Keine Streitwertbegrenzung bei Zahlungsklagen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Begrenzung des Streitwertes durch den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben in erster und zweiter Instanz über die Verpflichtung der Bekl. zum Schadensersatz gestritten.
Die Kl. war ursprünglich Eigentümerin einer Sondereigentumseinheit. Die Kl. hat behauptet, ihr sei durch das Verhalten der Bekl. ein Schaden entstanden. Dies durch die Zerstörung ihres Sondereigentums und des Miteigentums, welches sie unter dem Marktwert, welcher vor der Zerstörung anzusetzen gewesen wäre, an die Bekl. zu 1) habe verkaufen müssen.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 224.195 € festgesetzt. Hierbei handelt es sich um die Summe der Nennbeträge der Zahlungsanträge sowie der Schätzung der künftigen Schäden, soweit insofern Feststellung beantragt wurde.
II. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt die Kammer mit 224.195 € fest. Dies entspricht der Festsetzung des Amtsgerichtes nach dem Nennbetrag der Forderungen, auf die insofern Bezug genommen wird.
Die Kammer ist … der Ansicht, dass die in § 49a Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG angeordnete Begrenzung des Streitwertes auf den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Kl. nicht im Falle einer bezifferten Zahlungsklage und damit verbundener Feststellungsanträge anwendbar ist. Insofern ist vielmehr die Grundregel des § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG - in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO - vorrangig anzuwenden.
Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 48 Abs. 1 und 49a GKG und entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/887 S. 76; ebenso Jennißen/Suilmann, WEG § 49a GKG Rn. 10; a.A. Einsiedler, ZMR 2008, 765). Die Begrenzungen des § 49a GKG verfolgen den Zweck, dem Justizgewährungsanspruch der Wohnungseigentümer dadurch Rechnung zu tragen, dass insbesondere bei der Anfechtung von Beschlüssen großer Wohnungseigentumsgemeinschaften die Streitwerte nicht außer Verhältnis zu den Interessen der Kl. stehen (BT-Drucks. aaO.). Dieses Problem kann sich aber bei Zahlungsklagen bzw. Klagen auf Feststellung einer Erstattungsverpflichtung, bei denen der begehrte Betrag dem Interesse des Kl. entspricht, nicht stellen. Insoweit sind - wie der Fall zeigt - gerade in Fällen von Schadensersatzansprüchen Konstellationen denkbar, in denen der begehrte Anspruch über den Wert des Wohnungseigentums hinausgeht. Insoweit der Kl. diesen Zahlbetrag fordert, muss er auch das damit verbundene Kostenrisiko tragen, zumal anderenfalls sich nicht erschlösse, nach welchen Maßstäben im Falle eines Teilunterliegens eine Kostenquote zu ermitteln wäre. Auch hier eine Streitwertbegrenzung vorzunehmen, war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und ist auch nicht interessengerecht. […]
II. Die Berufung der Bekl. ist unzulässig, da das Landgericht Frankfurt am Main gem. § 72 Abs. 2 GVG für den Rechtsstreit nicht zuständig ist. Denn es handelt sich nicht um einen Rechtsstreit nach § 43 Nr. 1 WEG.
1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht - ausschließlich - nur zur Entscheidung von Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander berufen (BGHZ 130, 164). Um eine derartige Streitigkeit handelt es sich im vorliegenden Fall ersichtlich nicht. Zwar ist § 43 Nr. 1 WEG grundsätzlich weit auszulegen, er erfasst allerdings lediglich gemeinschaftsbezogene Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander (vgl. Niedenführ, § 43 Rn. 53 m.w.N.). Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, denn die Parteien waren nie gleichzeitig Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, vielmehr erwarb die Bekl. von dem Kl. sein Wohnungseigentum. Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über Wohnungseigentum stellen jedoch keine Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander dar und sind daher auch nicht vom § 43 Nr. 1 WEG erfasst. Dass die Parteien sachlich um die Frage der Auswirkungen von Eigentümerbeschlüssen auf die Abreden in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag streiten, macht die Sache nicht zu einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Bekl. zutreffend ausführt, die Zuständigkeitszuweisung des § 43 WEG weit auszulegen ist, denn die Parteien streiten in der Sache gleichwohl um einen Kaufvertrag. Kaufrechtliche Fragen sind aber auch dann, wenn Gegenstand des Kaufvertrages eine Eigentumswohnung ist, keine Streitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.
Handelt es sich jedoch nicht um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, ist das Landgericht Frankfurt am Main auch nicht gem. § 72 Abs. 2 GVG für das Berufungsverfahren zuständig.
Die andere Ansicht des Landgerichts Kassel ist vorliegend ohne Relevanz. Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiell-rechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH, GE 2011, 1317).
2. Dem von der Kl. hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung an das Landgericht Kassel war nicht zu entsprechen.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine Berufung fristwahrend nur bei dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Vor diesem Hintergrund kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, grundsätzlich auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung - wie geschehen - als unzulässig zu verwerfen (BGH, NJW 2009, 1282; NZM 2010, 166).
Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit maßgebliche Anknüpfungsnorm - hier: § 43 WEG - keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht, weil „die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne dieser Regelung vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann” (BGH, NZM 2010, 166). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer nicht gegeben, da es sich - wie oben ausgeführt - zweifelsfrei um eine Streitigkeit handelt, die nicht unter § 43 Nr. 1 WEG fällt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Streitwertbegrenzung ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz betrifft die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz. Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin einer Sondereigentumseinheit. Sie hat behauptet, ihr sei durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, und zwar durch die Zerstörung ihres Sondereigentums und des Miteigentums, welches sie unter dem Marktwert, welcher vor der Zerstörung anzusetzen gewesen wäre, an die Beklagte zu 1) habe verkaufen müssen. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 224.195,00 € festgesetzt. Hierbei handelt es sich um die Summe der Zahlungsanträge sowie der Schätzung der künftigen Schäden, soweit Feststellung beantragt wurde.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG setzt den Streitwert wie das AG auf den vollen Nennbetrag des Zahlungsantrages zuzüglich der geschätzten künftigen Schäden fest. Die in § 49a Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG angeordnete Begrenzung des Streitwerts auf den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers ist jedenfalls nicht im Falle einer bezifferten Zahlungsklage und den damit verbundenen Feststellungsanträgen anwendbar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Begrenzung des § 49a GKG verfolgt den Zweck, dass insbesondere bei der Anfechtung von Beschlüssen großer Wohnungseigentumsgemeinschaften die Streitwerte nicht außer Verhältnis zu den Interessen der Anfechtungskläger stehen. Dieses Problem kann sich aber bei Zahlungsklagen nicht stellen, wenn der begehrte Anspruch über den Wert des Wohnungseigentums hinausgeht. Auch hier eine Streitwertbegrenzung vorzunehmen, war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und ist auch nicht interessengerecht.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert