Keine Räumungsverfügung nach Schusswaffengebrauch im Wohnraum
ZPO § 940a; BGB § 546
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die abstrakte Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels (Schusswaffengebrauch im Wohnraum) rechtfertigt für sich genommen noch keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Vermieterin bzw. von ihr zu schützenden Personen (andere Hausbewohner) i.S.d. § 940a ZPO.
2. Verfolgt die Antragstellerin eine Regelungsverfügung in Form eines Betretungsverbots der Wohnung samt Schlüsselaustausch und Hinterlegung der Schlüssel bei einem zu bestimmenden Dritten (z. B. Sequester), steht dies in faktischer Wirkung einer Räumungsverfügung gleich, weshalb daran dieselben Maßstäbe wie an eine Räumungsverfügung (§ 940a ZPO) zu stellen sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin (Ast.), eine Wohnungsgenossenschaft, begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Räumung von Wohnraum und Durchsetzung eines Betretungsverbotes gegen den Antragsgegner (Ag.). Die Ast. und der Ag. sind durch einen Dauernutzungsvertrag über die streitgegenständliche Wohnung verbunden.
Der 87-jährige Ag. schoss in seiner Wohnung einer nicht in der Wohnung lebenden Person mit einer Schusswaffe in ihr Bein. Die Person wurde schwer verletzt, der Ag. wenig später in seiner Wohnung von der Polizei vorläufig festgenommen. Drei Tage nach dem Vorfall erklärte die Ast. die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung gestützt auf den Schusswaffengebrauch in der Wohnung und forderte den Ag. zur Räumung auf. Einen Tag später wurde der Ag. aus der Untersuchungshaft entlassen. Daraufhin sprach die Ast., vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, gestützt auf den Gebrauch der Schusswaffe „auch wegen seiner (Haft-) Entlassung“ ein Hausverbot für den Geschäftssitz der Ast. und den Kanzleisitz ihrer Verfahrensbevollmächtigten aus. Wenige Tage später meldete sich der Ag. telefonisch bei der Ast. und gab an, eine Kopie des Dauernutzungsvertrages zu benötigen.
Die Ast. meint, es liege eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vor allem für die anderen Bewohner des Hauses vor, die durch den Vorfall am 6.1.2025 gegeben sei. Die Ast. sei als Vermieterin und Genossenschaft in einem besonders hohen Maße für die Sicherheit ihrer (anderen) Mitglieder, der Hausbewohner und Mieter verantwortlich. Solange der Ag. in der Wohnung verbleibe, seien Leib und Leben der weiteren Hausbewohner, Besucher, Handwerker, Hausverwalter und anderer Dritter „akut“ gefährdet. Die Ast. meint in Bezug auf das Betretungsverbot, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Anfrage nach dem Dauernutzungsvertrag um einen „Versuch und Vorwand“ handle, „um sich, im Fall einer Abholung der Kopie, Zutritt zum Geschäftssitz der Ast. zu verschaffen“. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Ag. das Hausverbot missachte und mittels Gewalt Leib und Leben der Mitarbeiter erheblich verletze.
Die Ast. beantragt Räumung und Herausgabe, ein Betretungsverbot für ihren Geschäftssitz, ein Betretungsverbot für die Wohnung sowie ihr zu gestatten, das Wohnungsschloss der Streitwohnung auszutauschen und die Schlüssel - bis zur rechtskräftigen Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren auf Räumung - bei der zuständigen Polizeidienststelle oder beim zuständigen Amtsgericht oder bei einem, vom Gericht zu bestimmenden, Sequester zu hinterlegen - sämtliche Anträgen blieben erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Antrag war zurückzuweisen, weil er unbegründet ist.
a. Der zulässige Hauptantrag zu 1. ist unbegründet. Einen Verfügungsgrund hat die Ast. nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Ast. zu einem Verfügungsgrund ist bereits nicht schlüssig.
aa. Gemäß § 940a Abs. 1 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur (Alt. 1) wegen - hier nicht ersichtlicher - verbotener Eigenmacht oder (Alt. 2) bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
§ 940a Abs. 1 ZPO ist ein Ausnahmetatbestand („nur“). Erforderlich ist die konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Verfügungsgläubigers bzw. von ihm zu schützender Personen. Nach § 940a Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann die Räumung von Wohnraum oder (als „minus“) ein Betretungsverbot für eine Wohnung (§ 1 Nr. 1 GewSchG) bei anderen als auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalten auch bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines Antragstellers (z. B. Vermieter, Mitmieter, sonstiger Hausbewohner) durch einstweilige Verfügung angeordnet werden (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 940a ZPO, Rn. 2). Dabei kann der Vermieter die Verfügung nicht nur zur Abwehr einer eigenen Gefährdung beantragen, sondern auch zur Abwehr von Gefahren für die Hausbewohner, Hausverwalter oder sonstige Beauftragte (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, ZPO § 940a Rn. 14).
Bloße Mutmaßungen, Befürchtungen oder Angst reichen nicht, die Gefahr muss konkret sei, etwa aufgrund früherer Vorfälle oder wegen ausgesprochener Drohungen (vgl. LG Bonn (6. ZK des Landgerichts), Beschluss vom 12.3.2014 - 6 T 50/14, BeckRS 2014, 13132; AG Bremen, Urteil vom 30.4.2015 - 5 C 135/15, BeckRS 2015, 8066). Die Anforderungen an die Bejahung des Verfügungsgrundes sind hoch anzusetzen, weil ansonsten der sofortige Entzug der Wohnung nicht gerechtfertigt werden kann (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, ZPO § 940a Rn. 14).
bb. Zwar hat die Ast. eine Reihe menschlich nachvollziehbarer Interessen vorgetragen. Schlüssiger Vortrag zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Ast. oder von ihr zu schützenden Personen erfolgte trotz Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 15.1.2025 auch mit Schriftsatz vom 18.1.2025 allerdings nicht.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Ast. mit dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit (insbesondere der Hausbewohner) auf ein herausragendes Rechtsgut nach Art. 2 Abs. 2 GG stützt. Jedoch wohnt § 940a Abs. 1 ZPO die gesetzgeberische Entscheidung über den Schutz (nur) dieses herausragenden Rechtsguts bereits inne, sodass daraus gerade nicht abgeleitet werden kann, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund aufgrund dessen zu minimieren sind. Ganz im Gegenteil sind die Anforderungen an den Räumungsverfügungsgrund nach den obigen Maßstäben hoch anzusetzen, auch wenn dies eine weitere Binnendifferenzierung - im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 GG - bei den Anforderungen an die jeweilige Konkretheit des Vortrages nach Auffassung des Gerichts nicht ausschließt.
Eine konkrete Gefahr setzt dabei tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefährdung der Ast. oder der von ihr zu schützenden Personen voraus. Diese sind nicht vorgetragen.
Zwar ist zugunsten der Ast. zu berücksichtigen, dass von einem Schusswaffengebrauch eine hohe abstrakte Gefährlichkeit ausgeht und sich damit eine abstrakte Gefahr schnell in eine konkrete, dann auch erhebliche Gefahr entwickeln kann. Insoweit lässt sich in Bezug auf die Ast. und die zu schützenden Personen aber bereits bezweifeln, ob der Vorfall am 6.1.2025, der sich nach dem Vortrag auf den Innenraum der Wohnung beschränkt, trotz der unzweifelhaft vorhandenen abstrakten Gefährlichkeit des Mittels eine abstrakte Gefahr für (wenn überhaupt) im Haus befindliche zu schützende Personen darstellt oder lediglich eine potentielle Gefährdungslage. Auch führt der Einsatz im angemieteten Wohnraum zu einem grundsätzlichen Sachbezug zur Ast. und der von ihr zu schützenden Personen.
Konkrete Anhaltspunkt für eine Gefährdung des maßgeblichen Personenkreises lassen sich daraus jedenfalls nicht herleiten.
Soweit die Ast. meint, dass die konkrete Gefahr im Vorfall am 6.1.2025 selbst liege („ein früherer Vorfall“ im Sinne der obigen Maßstäbe), so trifft dies nicht zu. Denn dazu müsste sich der Vorfall gegen die Ast. oder zu schützende Personen gerichtet haben, was nicht der Fall ist. […] Sonstige Vorfälle oder Auffälligkeiten im Vorfeld, die eine konkrete Gefahr des maßgeblichen Personenkreises begründen können, sind nicht vorgetragen.
Der Vorfall am 6.1.2025 richtete sich […] weder gegen die Ast. noch gegen andere Hausbewohner oder sonst von der Ast. zu schützende Personen. Sinn und Zweck von § 940a ZPO ist es gerade, einen abgeschlossenen Personenkreis zu schützen. […]
Soweit die Ast. auf den Hinweis des Gerichts vom 15.1.2025, dass aufgrund der vorläufigen Festnahme des Ag. durch die Polizei in der Wohnung des Ag. davon auszugehen sei, dass die Schusswaffe als Tatmittel abgenommen und die Wohnung nach weiteren Waffen durchsucht worden sei, vorträgt, dass sich dies nicht aus der Berichterstattung ergebe, führt dieser Vortrag nicht zum Erfolg des Antrags. Es entspricht der juristischen Lebenserfahrung, dass bei einer vorläufigen Festnahme am Tatort (§ 127 Abs. 2 StPO) mit anschließender Untersuchungshaft (§ 112 ff. StPO) - wie hier - und laufenden Ermittlungen wegen eines möglichen versuchten Tötungsdeliktes, eines gefährlichen Körperverletzungsdeliktes und illegalen Waffenbesitzes entsprechende Tatmittel sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden (§ 94 StPO) und die Wohnung als Tatort durchsucht wird (§ 102 StPO). Etwas Gegenteiliges hat die Ast. nicht vorgetragen.
Im Übrigen - ohne, dass es entscheidend darauf ankam - ist bei der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen der Abwägung mit den Grundrechten des Ag. aus Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, dass es sich bei dem 86- (bzw. mittlerweile 87-) jährigen Ag. um eine hochbetagte Person handelt, die seit 25 Jahren in der streitgegenständlichen Wohnung lebt.
b. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.
Zwar begehrt die Ast. formal mit ihrem Hilfsantrag (Betretungsverbot der Wohnung und Schlossaustausch mit Abgabe der Schlüssel an einen zu bestimmenden Dritten bis zur rechtskräftigen Entscheidung) ein Minus in Bezug auf die Vorwegnahme der Hauptsache, da die Ast. prozessual regelnde Inhalte formuliert. Faktisch steht das Betretungsverbot der Wohnung einer Räumung gleich, weshalb an den Antrag dieselben Voraussetzungen einer konkreten Gefahr aus § 940a ZPO zu stellen sind. Andernfalls droht - bei Anwendung von § 940 ZPO - eine Aushebelung der höheren Anforderungen des § 940a ZPO. Eine konkrete Gefahr des maßgeblichen Personenkreises ist nicht glaubhaft gemacht worden, weil sie bereits nicht schlüssig vorgetragen wurde (s.o.).
c. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Es besteht bereits - auf Grundlage des Vortrages der Ast. - keine Besorgnis dafür, dass sich der Ag. dem Hausverbot widersetzen werde. Vielmehr spricht die telefonische Kontaktaufnahme gerade dafür, dass der Ag. das Hausverbot achten werde. Auch schildert die Mitarbeiterin S. in der eingereichten eidesstattlichen Versicherung, dass dem Ag. die Versendung des erfragen Vertrages per Post mitgeteilt wurde. Dass er dem widersprochen hat oder angekündigt hat, sich dem zu widersetzen, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Dass der Ag. im Übrigen - im Vorfeld vor Ausspruch des Hausverbotes - „immer mal wieder“ ohne Anmeldung am Geschäftssitz der Ast. erschienen ist, reicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht aus.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die abstrakte Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels (Schusswaffengebrauch in der Wohnung mit der Folge einer Schwerverletzten) rechtfertigt für sich genommen noch keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Vermieterin bzw. von ihr zu schützende Personen (andere Hausbewohner) i.S.d. § 940a Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragstellerin, eine Wohnungsgenossenschaft, will per einstweiliger Verfügung die Räumung der Wohnung des Antragsgegners, ein Betretungsverbot der Wohnung und ihrer Geschäftsräume und den Schlossaustausch in der Wohnung des Antragsgegners erreichen. Anlass war, dass der fast 87 Jahre alte Antragsgegner in seiner Wohnung einer Frau, die sich ab und zu um ihn kümmerte, ins Bein geschossen hatte. Die Antragstellerin meint, es liege, nachdem der zunächst festgenommene Antragsteller wieder aus der U-Haft entlassen worden war, keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vor allem für die anderen Bewohner des Hauses vor.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gemäß § 940a Abs. 1 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur wegen – hier nicht ersichtlicher – verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. Erforderlich ist die konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Verfügungsgläubigers (Vermieter) bzw. von ihm zu schützender Personen. Bloße Mutmaßungen, Befürchtungen oder Angst reichten nicht, die Gefahr müsse konkret sein, etwa aufgrund früherer Vorfälle oder wegen ausgesprochener Drohungen.
Zwar sei zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass von einem Schusswaffengebrauch eine hohe abstrakte Gefährlichkeit ausgehe und sich eine abstrakte Gefahr schnell in eine konkrete, auch erhebliche Gefahr entwickeln könne.
Der Schusswaffengebrauch habe aber weder die Antragstellerin noch andere Hausbewohner oder sonst von der Antragstellerin zu schützende Personen betroffen.
Außerdem habe die Antragstellerin aufgrund der vorläufigen Festnahme des Antragsgegners durch die Polizei in der Wohnung des Antragsgegners davon ausgehen können, dass die Schusswaffe als Tatmittel abgenommen und die Wohnung nach weiteren Waffen durchsucht worden sei. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass bei einer vorläufigen Festnahme am Tatort mit anschließender Untersuchungshaft und laufenden Ermittlungen wegen eines möglichen versuchten Tötungsdeliktes, einer gefährlichen Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes entsprechende Tatmittel sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden und die Wohnung als Tatort durchsucht wird.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Zwar begehre die Antragstellerin formal mit ihrem Hilfsantrag (Betretungsverbot der Wohnung und Schlossaustausch mit Abgabe der Schlüssel an einen Dritten bis zur rechtskräftigen Entscheidung) weniger im Vergleich mit der begehrten Räumung. Faktisch stehe das Betretungsverbot aber einer Räumung gleich, weshalb an den Antrag dieselben Voraussetzungen (konkrete Gefahr) zu stellen seien.