Keine Kündigung ohne konkrete Kerntatbestände
BGB § 573 Abs. 3; ZPO § 321
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Kündigung ohne ausreichende Begründung für die Kerntatsachen ist unwirksam; insbesondere müssen Tatsachen berücksichtigt werden, die sich konkret auf die Nutzung der Wohnung beziehen.
2. Die hier nicht maßgebliche Kündigung von 2015 ist nicht für die Kenntnis von Gründen zur Kündigung von 2017 heranzuziehen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer hält an der in ihrem Hinweisbeschluss dargelegten Annahme fest, dass die Kündigung vom 28. Februar 2017 bereits mangels hinreichender Angabe eines Kündigungsgrunds nicht die Formerfordernisse des § 573 Abs. 3 BGB erfüllt.
Soweit der Kl. geltend macht, die Kammer verkenne, dass er in der darin in Bezug genommenen Kündigung vom 20. Januar 2015 ausreichende Kerntatsachen zur Begründung seines Eigenbedarfs durch die Angabe dargelegt habe, selbst in die Wohnung einziehen zu wollen, da er nur ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bewohne, vermag dies aus den Gründen des Hinweisbeschlusses und den ausführlichen Darlegungen des Amtsgerichts keine ihm günstigere Beurteilung zu rechtfertigen. Diese ohnehin nur pauschalen Angaben sind bereits deshalb unzureichend, da er sein Interesse an dem Umzug aus der Wohngemeinschaft gerade mit der Beendigung des Studiums, verbunden mit dem allgemein angekündigten Einstieg in das Berufsleben, begründet hat, was im Jahre 2015 der Fall gewesen sein mag, jedoch aufgrund der nach seinem eigenen Vortrag veränderten Umstände, insbesondere des - anders als geplant - jedenfalls 2017 noch fortgeführten Studiums, nicht (mehr) zur Begründung eines konkreten Eigennutzungswunsches bei Ausspruch der Kündigung vom 28. Februar 2017 herangezogen werden kann. Der damit verbleibende allgemeine Hinweis des Kl. in der Kündigung vom 28. Februar 2017, aus den der Bekl. bereits bekannten Gründen die Wohnung selbst nutzen zu wollen, ist indes zur Darlegung eines nachvollziehbaren Eigennutzungswunsches - wie im Hinweisbeschluss erläutert - nicht ausreichend.
Darüber hinaus verbleibt die Kammer bei ihren Ausführungen zum Vorliegen einer Vorratskündigung angesichts der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung lediglich vagen Planung des Kl. und dem zu diesem Zeitpunkt auch nach seinem Vortrag nicht konkret absehbaren Einstieg in das Berufsleben fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die ausführlichen, auch den Vortrag des Kl. in seiner Stellungnahme erschöpfenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen.
Soweit sich der Kl. in seiner Stellungnahme schließlich gegen die Ausführungen zu der von dem Amtsgericht übergangenen und hier aus den Gründen des Hinweisbeschlusses nicht zu prüfenden Kündigung vom 20. Januar 2015 wendet, hält die Kammer daran fest, dass es sich um einen Anwendungsfall des § 321 ZPO handelt. Maßgeblich dafür ist nicht die in dem Urteilstenor ausgesprochene Abweisung der Klage, sondern dass das Amtsgericht über diesen mit dieser Kündigung von dem Kl. hergeleiteten Räumungs- und Herausgabeanspruch als gesonderten Streitgegenstand (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Elzer, ZPO § 321 Rn. 8, beck-online, m.w.N.) - offensichtlich aus Versehen - nicht entschieden hat, wie aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hervorgeht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Kündigung, welche die für sie maßgeblichen Kerntatsachen nicht enthält, ist mangels ausreichender Begründung unwirksam; insbesondere müssen Tatsachen berücksichtigt werden, die sich konkret auf die Nutzung der Wohnung beziehen. Eine Bezugnahme auf eine frühere Kündigung ist dann unmaßgeblich, wenn sich die dort benannten veränderten Umstände verändert haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
2015 wurde vermieterseits eine erste Eigenbedarfskündigung mit der Begründung ausgesprochen, dass der Vermieter nach Abschluss des Studiums „in diesem Jahr“ die bisherige WG-Wohnung aufgeben, ins Berufsleben eintreten und in der eigenen Wohnung einen Hausstand gründen wolle. Langwierige Verhandlungen mit der Mieterin endeten angeblich mit einem Messerangriff des Lebensgefährten der Mieterin auf den Vermieter, der 2017 fristlos, ebenfalls erneut wegen Eigenbedarfs wie folgt anwaltlich kündigen ließ: „Wie Ihnen ebenfalls bekannt ist, begründet sich der Eigenbedarf meines Mandanten darin, dass er die Wohnung für sich selbst nutzen will.“ Das Studium des Vermieters war zwischenzeitlich – entgegen seinen eigenen Erwartungen – noch nicht beendet. Das AG sah keine nachvollziehbaren Gründe für den Selbstnutzungswunsch und wies die Klage ab. Der Vermieter argumentierte in der Berufung, dass er in der vorangegangenen Kündigung von 2015 ausreichende Tatsachen vorgetragen habe, nämlich selbst in die Wohnung einziehen zu wollen, da er derzeit nur ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bewohne.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG wies die Berufung zurück. Das Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB (Benennung des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben) sei nicht erfüllt, weil die Kündigung vom 28. Februar 2017 keine hinreichenden Angaben enthalte. Es handele sich vielmehr um eine Vorratskündigung wegen der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung lediglich vagen Planung des nicht absehbaren Einstiegs in das Berufsleben. Diese ohnehin nur pauschalen Angaben seien bereits deshalb unzureichend, da er sein Interesse an dem Umzug aus der Wohngemeinschaft gerade mit der Beendigung des Studiums, verbunden mit dem allgemein angekündigten
Einstieg in das Berufsleben, begründet habe, was im Jahre 2015 der Fall gewesen sein möge, jedoch aufgrund der nach seinem eigenen Vortrag veränderten Umstände, insbesondere des – anders als geplant – jedenfalls 2017 noch fortgeführten Studiums, nicht (mehr) zur Begründung eines konkreten Eigennutzungswunsches bei Ausspruch der Kündigung vom 28. Februar 2017 herangezogen werden könne.
Die Wirksamkeit der Kündigung von 2015 war vom AG nicht geprüft worden; das AG habe offenbar versehentlich über diesen Streitgegenstand nicht entschieden, mutmaßt das LG und unterstellt einen Fall des § 321 ZPO, doch für eine Ergänzung des Urteils sei die maßgebliche Frist abgelaufen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Mitteilung des Einsenders wird wg. der im zivilprozessualen Bereich entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH gegen die Entscheidung des LG Verfassungsbeschwerde eingelegt.