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Keine Haftung für rückgezahlten Vorschuss

LG Aachen1 O 293/2207.07.2025GE 2025, 770

GKG §§ 21, 22

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kläger haftet zwar als Veranlasser für Sachverständigenkosten; dies gilt jedoch nicht bei fehlerhafter Rückzahlung des vom Beklagten gezahlten Vorschusses. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wendet sich mit der Erinnerung dagegen, dass von ihr als Antragstellerschuldnerin Kosten eines auf Beweisantrag der Bekl. eingeholten Sachverständigengutachtens erhoben werden, weil der Kostenbeamte den hierfür erhobenen Vorschuss nach einer Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO an die insolvente Beklagte zurückgezahlt hat.

Seit dem 2.7.2024 ist der Rechtsstreit wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bekl. unterbrochen. Nach Ablauf von sechs Monaten rechnete der Kostenbeamte das Verfahren ab und zahlte an die Bekl.seite den erhobenen Vorschuss i.H.v. 4.000 € zurück, ohne hierauf die angefallenen Sachverständigenkosten zu verrechnen. Diese forderte er mit Kostenrechnung vom 24.1.2025 bei dem Kl. an.

Gegen diese Kostenrechnung wendet sich die Kl. mit ihrer als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG zu verstehenden sofortigen Beschwerde bezüglich der Gerichtskostenverteilung, erhoben im Schriftsatz vom 7.3.2025. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung durch Verfügung vom 30.6.2025 nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kl. ist zwar Kostenschuldnerin für die Sachverständigenkosten; der Kostenansatz ist aber gleichwohl aufzuheben, weil die Erhebung bei ihr Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht ist.

1. Die Kl. haftet als Veranlasserin des Verfahrens (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) für sämtliche in der Instanz entstandenen Kosten. Das gilt auch für diejenigen Auslagen, die durch eine Verteidigungsmaßnahme des Bekl. – wie hier die Minderung des Gewerbemietzinses aufgrund von Mängeln – verursacht worden sind.

Die Kl. ist daher dem Grunde nach verpflichtet, auch die angefallenen Sachverständigengebühren zu übernehmen. Neben ihr haftet gemäß §§ 17, 18, 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldnerin die Beklagte, der eine Vorschusspflicht für das Gutachten auferlegt worden ist.

2. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind jedoch bei der Kl. nicht zu erheben, weil ihre Erhebung die Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Kosten wären bei zutreffender Anwendung der Kostenvorschriften (tatsächlich) nicht bei der Kl. erhoben worden; vielmehr hätte der von der Bekl. gezahlte Vorschuss auf die Sachverständigengebühren endgültig verrechnet werden müssen, da die Vorschusspflicht eine endgültige Kostenpflicht ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 11 W 43/09 -, Rn. 9, juris, m.w.N.).

Auf die hier vorliegende Konstellation - die tatsächliche Inanspruchnahme der Partei ist Folge einer unrichtigen Sachbehandlung - ist der nicht direkt einschlägige § 21 GKG aufgrund vergleichbarer Interessenlage entsprechend anzuwenden (OLG Karlsruhe, aaO., Rn. 11 f., 15).

Die Voraussetzungen des § 21 GKG liegen hier vor. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es ohne Belang, ob die unrichtige Sachbehandlung durch eine Richterin oder einen Richter oder einen sonstigen Bediensteten des Gerichts erfolgt ist.

Die Rückzahlung des Vorschusses an die Beklagte stellte eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dafür genügt nicht jeder einfache Verfahrensfehler; es ist vielmehr ein offensichtlicher schwerer Fehler erforderlich, was nach den objektiven Verhältnissen und nicht nach dem Grad des Verschuldens des Bediensteten des Gerichts zu beurteilen ist. Ein objektiv schwerer Fehler lag hier vor, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Rückzahlung des Auslagenvorschusses an die Bekl. fehlte, nachdem dieser verbraucht worden war. Von dieser Entscheidung unberührt bleibt die etwaige Pflicht der Kl., die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen, falls das Verfahren wiederaufgenommen und ihr durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 29 Nr. 1 GKG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn eine Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren nicht ergeht, haftet der Kläger oder Antragsteller als Veranlasser für die Gerichtskosten. Dies gilt jedoch nicht bei einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Kostenbeamten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte hatte sich gegen die Mietzahlungsklage auf Minderung wegen zahlreicher Mängel berufen und dafür Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Nach einem Beweisbeschluss zahlte sie einen Vorschuss von rund 4.000 € ein; danach wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Nach Ablauf von sechs Monaten zahlte der Kostenbeamte ihr den Vorschuss zurück und belastete die Klägerin mit dem Betrag. Die Erinnerung der Klägerin war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Haftung der Klägerin als Veranlasserin des Verfahrens gelte hier nicht, weil die Rückzahlung des Vorschusses an die Beklagte ein objektiv schwerer Fehler gewesen sei. Die Vorschusspflicht sei eine endgültige Kostenpflicht, so dass auch bei einem Verfahren, das gerade in Stillstand ist, der Vorschuss nicht zurückgezahlt werden dürfe. Dieser sei vielmehr verbraucht worden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung betrifft zwar einen Sonderfall, kann aber als Erinnerung dafür dienen, dass Kostenschuldner für die Gerichtskosten nicht nur der Entscheidungsschuldner ist, sondern bei fehlender Kostenentscheidung auch derjenige, der das Verfahren veranlasst hat. Das ist vor jeder Inanspruchnahme des Gerichts zu berücksichtigen.