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Keine Inkassokosten und vorgerichtliche Anwaltskosten für BSR

LG Berlin14 O 505/1414.07.2015GE 2015, 1222

BGB §§ 254, 315

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Kunde der BSR kommt auch ohne Mahnung in Verzug, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

2. Kosten für ein Inkassounternehmen, eine vorgerichtliche anwaltliche Mahnung und für Bonitäts- und Adressauskünfte können wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Begleichung von Forderungen für Abfallentsorgung und Straßenreinigung im dritten und vierten Quartal 2012 und im ersten bis vierten Quartal 2013 und macht Zinsansprüche geltend.

Die Bekl. ist eine WEG, die vom 1.7.2012 bis 31.12.2013 auch Eigentümerin des Grundstücks …, das an diese Straße grenzt, war. Bis zum 31.1.2014 wurde sie von der …, vertreten durch den Geschäftsführer …, verwaltet. Seit dem 1.2.2014 wird die Bekl. von der Verwalterin Haus- und Grundbesitzverwaltung S. vertreten. Die Kl. ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt für das Land Berlin die zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörenden Aufgaben der Straßenreinigung und Abfallentsorgung wahr. In den Leistungsbedingungen der Kl. sind vierteljährliche Zahlungstermine festgelegt.

Die Kl. führte die Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 3 eingruppierten R.straße aus und entleerte die auf dem Grundstück der Bekl. für die Entsorgung von Hausmüll aufgestellten drei 1.100-I-Gefäße zweimal wöchentlich sowie das für die Entsorgung von Biogut aufgestellte 240-I-Gefäß einmal wöchentlich. Mit Schreiben vom 31.10 2012 rechnete die Kl. ihre Leistungen im dritten und vierten Quartal von 2012 und mit Rechnung vom 22.1.2013 ihre Leistungen für alle vier Quartale von 2013 bei der Bekl. ab. Die Forderungshöhe belief sich auf insgesamt 13.768,14 €.

Mit Schreiben vom 25.3.2013 wurde die Bekl. durch das Inkassounternehmen … Forderungsmanagement GmbH zur Zahlung aufgefordert. In Orientierung am RVG rechnete die … Forderungsmanagement GmbH für ihre Tätigkeit 693,18 € ab. Am 24.6.2013 sowie am 30.1.2014 beauftragte die Kl. die … GmbH mit einer Bonitätsprüfung der Bekl. Am 28.6.2013 fragte die Kl. die Ermittlung der aktuellen Adresse der Bekl. bei der … GmbH an. Hierfür wurden der Kl. Gesamtkosten in Höhe von 27,14 € in Rechnung gestellt.

Am 20.1.2014 wurde die Bekl. außergerichtlich durch die damaligen Prozessbevollmächtigten der Kl., Anwaltsbüro …, zur Zahlung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war den Prozessbevollmächtigten schon ein unbedingter Klageauftrag von der Kl. erteilt worden. Es erfolgte eine Abrechnung nach dem RVG für die außergerichtlichen Leistungen in Höhe von 629,99 €.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Klage ist teilweise begründet.

Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.484,70 € seit dem 16.11.2012 sowie aus jeweils 2.320,86 € seit dem 16.2.2013, dem 16.5.2013, dem 16.8.2013 und dem 16.11.2013 jeweils bis zum 16.11.2014.

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf Schadensersatz wegen Verzugs besteht jedoch nicht.

Die Bekl. befand sich ab dem 15.11.2012 in Zahlungsverzug. Sie ist gemäß §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 StrReinG, § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln Entgeltschuldnerin der ihr von der Kl. in Rechnung gestellten Forderungen für Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsleistungen. Bis zum 17.11.2014 leistete die Bekl. jedoch nicht. Die Kl. musste die Zahlung nicht anmahnen. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Mit der Festlegung der vierteljährlichen Zahlungstermine in den Leistungsbedingungen der Kl. ist eine Leistungszeit wirksam kalendermäßig bestimmt. Dies kann nicht nur durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen, sondern grundsätzlich auch durch einseitige Bestimmung durch eine der Vertragsparteien nach § 315 BGB. Ebenso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04). Auch wenn § 315 BGB zwar grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zur Anwendung kommt, bedarf es hier wegen der für die Bekl. verbindlichen Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Straßenreinigungs- und Entsorgungsleistungen einer solchen Vereinbarung nicht. Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, können wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Kl. nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden (BGH, Urteil vom 3. November 1982 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Folglich ist auch eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit in den Leistungsbedingungen der Kl. wirksam möglich.

Für den Eintritt des Verzuges ist weiterhin die Fälligkeit der Forderungen erforderlich. Nach den Leistungsbedingungen der Kl. ist dafür die Stellung einer Rechnung erforderlich. Die Kl. hat der zum damaligen Zeitpunkt noch zuständigen Verwalterin der Bekl. … GmbH am 31.10.2012 und am 22.1.2013 eine Rechnung übermittelt, die gemäß § 164 Abs. 3 BGB als der Bekl. gegenüber abgegeben gilt. Die Forderungen für die einzelnen Quartale aus 2012 und 2013 sind somit zum 15.11.2012, 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2013 fällig geworden (zum Ganzen siehe auch schon KG vom 23.9.2005, 7 U 70/05).

1. Für die Zeit des Zahlungsverzugs der Bekl. kann die Kl. gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.

Verzugsbeginn für die Forderung aus dem dritten und vierten Quartal 2012 ist der 15.11.2012, so dass der Kl. gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog vom 16.11.2012 Zinsen aus 4.484,70 € verlangen kann. Für die Forderungen aus 2013 ist Verzugsbeginn der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2013, so dass ab dem 16.2., 16.5., 16.8. und 16.11.2013 Zinsen jeweils aus 2.320,86 € verlangt werden können. Die Bekl. befand sich bis zur Begleichung der Gesamtforderung am 17.11.2014 im Zahlungsverzug, so dass Zinsansprüche bis einschließlich 16.11.2014 bestehen.

2. Die begehrten Anwalts-, Inkasso- und Auskunftskosten sind vorliegend jedoch nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig. Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches ist zwar grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung des Schuldners stehen würde. Einschränkungen ergeben sich aber unter anderem aus der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB.

Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens kann die Kl. nicht nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist ein Gläubiger zwar berechtigt, ein Inkassoinstitut einzuschalten und die entstandenen Gebühren geltend zu machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.9.2011 - 1 BvR 1012/11). Es hat aber nichtsdestotrotz eine Einzelfallprüfung stattzufinden, bei der es um die Notwendigkeit der Einschaltung geht und die Frage, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. Die Ersatzfähigkeit scheidet hier zwar nicht aufgrund der Tatsache aus, dass für die Kl. zum Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassounternehmens eindeutig erkennbar war, dass die Bekl. zahlungsunfähig ist; die Kl. durfte derzeit darauf vertrauen, dass die Bekl. auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme leisten würde. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kl. als Versorgungsunternehmen in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist, selbst Zahlungen anzumahnen. Sie hatte dies zuvor schon mehrfach getan; es ist auch nicht ersichtlich, warum eine weitere Mahnung, sofern man sie überhaupt als erforderlich erachten sollte, nicht mehr von der Kl. selbst hätte vorgenommen werden können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; die Kl. hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt (so auch AG Dortmund, Urteil vom 8.8.2012 - 425 C 6285/12 m.w.N.).

Weiterhin scheidet auch der Ersatz der Kosten für ein vorgerichtliches anwaltliches Aufforderungsschreiben vorliegend aus. Unstreitig hatte die Kl. den Prozessbevollmächtigten Anwaltsbüro H. schon zum Zeitpunkt ihres außergerichtlichen Tätigwerdens einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die vorliegend geltend gemacht wird, entsteht in einem solchen Fall nicht, da die vorgerichtliche Tätigkeit von der regulären Verfahrensgebühr mit abgegolten ist. Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes dient dann nämlich lediglich der Vorbereitung der gerichtlichen Rechtsverfolgung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.5.2008 - 13 WF 91/08, 13 WF 92/08; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 2300 VV RVG Rz. 3). Eine anders lautende Rechnungsstellung ändert hieran nichts, sondern betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen der Kl. und den Prozessbevollmächtigten.

Die Kosten für Bonitätsauskünfte gehören ebenfalls nicht zu den vom Schutzbereich der Haftung im Verzug umfassten ersatzfähigen Schadenspositionen. Das Risiko, dass der in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist (lnsolvenzrisiko), fällt in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Die Bonitätsauskunft betrifft die Frage, ob die Durchführung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners wirtschaftlich sinnvoll ist. Kosten für Bonitätsauskünfte wendet der Gläubiger allein im eigenen Interesse auf. Sie sind daher keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und können nicht auf den beklagten Schuldner abgewälzt werden (so auch AG Bremen, Urteil vom 23.10.2014 - 10 C 148/14; AG Bad Segeberg, Urteil vom 12.3.2014 - 17a C 209/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 6.12.2001 - 4 W 128/01).

Schließlich kann die Kl. auch die Kosten für eine Adressauskunft nicht ersetzt verlangen. Sie hat die Umstände, die die Adressauskunft, die von der Kl. am 28.6.2013 in Auftrag gegeben wurde, erforderlich gemacht haben sollen, nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat sie nicht näher ausgeführt, wann welches Schreiben des Inkassounternehmens an die Bekl., die diese Tatsache bestreitet, nicht zugestellt werden konnte. Der Verwalterwechsel der Bekl., der in diesem Zusammenhang von Relevanz hätte sein können, fand erst am 1.2.2014, also zu einem weitaus späteren Zeitpunkt statt. Die Kl. legt im Schriftsatz vom 9.3.2015 auch selbst dar, dass streitgegenständliche Rechnungen, ein Schreiben der Inkassofirma sowie das rechtsanwaltliche Aufforderungsschreiben an die Verwalterin … GmbH adressiert waren. Es erschließt sich letztlich also nicht, dass bzw. aus welchen Gründen die Adressermittlung durch das Inkassounternehmen angezeigt war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schuldner hat durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen, wozu nicht nur Zinsen als Nebenforderungen gehören. Den Gläubiger trifft allerdings eine Schadensminderungspflicht; unnötigen Aufwand erhält er nicht ersetzt. Das gilt insbesondere für ein größeres Unternehmen wie die BSR.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die WEG hatte mehrere Rechnungen für Straßenreinigung und Müllabfuhr in Höhe von über 13.000 € nicht gezahlt. Die BSR ließ die Beklagte durch ein Inkassounternehmen und danach außergerichtlich durch ihren Rechtsanwalt zur Zahlung auffordern; nach Begleichung der Hauptforderung verlangte die BSR u. a. Inkasso- und Anwaltskosten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin gab der Klage hinsichtlich der Verzugszinsen statt. Auch ohne Mahnung sei die Beklagte in Verzug geraten, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sei. Wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs sei die Klägerin berechtigt, die kalendermäßige Leistungszeit einseitig festzulegen. Sie dürfe aber keine Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens verlangen, da ein Versorgungsunternehmen in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet sei, dass es selbst Zahlungen anmahnen könne. Die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, weil die Rechtsanwälte schon vorher einen unbedingten Klageauftrag erhalten hätten. Kosten für Bonitätsauskünfte könnten grundsätzlich nicht ersetzt werden, da das Risiko, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, in den Risikobereich des Gläubigers falle.