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Keine nachträgliche Werterhöhung bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, Klage auf Rückgängigmachung und Wiederverschließung eines Wanddurchbruchs

BGHV ZR 167/1920.02.2020GE 2020, 613

EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gibt der Kläger in den ersten beiden Instanzen sein Eigeninteresse einer Klage auf Rückgängigmachung eines Wanddurchbruchs durch die Beklagte mit 6.000 € an, kann er dieses für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Weiteres auf 200.000 € erhöhen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Kl. liegt direkt über der im ersten Obergeschoss befindlichen Wohnung der Bekl. Diese ließen im Oktober/November 2010 in ihrer Wohnung einen Wanddurchbruch von ca. 2,3 m vornehmen. Die bauliche Maßnahme wurde im Jahr 2012 bauaufsichtlich genehmigt.

2 Der Kl. verlangt von den Bekl., den Wanddurchbruch unter Herstellung des ursprünglichen Zustandes wieder zu verschließen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde will der Kl. die Zulassung der Revision erreichen, um seinen Klageantrag weiterzuverfolgen.

II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4 1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4).

5 2. Diesen Wertverlust bemisst der Kl. unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens zwar mit über 200.000 €. Hiermit kann er aber nicht gehört werden, nachdem er den Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 6.000 € angegeben und der entsprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen hat.

6 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; jeweils m.w.N.; vgl. zu neuen Angaben in einer nach Verkündung des Berufungsurteils eingelegten Streitwertbeschwerde BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 3). Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, muss sich deshalb jedenfalls die klagende Partei im Grundsatz an dem von ihr als Streitwert angegebenen Wert festhalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6).

7 b) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, der der Beschwer des Kl. entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat der Kl. zu keiner Zeit verlangt. Dass die Angabe des Kl. hinsichtlich des Streitwerts von einer Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, aaO. Rn. 7), lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist auf der Grundlage der Klageschrift davon auszugehen, dass er damit den durch den Wanddurchbruch bedingten Wertverlust seiner Wohnung und damit sein wirtschaftliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziffern wollte. Denn dieses Interesse durfte nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Festsetzung des Streitwerts nicht unterschritten werden. Einen abweichenden Erklärungsansatz für seine Wertangabe hat der Kl. auch im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegenüber den Angaben des Eigeninteresses des Klägers zur Streitwertfestsetzung in erster und zweiter Instanz kann nicht eine willkürliche Erhöhung geltend gemacht werden, um die Mindestbeschwer von 20.000 € für die Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Mitglieder einer WEG. Die Wohnung des Klägers liegt direkt über der im 1. OG befindlichen Wohnung der Beklagten. Diese ließen im Oktober/November 2010 in ihrer Wohnung einen Wanddurchbruch von ca. 2,3 m vornehmen, der 2012 bauaufsichtlich genehmigt wurde. Der Kläger verlangt von den Beklagten, den Wanddurchbruch unter Herstellung des ursprünglichen Zustandes wieder zu verschließen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das LG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen, um seinen Klageantrag weiterzuverfolgen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, welches unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Das wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Diesen Wertverlust bemisst der Kläger unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens jetzt zwar mit über 200.000 €. Damit kann er aber nicht gehört werden, nachdem er den Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 6.000 € angegeben und der entsprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen hat. Dies entspricht der bisherigen BGH-Rechtsprechung, wonach sich eine Partei auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage nicht berufen kann, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Streitwert der Klage, der der Beschwer des Klägers entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat der Kläger zu keiner Zeit verlangt. Nach der Klageschrift ist davon auszugehen, dass er den durch den Wanddurchbruch bedingten Wertverlust seiner Wohnung und damit auch sein wirtschaftliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beziffern wollte. Dieses Eigeninteresse war nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verweist nachdrücklich auf seine Rechtsprechung, wonach sich die klagende Partei im Grundsatz an dem von ihr in den Vorinstanzen als Streitwert angegebenen Wert festhalten lassen muss, wenn sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung bemessen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, warum im Rahmen der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde plötzlich ein abweichender Erklärungsansatz für seine Wertangabe erfolgt. Mit deutlichen Worten: Der Kläger darf seinen Rechtsstreit in den unteren Instanzen nicht zu einem geringeren Streitwert führen und dann diesen zwecks Erreichen des wesentlich höheren Wertes für die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH plötzlich exorbitant erhöhen. Dazu reicht auch ein Sachverständigengutachten nicht. Es ist allerdings auch nicht ersichtlich, wie durch einen von der Beklagten durchgeführten Wanddurchbruch von ca. 2,3 m der klägerische Wohnungswert um mehr als 200.000 € gesunken sein soll.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister