veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine Mietminderung wegen asbesthaltiger Fußbodenfliesen ohne konkrete Gefahrenbesorgnis

LG Berlin18 S 140/14 Einzelrichter13.05.2015GE 2015, 1166

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache dar.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Miete war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gem. § 536 BGB wegen einer möglichen Asbestbelastung aufgrund asbesthaltiger Bodenfliesen gemindert. Die Kl. haben nicht dargelegt, dass die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum insoweit mangelhaft gewesen wäre.

Eine tatsächliche Asbestbelastung der streitgegenständlichen Wohnung tragen die Kl. selbst nicht vor. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem der von den Kl. zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 13.2.2002 - 30 U 20/01) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem eine Asbestbelastung feststand.

Auch die hinreichend konkrete Möglichkeit einer Gefährdung durch Asbest haben die Kl. nicht dargelegt. Zwar kann ein Mangel der Mietsache schon darin liegen, dass sie einer Gefahrenquelle ausgesetzt ist und nur in der Befürchtung einer Gefahrverwirklichung genutzt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2002 - 30 U 20/01). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine begründete Gefahrenbesorgnis besteht (LG München I, Urteil vom 18.2.2004 - 15 S 19508/01). Eine solche begründete Gefahrenbesorgnis haben die Kl. nicht dargelegt. Bereits dass die Bodenfliesen in der klägerischen Wohnung überhaupt asbesthaltig sind, steht nicht fest. Selbst wenn es sich um die möglicherweise verbauten Vinylplatten mit einem Gehalt an fest gebundenem Asbest in einer Konzentration von bis zu 20 % handeln würde, bestünde aber eine konkrete Gefahrenbesorgnis nicht. Die Möglichkeit des Freiwerdens von Asbest besteht in der streitgegenständlichen Konstellation unstreitig nur bei der Beschädigung von Bodenfliesen. Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen deshalb nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache dar (LG Berlin, Urteil vom 3.12.2010 - 63 S 42/10 -, GE 2011, 205). Dass eine relevante Beschädigung vorläge oder beim ordnungsgemäßen Mietgebrauch konkret zu befürchten wäre, haben die Kl. nicht dargelegt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der von den Kl. zitierten Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 16.1.2013 - 65 S 419/10 -, GE 2013, 353). Dass bei einer - vor der Bekl. bestrittenen - Probenentnahme die Bodenfliesen beschädigt worden sein sollen, haben die Kl. auch nicht hinreichend dargelegt, zumal davon auszugehen ist, dass ein Fachbetrieb die Probenentnahme so durchführt, dass ein Freiwerden von Asbestfasern gerade vermieden wird. Dass in der Nachbarwohnung eine Bodensanierung vorgenommen wurde, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn nach den ihnen zugänglichen Informationen konnten die Kl. davon ausgehen, dass in der Nachbarwohnung Bodenfliesen beschädigt waren. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen in der Regel keinen Mangel der Mietsache dar und berechtigten nicht zur Minderung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter waren der Auffassung, dass ihre Miete wegen einer möglichen Belastung durch asbesthaltige Bodenfliesen gemindert sei. Dass die Wohnung tatsächlich asbestbelastet war, konnten die Mieter nicht vortragen. Eine Beschädigung der Bodenfliesen lag auch nicht vor, ja es stand nicht einmal fest, ob die Bodenfliesen überhaupt asbesthaltig waren. Dennoch obsiegten die Mieter beim Amtsgericht. Das Landgericht Berlin (Einzelrichter) sah das anders.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwar könne ein Mietmangel vorliegen, wenn eine Wohnung nur in der Befürchtung einer Gefahr genutzt werden könne. Das müsse aber dargelegt werden. Hier stand nicht einmal fest, ob die Bodenfliesen in der Wohnung überhaupt Asbest enthielten. Aber selbst wenn es sich um Vinylasbestplatten handele, bestehe im konkreten Fall nicht die Besorgnis einer Gefahr, denn eine Asbestgefährdung bestehe nur bei einer Beschädigung von Bodenfliesen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hat für Asbestfälle in seiner Grundsatzentscheidung vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13 (GE 2014, 868) die Richtung vorgegeben. Sofern die Asbestbelastung im Niedrigdosisbereich liegt und als sehr gering anzusehen ist und somit das Risiko, aufgrund von Asbestbelastung an einem Tumor zu erkranken, nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, dringt der Mieter mit Ansprüchen (Minderung, Schadensersatz, Schmerzensgeld) nicht durch. Schon eine einzige Asbestfaser in der Luft kann einen Rippenfelltumor auslösen. Deshalb gibt es bei Asbest auch keine Grenzwerte wie bei anderen Schadstoffen (allerdings hat das LG Berlin in einer Entscheidung vom 6. Juli 1998 - 67 S 131/97 - GE 1998, 1091, einmal den Versuch einer solchen Grenzwertziehung unternommen und den Vermieter zum Austausch asbesthaltiger Nachstromspeicheröfen für verpflichtet erachtet, sofern eine Konzentration von 400 Asbestfasern pro Kubikmeter Raumluft nachgewiesen ist). Andererseits ist die natürliche Asbestbelastung nie gleich null, so dass es – bei einer Erkrankung – letztlich regelmäßig unmöglich sein wird, eine entsprechende Kausalität nachzuweisen. Die vom Bundesgerichtshof geforderte „verständige Würdigung“ soll auch hysterische Überempfindlichkeit ausschließen.

Wie hier das Landgericht auch

■ LG Berlin vom 27. Oktober 1998 - 65 S 223/98 (GE 1999, 47): nur bei konkreter Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern

■ LG Berlin vom 19. Juli 1996 - 64 S 211/96 (GE 1996, 1547): Anspruch des Mieters auf Entfernung eines Nachtstromspeicherofens wegen der Asbestgefahr nur bei vom Mieter zu beweisender konkreter Gefahrenlage (= Asbestbelastung durch die Nachtstromspeicheröfen über der sonstigen Hintergrundbelastung mit Asbest)

■ AG Charlottenburg vom 10. März 2014 - 237 C 375/13 (GE 2014, 469): Ansprüche des Mieters nur bei konkreter Gesundheitsgefährdung in Form gelöster Fasern.