Keine Haftung des Mieters für fahrlässig verursachten Wasserschaden
BGB §§ 280, 535, 823
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Aus einer ergänzenden Auslegung des vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages ergibt sich ein konkludenter Regressverzicht des klagenden Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Leitungswasserschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (versicherungsrechtliche Lösung).
2. Den Mieter trifft nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Wasserschaden eingetreten ist, weil er das infolge von Verkalkung schwergängige Zulaufventil eines Kochendwassergerätes nicht vollständig zugedreht hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung der Kl. hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). […]
Das Landgericht hat mit richtiger Begründung eine Haftung des Bekl. für den Wasserschaden vom 19. Mai 2013 im Objekt H.straße 18 in Duisburg, welcher von der vom Bekl. als Mieter genutzten Dachgeschosswohnung im 4. Obergeschoss ausging, verneint. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Das Landgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass eine Haftung des Bekl. für die aufgetretenen Wasserschäden nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns gegeben ist (vgl. zu den Haftungsanforderungen bei einem Brandschaden BGH, Urteile vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95 und vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, Rz. 12 m.w.N., jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris). Die Darlegungs- und Beweislast für ein dahingehendes Verschulden trägt die Kl., auf die die vertraglichen (§§ 535 ff., 280 BGB) und gesetzlichen (§ 823 BGB) Schadensersatzansprüche des Vermieters gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen sind bzw. im Falle weiterer Leistungen übergehen werden. Einer Inanspruchnahme des Mieters steht nicht entgegen, wenn dieser - wie hier - haftpflichtversichert ist und Deckungsschutz auch für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2006, aaO., Rn. 13). Folglich verbleibt es dabei, dass die Kl. ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Bekl. nachweisen muss, was ihr jedoch nicht gelungen ist.
1. Die landgerichtliche Beweiswürdigung, die davon ausgeht, dass durch die Aussage des Zeugen Sch. (Vermieter des Bekl.) nicht bewiesen wurde, dass bei Übergabe der Mietsache an den Bekl. das Überlaufventil am „Kochendwassergerät“ vorhanden war, ist nicht zu beanstanden. Nur unter dieser Prämisse hätte man indes von einem grob fahrlässigen Verhalten des Bekl. ausgehen können, wenn nämlich während seiner Besitzzeit dieses zum Gerät gehörende und der Sicherheit dienende Teil verlorengegangen wäre, er es nicht ersetzt bzw. den Verlust dem Zeugen Sch. nicht angezeigt hätte. Hierauf hat das Landgericht in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19. August 2014 zutreffend hingewiesen. Die Angaben des Zeugen Sch. waren jedoch für eine dahingehende Feststellung nicht ergiebig und zur Überzeugungsbildung nicht geeignet, weshalb die Kl. den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen vermochte. Der Zeuge hat zwar zunächst bekundet, er sei sich sicher, dass das Überlaufventil bei der Übergabe noch in dem „Kochendwassergerät“ installiert gewesen sei. Den weiteren Angaben des Zeugen musste jedoch entnommen werden, dass diese Annahme offenbar nicht einer sicheren Erinnerung entsprang, sondern er nur den Rückschluss daraus zog, dass der Bekl. - nach seinen Aussagen ein stets gewissenhafter Mieter - ihm Abweichendes ansonsten mitgeteilt hätte. Des Weiteren hat er angegeben, dass er üblicherweise bei Übergaben nicht überprüfe, ob der Überlaufstab vorhanden sei. Ob an dem Übergabetag folglich eine Überprüfung vorgenommen wurde, ist deshalb eher unwahrscheinlich. Insgesamt bietet die Aussage des Zeugen jedenfalls keine tragfähige und zur Überzeugungsbildung geeignete Grundlage, dass sich bei der Wohnungsübergabe an den Bekl. das Überlaufventil tatsächlich am Gerät befand.
Soweit die Kl. beanstandet, der Bekl. habe den Zeugen Sch. schuldhaft über das Fehlen des Ventils nicht informiert, würde dies zunächst voraussetzen, dass dem Bekl. überhaupt bekannt war, dass ein solches Ventil zu dem Gerät gehört. Hierzu hat die Kl. nichts dargetan. Eine Warmwasserversorgung wie die hier in der Wohnung des Zeugen befindliche ist nicht in jeder Mietwohnung vorhanden, zudem dürfte es verschiedene Hersteller und deshalb auch unterschiedliche Modelle derartiger Geräte geben. Es kann also nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass einem Mieter die Funktionsweise und die notwendigen Bestandteile derartiger Geräte bekannt sind und ihm fehlende Teile deshalb ohne Weiteres auffallen.
2. Das Landgericht hat als Schadensursache ein nicht vollständig zugedrehtes Zulaufventil erwogen und bei einem derartigen Sachverhalt eine nur leichte Fahrlässigkeit des Bekl. angenommen. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es hat zuvor auf diese Möglichkeit in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19. August 2014 im Rahmen seiner Begründung des Vergleichsvorschlags hingewiesen. Die Parteien wussten somit um diese Überlegungen, weshalb sie keine Überraschung darstellten. Soweit die Kl. meint, im Rahmen des im Zivilprozess herrschenden Verhandlungsgrundsatzes habe das Landgericht keine dahingehenden Überlegungen anstellen dürfen, ist dies unzutreffend. Das Landgericht hat damit keinen Sachverhalt unterstellt, sondern eine auf Grundlage der Angaben des Zeugen H. basierende Möglichkeit erwogen, worauf der letztlich ungeklärt gebliebene Schadenseintritt zurückzuführen sein könnte. Derartige hypothetische Überlegungen sind im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung geboten. Da der Bekl. - von der Kl. unwiderlegt - dargetan hat, er habe den Zulauf stets ordnungsgemäß zugedreht, liegt die Möglichkeit, dass aufgrund der Verkalkung der Eindruck entstehen konnte, man habe das Ventil verschlossen, obwohl dies nicht vollständig der Fall gewesen war, nicht fern. Im Übrigen hat der Bekl. sich die Erwägungen des Einzelrichters zur möglichen Schadensursache jedenfalls in seiner Berufungserwiderung zu eigen gemacht. Sofern der Zeuge F. meint, eine Verkalkung führe nicht zu einer Undichtigkeit, so ist dies zwar nachvollziehbar, aber nicht generell zutreffend. Es ist bekannt, dass Verkalkungen zu einer Schwergängigkeit führen können und damit einhergehend auch ein „wasserdichter“ Verschluss nicht immer gewährleistet ist. Dies hängt sicherlich vom Einzelfall, aber auch vom Kraftaufwand ab, mit dem das Ventil dann verschlossen wird. Es kann nicht zu Lasten des Bekl. davon ausgegangen werden, dass ihm - der nach seinem nicht widerlegten Vorbringen das Gerät nur selten benutzt hat - eine Verkalkung aufgefallen wäre, ihm infolgedessen hätte klar sein müssen, dass ein Mangel vorliegt, der zu Fehlfunktionen führen kann. Selbst wenn also der Bekl. das Gerät benutzt und es aufgrund der verkalkungsbedingten Schwergängigkeit nicht vollständig verschlossen hätte, ließe sich daraus - entsprechend den landgerichtlichen Ausführungen - kein über eine leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden ableiten.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Schaden durch ein nicht vollständig zugedrehtes Ventil verursacht worden sein kann, war nicht geboten. Eine Rückrechnung, wie sie der Kl. vorschwebt, wäre nämlich nur möglich, wenn feststünde, während welcher Zeitspanne Wasser aus dem Kochendwassergerät ausgetreten ist, von welcher Austrittsmenge pro Zeiteinheit bei nur teilweise verschlossenen Zulaufventil auszugehen ist und welche Wassermassen tatsächlich insgesamt bis zur Schadensentdeckung gegen 3.00 Uhr morgens abgeflossen sind. Zumindest zu dem letztgenannten Punkt fehlen aber belastbare Feststellungen. Darüber hinaus steht auch das mutmaßlich defekte Kochendwassergerät nach Austausch durch den Vormieter nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfügung.
3. Insgesamt lässt sich jedenfalls nicht zu Lasten des Bekl. feststellen, dass er durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zum Schadenseintritt beigetragen hat. Vielmehr ist die konkrete Schadensursache letztlich unklar geblieben, weshalb die Kl. ihre Ansprüche nicht mit Erfolg durchsetzen kann.
Leitsatz
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Bei einem Wasserschaden hat sich der Vermieter an seine Gebäudeversicherung zu halten; diese darf nach ständiger Rechtsprechung des BGH beim Verursacher (Mieter) nur Regress nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Das muss sie beweisen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnung des Mieters war mit einem Kochendwassergerät ausgestattet, aus dem Wasser in erheblichem Umfang austrat und einen Schaden von über 10.000 € verursachte (Streitwertbeschluss des Gerichts: 12.191,35 €). Die Ursache blieb letztlich ungeklärt; möglich war eine Verkalkung, die dazu führte, dass das Ventil vom Mieter nicht vollständig geschlossen wurde. Die klagende Versicherung machte auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter geltend.
Der Beschluss
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Das OLG Düsseldorf folgte nach Beweisaufnahmen durch das Landgericht dessen Auffassung, dass die Schadensursache offen geblieben sei.
Eine Haftung des Mieters komme nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht, die jedoch die Klägerin hier nicht nachgewiesen habe. Möglich sei auch eine Verkalkung des Geräts, die dazu geführt habe, dass das Absperrventil nicht vollständig zugedreht wurde. Dann sei allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit des Mieters anzunehmen. Eine Haftung des Mieters entfalle damit, unabhängig davon, ob er selbst haftpflichtversichert sei.