Keine strafrechtliche Rehabilitierung für Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage
StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 5, 13 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage sind der strafrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich. Erforderlich ist vielmehr ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit dem Vorwurf einer nach dem Recht der DDR oder ihrer Rechtspraxis strafbaren Handlung.
2. Eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG ist generell nur dann möglich, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung - wenn auch außerhalb eines Strafverfahrens - für ein missbilligtes Verhalten angesehen worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der verstorbene Betroffene G. N. war Inhaber einer Tuchfabrik mit Sitz in der …straße in … sowie Eigentümer eines bebauten Grundstückes an der „L. Straße, …“ in …, die verstorbene Betroffene E. N. Eigentümerin des Grundstücks …straße … in … Am 14. November 1949 zog der Magistrat von Groß-Berlin - Abteilung für Wirtschaft - Grundstücke der Betroffenen gemäß den §§ 1 Abs. 1, 8 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 (Verordnungsblatt von Groß-Berlin, Teil I, Nr. 5 vom 9. Februar 1949) ein. Dies, obwohl - nach dem unwiderlegten Vortrag des Antragstellers - beide weder Kriegsverbrecher noch Naziaktivisten gewesen sind.
In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller als Neffe der Betroffenen und bevollmächtigter Vertreter der Erbengemeinschaft seiner Tante, die ihren Ehemann allein beerbt hatte, die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen. Im Einzelnen beantragt er, festzustellen, dass die Betroffenen weder Hauptschuldige noch Belastete im Sinne des Abschnitts II Art. II. und III. der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates vom 12. Oktober 1946 i. V. m. § 2 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 6. Februar 1949 des Magistrats von Groß-Berlin waren, die Erfassung der Betroffenen durch den Magistrat der Stadt Groß-Berlin gemäß § 2 des vorgenannten Gesetzes vom 6. Februar 1949 für rechtsstaatswidrig zu erklären sowie sämtliche Schuldzuweisungen gegen die Betroffenen aufzuheben und diese zu rehabilitieren.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin die Anträge als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerde (§ 13 Abs. 1 StrRehaG) des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Antrag mit zutreffenden Gründen als unzulässig (bzw. teilweise bereits unstatthaft) verworfen. Es hatte dabei im Kern darüber zu entscheiden, ob Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage der strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich sind. Diese Frage hat das Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats verneint.
a) Die Rehabilitierung nach dem StrRehaG käme nur in Betracht, wenn der Betroffene durch eine strafgerichtliche Entscheidung (§ 1 Abs. 1 StrRehaG) oder ohne eine solche (§ 1 Abs. 5 StrRehaG) strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen unterworfen worden wäre oder sie durch rechtsstaatswidrige Entscheidungen außerhalb eines Strafverfahrens Freiheitsentzug erlitten hätten (§ 2 StrRehaG). Die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2 StrRehaG liegen offensichtlich nicht vor. Die ausschließlich in Betracht zu ziehende Regelung des § 1 Abs. 5 StrRehaG ist dahin zu verstehen, dass ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang einer staatlichen Zwangsmaßnahme mit dem Vorwurf einer nach dem Recht der DDR oder ihrer Rechtspraxis strafbaren Handlung bestehen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 2 Ws 45/07 REHA - mit zahlreichen weit. Nachw. sowie KG, Beschluss vom 27. April 2004 - 5 Ws 253/02 REHA -).
Ein solcher Fall lässt sich hier nicht feststellen. Belege dafür, dass die Enteignungen in einem Zusammenhang mit Vorwürfen stehen, die die Strafverfolgungsbehörden der ehemaligen DDR gegen die Betroffenen wegen strafbarer Handlungen nach dem Recht oder der Rechtspraxis der DDR erhoben hätten, sind nicht ersichtlich.
b) Folgendes hat sich ereignet: Am 30. Oktober 1945 erließ die Sowjetische Militär-Administration in Deutschland (SMAD) den Befehl Nr. 124. Nach dessen Nr. 1 Buchstabe f) war unter anderem das Vermögen der Personen zu beschlagnahmen, die von der sowjetischen Militärkommandantur durch besondere Listen oder auf eine andere Weise bezeichnet wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 2 Ws 45/07 REHA -). Im Jahre 1947 beschlossen die Länder der Sowjetischen Besatzungszone Enteignungsgesetze, nach denen die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte in Volkseigentum überführt bzw. teilweise freigegeben wurden.
Nach dem Vortrag des Antragstellers, belegt durch eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin I. O. vom 4. April 1952, kehrte der Betroffene G. N. Ende Oktober 1948 von einer Geschäftsreise nach Westdeutschland nicht nach Ost-Berlin zurück, weil er fürchtete, wegen angeblicher Wirtschaftsvergehen belangt zu werden. Dass danach von deutschen Behörden tatsächlich ein Strafverfahren gegen die Betroffenen geführt worden ist, ist nicht erkennbar. Auch die Zeugin … hat dazu angegeben, „auf der russischen Kommandantur verhört“ worden zu sein, wo sie auch ein Protokoll unterzeichnet habe. Über strafrechtliche Vorwürfe gegen die Betroffene ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon gar nichts zu entnehmen - und auch sonst nichts ersichtlich.
Am 3. Dezember 1948 wurde durch die „Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin“ ein Treuhänder mit der Fortführung des Betriebes des Betroffenen in Berlin-Weißensee beauftragt.
Nach der Spaltung der Berliner Verwaltung verkündete der Magistrat von Groß-Berlin (Ost) am 8. Februar 1949 ein „Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ (EinziehungsG, VOBl. für Groß-Berlin I Seite 34). Mit Beschluss vom selben Tage stellte der Magistrat klar, dass die im Gesetz angeordnete Einziehung die gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte betraf und sich auf die dazu angelegten Sequesterlisten 1 und 2 bezog. Erst am 2. Dezember 1949 wurde die Bekanntmachung des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) „über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)“ veröffentlicht (VOBl. für Groß-Berlin I Seite 425 ff.), mit der der Magistrat bekannt gab, dass er aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossen habe, „die Vermögenswerte der in der nachstehend veröffentlichten Liste 3 aufgeführten Personen und Betriebe als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen“. Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung galt deren Veröffentlichung für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 2 Ws 45/07 REHA -; KG, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 24 U 2510/98 - juris Rn. 2 = ZOV 1999, 142 = VIZ 1999, 290).
In dieser „Bekanntmachung über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)“ des Magistrats vom Groß-Berlin vom 14. November 1949 ist unter Nr. 37 c) eingetragen: „Tuchgroßhandlung G. N., …, … Sämtliche im sowjetischen Sektor gelegenen Vermögenswerte und die Grundstücke: …, …, …, …“ (Hervorhebung durch den Senat).
Aus einem vom Antragsteller eingereichten Grundsteuerbescheid für das Jahr 1950 ergibt sich jedoch, dass der Betroffene G. N. demgegenüber noch am 17. April 1950, als er bereits nahezu zwei Jahre in West-Berlin wohnte, vom Finanzamt … als Eigentümer des Grundstücks „…, …“ (Hervorhebung durch den Senat) in Berlin-Hohenschönhausen geführt wurde. Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, das Grundstück … habe gar nicht seinem Onkel gehört und das Grundstück …, … sei von der sowjetischen Besatzungsmacht zunächst beschlagnahmt und genutzt worden. Am 25. Oktober 1948 ist seinem Onkel - wie sich aus einer entsprechenden Abrechnung ergibt - für die Nutzung dieses Grundstücks sogar eine Entschädigung gewährt worden. Was aus diesem Grundstück im Weiteren geworden ist, insbesondere wer später dessen Eigentümer wurde, ist für den Senat nicht erkennbar. Jedenfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass es im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen dem Betroffenen entzogen worden ist.
c) Unabhängig davon ist eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG hier nicht möglich; denn diese Vorschrift ist - wie das gesamte Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - generell nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung - wenn auch außerhalb eines Strafverfahrens - für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist. Dies war mit der auf die Umverteilung von Landbesitz zielenden Bodenreform, der Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Wirtschaft sowie der Entnazifizierung, mit der die Entfernung von Unterstützern des nationalsozialistischen Regimes aus maßgeblichen Positionen des gesamten öffentlichen Lebens verfolgt wurde, und den zu deren Umsetzung ergangenen Entscheidungen und Maßnahmen jedoch nicht bezweckt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2004 - 4 Ws 93/03 - [juris Rn. 6, 7 m.w.N.] = VIZ 2004, 551; BbgOLG VIZ 1995, 679).
Bei den Enteignungen nach der „Liste 3“ handelt es sich vielmehr um - wenn auch möglicherweise auf unzutreffender Tatsachengrundlage ergangene - Entscheidungen von Verwaltungsbehörden der damaligen SBZ bzw. Ost-Berlins auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Enteignung setzte um, was bereits der die Beschlagnahme anordnende Befehl Nr. 124 verfolgt hatte. In diesem Befehl heißt es, er diene dazu, „den Raub und anderen Missbrauch des Eigentums, das früher dem Hitlerstaat, den Militärbehörden, den durch das Sowjetische Militärkommando verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen gehört hat, zu verhindern, um dieses Eigentum am rationellsten für die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung und der Besatzungstruppen auszunutzen“. Beschlagnahmt wurde nicht nur das Eigentum der bereits erwähnten Personen, sondern auch das des deutschen Staates, seiner zentralen und örtlichen Organe, der Militärbehörden und Organisationen, der aufgelösten Vereinigungen und anderer Personen. Wie sich hieraus ergibt, wurde mit der Enteignungsaktion das Vermögen zahlreicher und umfangreicher Kategorien juristischer und natürlicher Personen mit Beschlag belegt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Personen oder Organisationen strafrechtlich verfolgbarer Handlungen schuldig gemacht hatten oder überhaupt - wie „der deutsche Staat“ oder juristische Personen - sich strafbar machen können. Dementsprechend waren die Anordnungen der deutschen Behörden, mit denen die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögensgegenstände enteignet wurden, keine strafrechtlichen Maßnahmen, sondern solche der Verwaltung (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 18. November 1994 - 1 Ws [Reha] 74/94 - [juris Rn. 11] = NJ 1995, 151 = VIZ 1995, 254).
Entsprechendes gilt für die Rechtsgrundlage der Enteignung, das „Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ vom 8. Februar 1949 (VOBl. f. Groß-Berlin I S. 34 [vgl. BVerfG VIZ 1996, 325, Bestätigung von BVerfGE 84, 90, 109 f. 114 f., 127 f. = NJW 1991, 1597; zum rechtlichen Bestand der Enteignungen nach der Liste 3: BVerfG, Beschluss vom 28. November 1996 - 1 BvR 1249/94 - juris = NJW 1997, 449 f.; ihr zugrunde liegend BVerwGE 98, 1 = NJW 1995, 1303; jew. m.w.N.]). Das wird schon dadurch deutlich, dass sich das die Einziehung anordnende Gesetz hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und der beschlagnahmten Vermögenswerte in §§ 1, 2 und 4 auf Direktiven (z. B. die Direktive des Alliierten Kontrollrates Nr. 38 vom 12. Oktober 1946), Befehle (z. B. Nrn. 124 und 126) und Gesetze (z. B. Gesetz Nr. 52 der Besatzungsmächte) und die Verordnung vom 2. Juli 1945 bezieht, die ihrerseits auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen (vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt KG, Beschluss vom 27. April 2004 - 5 Ws 253/02 REHA -). Insbesondere der SMAD-Befehl Nr. 124 sah verwaltungsrechtliche und keine strafrechtlichen Maßnahmen vor. Aber auch die Kontrollratsdirektive Nr. 38 entfernt sich in großen Teilen von strafrechtlichen Inhalten, z. B. wenn sie in Art. II Nrn. 4 bis 7 und 10 als Hauptschuldige solche Personen benennt, die sich - wie auch immer - in bestimmten nationalsozialistischen Organisationen „betätigt“ oder „erheblichen Nutzen“ gezogen haben. Damit entfällt jedoch die spezifisch strafrechtliche Vergeltung.
Ob die Enteignungsentscheidungen sachlich-rechtlich dem SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 oder dem EinziehungsG entsprachen, oder ob der Betroffene zu Unrecht dem Kreis der „Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ oder der „Nutznießer“ zugerechnet wurde, ist für die Zulässigkeit der strafrechtlichen Rehabilitierung nicht von Belang (vgl. KG aaO.).
2. Das äußerst umfangreiche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung; es geht an der hier allein entscheidenden Frage nach der Anwendbarkeit des StrRehaG - in seiner geltenden Fassung - auf den konkreten Fall vorbei bzw. konzediert sogar dessen Unanwendbarkeit und erschöpft sich in der Darlegung der Gründe für die parallel betriebene Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 20/11. Über diese ist bisher nicht entschieden, und eine Entscheidung ist nach den Ermittlungen des Senats auch nicht absehbar.
Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht des Beschwerdeführers, § 1 Abs. 5 StrRehaG sei für Fälle wie den vorliegenden „nach dem Wortsinn grundsätzlich einschlägig“, trifft nach dem oben Ausgeführten eben gerade nicht zu.