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Keine Lizenzgebühren für Fernsehgeräte mit Antenne in Hotelzimmern, öffentliche Wiedergabe von Fernseh- und Rundfunkprogrammen

BGHI ZR 127/17 sowie Beschluss vom 19. Juli 201821.03.2018GE 2018, 1526

UrhG §§ 15, 22

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Hotelbetreiber in den Zimmern Fernsehgeräte aufstellt, die über eine DVB-T -Zimmerantenne das Programm unmittelbar empfangen, liegt keine öffentliche Wiedergabe vor, für die Lizenzgebühren an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen sind (Bestätigung von BGH MDR 2016, 781 „Königshof“).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 21. März 2018

häufig von der Redaktion verfasst

1 A. Die Kl. ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Kl. das Inkasso für Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media) durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.

2 Der Bekl. betreibt in Berlin zwei Hotels, deren Zimmer mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann. Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden vom Bekl. nicht mit einer Gemeinschaftsantenne empfangen und nicht über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet.

3 Die Kl. ist der Ansicht, der Bekl. habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat den Bekl. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.400,84 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die entsprechenden Klageanträge abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre Klageanträge weiter.

4 B. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl. durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. […]

8 a) Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage bereits dahin entschieden, dass es bei einem solchen - auch im Streitfall vorliegenden - Sachverhalt an einer Handlung der Wiedergabe fehlt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14, GRUR 2016, 697 Rn. 24 bis 27 und 45 = WRP 2016, 1009 - Königshof; zustimmend BeckOK UrhR/Hillig, 18. Edition, Stand 1. Nov. 2017, § 20 UrhG Rn. 19; Grünberger, GRUR 2016, 977, 981; Ettig/Kaase, K&R 2016, 474, 477; ebenso Berberich, MMR 2014, 849 ff.). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die Entscheidung des Senats von einer - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Stimme in der Literatur kritisch besprochen wurde (vgl. von Ungern-Sternberg, GRUR 2017, 217, 221; ders. in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 283), führt nicht zur Annahme einer weiteren Klärungsbedürftigkeit.

Aus den Gründen des Beschlusses vom 19. Juli 2018

[…] 14 ff) Die Kl. macht zu Unrecht geltend, wenn die Meinung des Senats zuträfe, dass bei Einsatz von Fernsehgeräten mit Zimmerantenne bereits eine Handlung der Wiedergabe fehle, so dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegen könne, läge sogar im Fall der Fernsehwiedergabe mittels Zimmerantenne in einer Gastwirtschaft keine öffentliche Wiedergabe vor. Dabei wird übersehen, dass der Gastwirt in einem solchen Fall eine öffentliche Wiedergabehandlung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5, § 22 UrhG vornimmt, weil er eine Funksendung öffentlich wahrnehmbar macht. Der Gastwirt beschränkt sich in einem solchen Fall - anders als der Bekl. im Streitfall - nicht darauf, das Fernsehgerät und die Zimmerantenne bereitzustellen, sondern schaltet das Gerät in seinem Gastraum ein und macht die Funksendung auf dem Gerät damit in der Öffentlichkeit sicht- und hörbar (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 12 - Königshof).

15 gg) Unerheblich ist weiter der Hinweis der Kl., der Hotelier stelle im Streitfall nicht nur die Fernsehgeräte, sondern auch Zimmerantennen zur Verfügung und sorge so für den Empfang. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Bekl. mit den Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen der Übertragung des Sendesignals vorgenommen hat. Die DVB-T-Antennen sind ebenso wie die Fernsehgeräte Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen. Gemäß Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG stellt das bloße Bereitstellen solcher Einrichtungen selbst keine Wiedergabe dar.

16 hh) Nicht zuzustimmen ist ferner der Auffassung der Kl., es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn Hotels, die ihren Gästen - wie im Streitfall - Fernsehgeräte mit DVB-T-Antennen zur Verfügung stellten, nicht ebenso an Urheber und Leistungsschutzberechtigte Vergütungen zahlen müssten wie Hotels, die den Gästen Fernsehgeräte zur Verfügung stellten und zusätzlich über eine zentrale Antenne verfügten oder Satellitensignale empfingen und die Sendesignale per Kabel oder auf andere Weise den Fernsehgeräten zuführten. Die Ungleichbehandlung ist nicht ungerechtfertigt, sondern ergibt sich aus dem gemäß Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG und aus dem der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgenden Grundsatz, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe dann keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt, wenn darüber hinaus keine weiteren Handlungen der Übermittlung des Sendesignals vorgenommen werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stattet ein Hotel seine Zimmer mit Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen aus, können Verwertungsgesellschaften dafür keine Lizenzgebühren verlangen.

Die Beschlüsse

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Der BGH wies darauf hin, dass die zugelassene Revision zurückzuweisen sei, da die Frage mit Urteil vom 17. Dezember 2015 „Königshof“ schon entschieden sei. Das bloße Bereitstellen einer Einrichtung sei keine Wiedergabe. Die GEMA nahm die Revision trotzdem nicht zurück. Im Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juli 2018 verwarf der BGH auch das Argument, es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn Hotels bei Kabelweiterleitung von Programmen Vergütungen zahlen müssten und der Beklagte vorliegend nicht. Die Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass der EuGH im bloßen Bereitstellen von Einrichtungen keine Wiedergabe sehe, so der BGH.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir haben wiederholt (zuletzt GE 2018, 664) über die Lizenzforderungen von GEMA und VG Media berichtet. Nach BGH ist die Weiterleitung von Fernsehprogrammen in einer WEG nicht vergütungspflichtig (GE 2015, 1589 „Ramses“). Das Gleiche gilt für Wartezimmer in Arztpraxen (GE 2016, 522), anders aber bei Radiogeräten im Patientenzimmer eines Krankenhauses (NJW-RR 2018, 877). Wer einen langfristigen Lizenzvertrag abgeschlossen hat, obwohl er keine Vergütung schuldet, kann wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Vertrag kündigen (BGH, GE 2015, 522).