Keine Pflicht des Parkhausbetreibers zur Dauerüberwachung durch Kameras, Schadensersatz nach Sex auf der Motorhaube eines geparkten Autos
BGB §§ 280, 241 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers gehen nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz für die Beschädigung seines im Parkhaus der Bekl. während der Nacht abgestellten Pkw. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Bekl. während des Einstellzeitraums ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
In der Nacht hatten zwei unbekannte Personen Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeuges und beschädigten es dabei. Im Anschluss verließen die beiden Personen das Parkhaus, ohne dass deren Identität beklagten- oder polizeiseitig festgestellt worden wäre. Der Kl. erhielt Kenntnis davon, nachdem Wachpersonal des Parkhauses ihm die Aufnahmen der Überwachungskameras gezeigt hatte. Der Kl. ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Bekl. bzw. ihrer Mitarbeiter gewesen sei, die Videoaufzeichnungen durchgehend zu beobachten und derartige Vorkommnisse zu unterbinden. Wenigstens sei zu erwarten gewesen, dass die Bekl. den Vorgang bemerken und die Polizei rufen würde, damit die Identität der Unbekannten festgestellt werden könnte. Der Kl. verlangt vorliegend von der Bekl. 4.676,36 € zuzüglich Verzugszinsen sowie die Festzustellung, dass die Bekl. ihm alle zukünftigen materiellen Schadenspositionen aus dem Schadenfall zu ersetzen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch i.H.v. 4.676,36 €.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeug-Einstellvertrag.
Dabei gehen die Nebenpflichten der Bekl. nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden; das heißt, für den Fall, dass ein Fahrzeughalter bei Rückkehr zu seinem Fahrzeug neue Beschädigungen feststellt, kann er auf die Bekl. zukommen, diese kann entsprechend bei den Aufnahmen nachforschen und ggf. bei der Aufklärung des Schadenfalls helfen. Im Normalfall wird dies auch erfolgreich sein, da beispielsweise bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.
Im vorliegenden Fall dürfte die eigentliche Beschädigungshandlung sich in zeitlich engen Grenzen gehalten haben. Insoweit hat der Kl. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der „relevante Abschnitt“, von dem er die Bildschirmfotos angefertigt hat, die mit der Klageschrift eingereicht wurden, lediglich 9 Minuten lang ist. Bei einer solch kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des Gerichts keine Verfehlung der Bekl. dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Insoweit ist es auch fraglich, wie das Personal der Bekl. die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen oder ob die hypothetisch hinzugerufene Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.
Soweit der Kl. bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hat, dass das Geschehen um sein Auto herum mehrere Stunden angehalten haben soll, so war dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen. Seine Berücksichtigung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, da dann möglicherweise eine Beweisaufnahme notwendig geworden wäre. Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung war in keiner Weise ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Vorgängen um eine mehrstündige Aktion gehandelt haben sollte. Das Gericht hatte auch schon mit der Terminsverfügung vom 8.11.2022 darauf hingewiesen, dass es der Klage keine Aussicht auf Erfolg beimisst, da es nicht davon ausgeht, dass die Bekl. die Kameras durchgehend beobachten lassen muss. Auch die Bekl. hatte in ihrer Klageerwiderung vom 2.11.2022 ausführlich thematisiert, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, eine solche zeitlich eng umrissene Aktion zu entdecken und zu verhindern; insbesondere bestehe ihrerseits auch keine Pflicht, die Aufnahmen der Überwachungskameras lückenlos beobachten zu lassen. Es hätte daher aller Anlass bestanden, die tatsächlichen Geschehensabläufe schon in der Klageschrift, spätestens aber mit den Reaktionen des Gerichts und der Bekl.seite, zutreffend darzustellen, wenn klägerseits darauf abgestellt werden sollte, dass ein etwaiger Nachtdienst der Bekl. nur einmal in mehreren Stunden auf die Kameras hätte schauen müssen.
Für das Gericht bestand hingegen kein Anlass, die Ermittlungsakte bei dem PP Köln beizuziehen, da der Sachverhalt dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht streitig zu sein schien und nicht ersichtlich war, welche weitergehenden Informationen sich aus der Ermittlungsakte ergeben sollten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den relevanten Sachverhalt durch Beiziehung von Ermittlungsakten und Sichtung von Beweismaterial selber zusammenzusuchen. Vielmehr hätte der Kl. diesen von vornherein schlüssig vortragen müssen.
Ein klägerischer Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem pflichtwidrigen Unterlassen der Bekl. im Kontext des Deliktsrechts. Insoweit kann wertungsmäßig nach oben verwiesen werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers gehen nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines im Parkhaus der Beklagten nächtens abgestellten Pkw, auf dessen Motorhaube, von den Überwachungskameras festgehalten, zwei Unbekannte Geschlechtsverkehr ausgeübt und dadurch sein Fahrzeuges beschädigt hatten. Der Kläger meint, dass die Beklagte oder ihre Mitarbeiter die Videoaufzeichnungen durchgehend hätten beobachten, derartige Vorkommnisse unterbinden oder wenigstens die Polizei rufen müssen, um die Identität der Unbekannten feststellen zu lassen. Das LG hat den Schadensersatzanspruch des Klägers abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus einer Pflichtverletzung i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeug-Einstellvertrag. Die Nebenpflichten der Beklagten gingen nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt würden, was bedeute, dass ein Fahrzeughalter bei neuen Beschädigungen von der Beklagten verlangen könne, bei der Aufklärung des Schadenfalls zu helfen. Im Normalfall sei das auch erfolgreich, da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.
Im vorliegenden Fall habe sich die eigentliche Beschädigungshandlung mit nur neun Minuten in zeitlich engen Grenzen gehalten. Bei einer solch kurzen Dauer stelle es keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Fraglich sei auch, ob die Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.