Keine überzogenen Anforderungen an Begründung des Widerrufs einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks, Erforderlichkeit einer Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere
BGB §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.
b) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
c) Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. verlangen von ihrem Sohn, dem Bekl., die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach einem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks.
2 Die Kl. übertrugen am 28. Juli 1994 in zwei notariell beurkundeten Verträgen dem Kl. mehrere Grundstücke und Grundstücksanteile, darunter einen Miteigentumsanteil an dem Hofgrundstück R.straße in L. An diesem Grundstück behielten sie sich ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im zweiten Stock vor. Der Bekl. verpflichtete sich zu Ausgleichszahlungen an seine Geschwister in Höhe von insgesamt 400.000 DM, die zwei oder drei Jahre nach dem Tode des Längstlebenden der Kl. zu zahlen sind.
3 Nach Übertragung der Grundstücke kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Am 7. November 2006 gab es eine zunächst verbale und schließlich körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Kl. zu 2 und dem Bekl. Mit Schreiben vom 15. und 16. November 2006 erklärten die Kl. wegen dieses und weiterer Ereignisse den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Der Bekl. ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise geltend gemacht, von ihm für die Grundstücke erbrachte Aufwendungen seien bereicherungsmindernd zu berücksichtigen.
4 Die auf Rückübertragung eines Teils der übertragenen Grundstücke und Grundstücksanteile nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Bekl. hingegen antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich der Bekl. mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Kl. entgegentreten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7 Den Kl. stehe ein Rückübertragungsanspruch wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB zu. Bei den beiden Übergabeverträgen handele es sich um gemischte Schenkungen mit dem Ziel einer vorweggenommenen Erbfolge. Der unentgeltliche Teil überwiege; die eingeräumten Nießbrauchs- und Nutzungsrechte wiesen gegenüber dem auf ca. 1,5 Mio. € zu beziffernden Wert der Immobilienrechte einen deutlich untergeordneten Charakter auf.
8 Der Bekl. habe sich durch sein Verhalten am 7. November 2006 einer schweren Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht. Der Bekl. habe den Kl. zu 2 unvermittelt vor die Brust gestoßen, so dass dieser umgefallen sei. Anschließend habe der Bekl. ihn in den Schwitzkasten genommen. Selbst wenn unterstellt werde, dass auch der Kl. zu 2 durch sein eigenes, gegebenenfalls provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen habe, sei mit dem Angriff des Bekl. gegen seinen Vater das Maß des Hinnehmbaren und Vertretbaren deutlich überschritten worden. Die Widerrufsvoraussetzungen seien damit auch gegenüber der Kl. zu 1 erfüllt, weil der Kl. zu 2 zu ihren nahen Angehörigen i.S.v. § 530 BGB zähle.
9 Soweit sich der Bekl. auf Aufwendungen berufe, habe er der ihn insoweit treffenden Darlegungslast nicht genügt. […]
II. 10 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.
11 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden zwischen den Parteien geschlossenen Verträge als Schenkungsverträge anzusehen sind.
12 a) Eine (gemischte) Schenkung liegt vor, wenn die Leistung des Schenkers den Wert etwa versprochener Gegenleistungen objektiv überwiegt und die Parteien sich darüber einigen, dass die Wertdifferenz unentgeltlich zugewendet werden soll. Besteht zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 19).
13 b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
14 aa) Der Wert der übertragenen Grundstücke beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund 1,5 Mio. €. Als Gegenleistungen des Bekl. sind allein die von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtungen an seine Geschwister in Höhe von insgesamt 400.000 DM zu berücksichtigen, die erst nach dem Tode des Letztversterbenden der beiden Kl. zu erfüllen sind.
15 Damit besteht eine erhebliche Diskrepanz im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung.
16 bb) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass sich die Kl. mehrere Nießbrauchrechte und ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
17 Die Einräumung solcher Rechte an einem unentgeltlich übertragenen Grundstück stellt grundsätzlich keine Leistung des Beschenkten dar. Sie führt nur dazu, dass der Wert des zugewendeten Gegenstands von vornherein geringer anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 181/91, NJW 1993, 1577 [zu 1]; Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 22; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, NJW 2017, 329 Rn. 9). Im Streitfall besteht auch bei Berücksichtigung dieses Umstands eine erhebliche Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistungen.
18 Der Bekl. muss die ihm obliegenden Zahlungen erst nach dem Tod beider Kl. erbringen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Belastungen erloschen sind und ihm der volle Wert der Grundstücke zugutekommt. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf der Wert der Zahlungsansprüche deshalb nicht mit dem Wert der (belasteten) Grundstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verglichen werden. Entscheidend sind vielmehr die Wertverhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungsansprüche fällig werden. Davor steht den durch Belastungen im Wert geminderten Vermögenswerten keine Gegenleistung gegenüber, so dass für diesen Zeitraum ebenfalls eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
19 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klageforderungen nicht entgegen, dass diese auf Rückgabe der Schenkungsgegenstände und nicht auf Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung gerichtet sind.
20 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der in § 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch bei Widerruf einer gemischten Schenkung grundsätzlich nur dann auf Rückübertragung des überlassenen Gegenstandes, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 [zu I 2 b aa; insoweit nicht in BGHZ 140, 275]; Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 246/98, NJW 2000, 598, juris Rn. 13; Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 15).
21 Dies ist im Streitfall gegeben, weil dem Wert der übernommenen Gegenleistungen auch in diesem Zusammenhang der Wert der übertragenen Gegenstände nach Erlöschen der Nießbrauch- und Wohnungsrechte gegenüberzustellen ist und die Gegenleistung bislang nicht erbracht wurde, sondern erst nach dem Tod der Kl. fällig wird.
22 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die drei Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kl. vom 15. und 16. November 2006 als formal wirksame Widerrufserklärung angesehen hat.
23 a) Der Umstand, dass das Schreiben vom 15. November 2006 nicht auf den Vorfall vom 7. November 2006 Bezug nimmt, ist schon deshalb unerheblich, weil das erste der beiden Schreiben vom 16. November 2006 als Ergänzung zu jenem Schreiben formuliert ist und beide Schreiben deshalb im Zusammenhang zu würdigen sind.
24 b) Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass die Schreiben nicht zum Ausdruck bringen, warum der Vorfall vom 7. November 2006 auch die Kl. zu 1 zum Widerruf berechtigen soll.
25 § 531 Abs. 1 BGB verlangt keine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs. Die Erklärung muss den zugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (vgl. Staudinger/Chiusi, BGB, Bearbeitung 2013, § 531 Rn. 2).
26 Diesen Anforderungen werden die im Streitfall zu beurteilenden Schreiben gerecht. Aus ihnen ist auch in Bezug auf die Kl. zu 2 ersichtlich, dass diese die Schenkung (unter anderem) wegen des Vorfalls vom 7. November 2006 widerrufen will.
27 4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Verhalten des Bekl. am 7. November 2006 nicht als grober Undank qualifiziert werden.
28 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass es zwischen den Parteien am 7. November 2006 zunächst einen verbalen Streit und sodann eine körperliche Auseinandersetzung gegeben hat, bei der der Bekl. über den ausgehobenen Graben auf dem Hofgrundstück ging, dem Kl. zu 2 unvermittelt heftig gegen die Brust stieß, dieser umfiel und der Bekl. den Kl. zu 2 in den „Schwitzkasten“ nahm. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
29 b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indes die Voraussetzungen groben Undanks bejaht.
30 aa) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196 [zu 1]; Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35 [zu 3 a]). Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände sind darauf hin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18 m.w.N.).
31 Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 11). Besondere Bedeutung kann ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zukommen, vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist (BGH, NJW 2014, 3021 Rn. 18).
32 Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in Fällen wie im Streitfall insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt. Anhaltspunkte für ein im Wesentlichen affektbedingtes Handeln können sich aus dem unmittelbar vorangegangenen Verhalten des Schenkers ergeben.
33 bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
34 Das Berufungsgericht erkennt in den vom Bekl. gegenüber dem Kl. zu 2 begangenen Tätlichkeiten - im Ergebnis zu Recht - eine schwere objektive Verfehlung. Es nimmt zugunsten des Bekl. an, dass der Kl. zu 2 durch sein eigenes, provozierendes und uneinsichtiges Verhalten gegenüber dem Bekl. zur Eskalation der Auseinandersetzung mit beigetragen hat, hält aber für ausschlaggebend, dass der Bekl. seinen Eltern Dank für die Übertragung des Grundbesitzes und darüber hinaus Respekt und Nachsicht schuldete, auch wenn er mit deren Verhaltensweisen nicht einverstanden war.
35 Diese Erwägungen sind zwar für sich gesehen nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigen aber nicht alle für den Streitfall relevanten Umstände.
36 (1) Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem Umstand befasst, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Übergabeverträge und der Umstand, dass die Parteien auf demselben Grundstück zusammenwohnen, die Notwendigkeit begründeten, durch beiderseitige Rücksichtnahme ein gedeihliches Zusammenleben zu ermöglichen.
37 Die Verträge sind zwar nicht als Altenteilsvertrag oder Leibgeding i.S.v. Art. 96 EGBGB und §§ 4 bis 18 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch anzusehen, weil eine solche Qualifizierung grundsätzlich die Übernahme von Unterhaltspflichten voraussetzt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 98/13, BGHZ 208, 154 Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 [zu II B 2]; Urteil vom 19. Juni 1964 - V ZR 4/63, juris Rn. 33) und solche Pflichten im Streitfall nicht übernommen wurden. Der Umstand, dass der Bekl. das Hofgrundstück erhielt, auf dem die Kl. weiterhin ein Wohnungsrecht hatten, begründete aber ein vergleichbares Näheverhältnis und die Notwendigkeit zu einem gedeihlichen Zusammenleben. Vor diesem Hintergrund unterlagen beide Seiten in gewissem Umfang einer Pflicht zur Rücksichtnahme, die sowohl für die Prüfung einer objektiven Verfehlung als auch der subjektiven Gesinnung relevant ist.
38 Dies schließt nicht aus, dass Verfehlungen des Bekl., die die gebotene Rücksichtnahme in besonderem Maße vermissen lassen, als Ausdruck groben Undanks eingestuft werden. Dies erfordert aber eine Abwägung, die diesem Aspekt in besonderem Maße Rechnung trägt. Diese Abwägung wird im wieder eröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen sein.
39 (2) Das Berufungsgericht hat ferner den von ihm als möglich angesehenen Umstand, dass der Kl. zu 2 durch provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation beigetragen hat, nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung eingestellt.
40 Das Berufungsgericht hat insoweit zwar zutreffend angenommen, dass der Bekl. auch gegenüber Provokationen in gewissem Umfang Zurückhaltung und Nachsicht üben muss. Es hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob ein objektiv unangemessenes Verhalten auch dann als Ausdruck einer subjektiv undankbaren Haltung angesehen werden kann, wenn es sich als spontane, im Wesentlichen affektgesteuerte Reaktion in einer eskalierenden Auseinandersetzung darstellt, bei der der Schenker in vergleichbarer Weise zur Eskalation beigetragen hat.
41 Auch in diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht bei seiner Würdigung insbesondere in Erwägung ziehen müssen, inwieweit die Kl. ihrerseits die für das gemeinsame Zusammenleben auf dem Hofgrundstück erforderliche und gebotene Rücksichtnahme haben vermissen lassen.
42 Das Landgericht hat hierzu in Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen festgestellt, die Aggression des Bekl. sei - auch wenn sie ohne Zweifel als maßlos einzustufen sei - aus der Situation heraus zu verstehen und damit zu erklären, dass der Bekl. wegen der von den Kl. begonnenen Aktion aufgebracht gewesen sei. Dass sein Verhalten noch eine andere Motivation gehabt habe, welche auf groben Undank schließen lasse, gehe aus den genannten Umständen nicht hervor. Weitergehende Feststellungen hat das Berufungsgericht - das die Zeugen nicht erneut vernommen hat - bislang nicht getroffen. Auch dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
43 III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Die Sache ist mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
44 Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kl. die Schenkung aufgrund des Vorfalls vom 7. November 2006 - allein oder in Verbindung mit den weiteren von den Kl. geltend gemachten Vorfällen - wirksam widerrufen haben, so wird es sich erneut mit dem Einwand des Bekl. zu befassen haben, er sei infolge von Aufwendungen, die er für die Grundstücke getätigt habe, entreichert.
45 Hierbei wird das Berufungsgericht die Beweisangebote des Bekl. nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben lassen, weil dessen Vortrag in Widerspruch zu früherem Vorbringen steht. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern. Eine Änderung kann zwar im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft aber auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 18).
46 Des Weiteren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nochmals zu prüfen haben, ob die Angaben des Bekl. zu den aufgewendeten Lohnkosten eine Beweisaufnahme oder eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichen. Dass der Bekl. insoweit nur „glatte“ Beträge genannt hat, steht einer solchen Vorgehensweise nicht entgegen. Der Bekl. hat im Einzelnen angegeben, für welche Baumaßnahmen die Arbeiten angefallen sind und welchen zeitlichen Umfang sie hatten. Dass seine Angaben möglicherweise auf Rundungen beruhen, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sie als unsubstantiiert anzusehen sind. Andererseits wird der Bekl., soweit ihm dies möglich ist, Gelegenheit haben, seine Angaben weiter zu präzisieren und seine Angaben zu Materialkosten zu substantiieren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks muss nicht umfassend rechtlich begründet werden, allerdings den zugrunde liegenden Sachverhalt so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden und erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle nicht der Anlass für den Widerruf waren. Der Schenkungswiderruf setzt weiterhin objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, und die Verfehlung muss auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lassenden Gesinnung des Beschenkten sein. Die Prüfung muss auch die emotionalen Aspekte des maßgeblichen Geschehens beachten, beispielsweise, ob der Beschenkte im Affekt oder nachhaltig rational gehandelt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger verlangen von ihrem Sohn, dem Beklagten, Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Die Kläger hatten dem Sohn mehrere Grundstücke, darunter einen Miteigentumsanteil an einem Hofgrundstück übertragen, an dem sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an einer Wohnung im zweiten Stock vorbehalten hatten. Der Beklagte verpflichtete sich zu Ausgleichszahlungen an Geschwister in Höhe von insgesamt 400.000 DM, die zwei oder drei Jahre nach dem Tode des Längstlebenden der Kläger zu zahlen sind.
In der Folge kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Am 7. November 2006 gab es eine zunächst verbale und schließlich körperliche Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn, weshalb die Eltern wegen dieses und weiterer Ereignisse den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks erklärten. Die Klage blieb beim LG erfolglos geblieben. Das OLG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das OLG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es liege eine (gemischte) Schenkung vor, weil die Leistung des Schenkers den Wert etwa versprochener Gegenleistungen objektiv überwiege und die Parteien sich darüber einigten, dass die Wertdifferenz unentgeltlich zugewendet werden soll. Der Wert der übertragenen Grundstücke betrage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund 1,5 Mio. €. Als Gegenleistungen des Beklagten sind allein die von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtungen an seine Geschwister in Höhe von insgesamt 400.000 DM zu berücksichtigen, die erst nach dem Tode des Letztversterbenden der beiden Kläger zu erfüllen seien; dass sich die Kläger mehrere Nießbrauchrechte und ein Wohnungsrecht vorbehalten hätten, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung, denn die Einräumung solcher Rechte an einem unentgeltlich übertragenen Grundstück stelle grundsätzlich keine Leistung des Beschenkten dar. Sie führe nur dazu, dass der Wert des zugewendeten Gegenstands von vornherein geringer anzusetzen sei.
Formal sei die Schenkung auch wirksam widerrufen worden. Eine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs sei nicht erforderlich. Die Erklärung müsse den zugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen könne, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen habe. Diese Anforderungen seien im Streitfall eingehalten. Es sei ersichtlich, dass die Kläger die Schenkung (u. a.) wegen des Vorfalls vom 7. November 2006 widerrufen wollten.
Allerdings könne das Verhalten des Beklagten am 7. November 2006 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als grober Undank qualifiziert werden.
Es habe zwischen den Parteien am 7. November 2006 unstreitig zunächst einen verbalen Streit und sodann eine körperliche Auseinandersetzung gegeben, bei der der Beklagte über einen auf dem Hofgrundstück ausgehobenen Graben ging, dem Vater unvermittelt heftig gegen die Brust stieß, wonach dieser umfiel und der Beklagte den Vater in den „Schwitzkasten“ nahm. Damit allein seien indes die Voraussetzungen groben Undanks nicht gegeben.
Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setze objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus müsse die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die der Schenker erwarten könne. Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen müsse aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten könne, könnten neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zur Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt hätten. Besondere Bedeutung könne ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zukommen, vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt sei.
Die Prüfung der subjektiven Seite setze dabei in Fällen wie im Streitfall insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür könne auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt habe, oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstelle. Anhaltspunkte für ein im Wesentlichen affektbedingtes Handeln könnten sich aus dem unmittelbar vorangegangenen Verhalten des Schenkers ergeben.
Die vom Sohn gegenüber dem Vater begangenen Tätlichkeiten stellten eine schwere objektive Verfehlung dar, obwohl der Vater durch sein eigenes, provozierendes und uneinsichtiges Verhalten gegenüber dem Sohn zur Eskalation der Auseinandersetzung mit beigetragen habe. Damit seien aber nicht alle für den Streitfall relevanten Umstände berücksichtigt.
Dass aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Übergabeverträge die Parteien auf demselben Grundstück zusammenwohnten, verpflichte beide Seiten in gewissem Umfang zur Rücksichtnahme, die sowohl für die Prüfung einer objektiven Verfehlung als auch der subjektiven Gesinnung relevant sei. Das OLG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Vater durch provozierendes und uneinsichtiges Verhalten zur Eskalation beigetragen habe.
In diesem Zusammenhang hätte das OLG berücksichtigen müssen, inwieweit die Eltern ihrerseits die gebotene Rücksichtnahme hätten vermissen lassen.