen Betrages der Aufwandsentschädigung daher nicht. Selbst wenn in einem konkreten Jahr ein besonders hoher finanzieller Aufwand durch die Beiratstätigkeit entstanden (und belegt) sein sollte, so könnte nach Auffassung des Gerichts zwar in diesem Falle eine entsprechend höhere einmalige Aufwandsentschädigung für das entsprechende Jahr beschlossen werden, keinesfalls aber pauschaliert für die Zukunft. Mit der Höhe der hier gewährten Aufwandsentschädigung wird die - in rechtlicher Hinsicht klare - Grenze zwischen Aufwendungsersatz und einer Vergütung verwischt. Das Gericht weist hierzu insbesondere auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu einer - auch als solches bezeichneten - „Vergütung“ in gleicher Höhe hin. Darin hat das Kammergericht Berlin ausgeführt: „Eine jährliche Vergütung von 500 € für die Vorsitzende des Beirats ist dagegen üblicherweise nicht mehr angemessen und widerspricht im Regelfall ordnungsmäßiger Verwaltung. Selbst der Umstand, dass eine besonders zerstrittene und schwierige WEG vorliegt, rechtfertigt eine solche Vergütung nicht (KG Berlin, Urteil vom 29.3.2004 - 24 W 194/02, ZMR 2004, 775).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beiratsmitglieder zur Abdeckung ihres Zeitaufwands entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Beiratsmitglieder haben unentgeltlich tätig zu sein und nur Anspruch auf Ersatz ihrer konkreten oder angemessen pauschalierten Aufwendungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümer beschlossen, jedem Beiratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von 500 € p. a. zu zahlen. Ein Eigentümer klagte erfolgreich dagegen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 € entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Beiratsmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig und können nur ihre Aufwendungen ersetzt verlangen – entweder in tatsächlicher Höhe oder angemessen pauschaliert, nach dem AG mit üblichen ca. 100 € p. a. Es komme auch nicht darauf an, wie viel Zeit die Tätigkeit eines Beirats verschlinge. Auch hoher Zeitaufwand bei der Unterstützung der Verwaltung rechtfertige keine Verfünffachung des üblichen Betrages.