Keine Haftung des Ferienhausmieters für fahrlässigen Brandschaden
BGB § 280
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht der Versicherers des Vermieters auch hierauf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Brandschadens am Ferienhaus einer Versicherungsnehmerin der Kl.
Mit ihrer Berufung begehren die Bekl. weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Das Landgericht habe den Anspruch der Kl. zu Unrecht bejaht. Ihnen sei weder ein fahrlässiges noch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es sei für sie als Feriengäste nicht zu erkennen gewesen, dass Kamin und Öffnungsklappe in Verbindung gestanden hätten. Die Öffnungsklappe sei von ihnen für eine Ofenklappe gehalten worden. Es hätte insoweit einer besonderen Warnung des Vermieters bedurft. Zudem hätte es der Versicherungsnehmerin der Kl. oblegen, die Öffnungsklappe vor dem Zugriff von Mietern zu sichern. Dies wäre, gerade weil es sich um ein Ferienhaus mit wechselnden Mietern gehandelt habe, sogar zwingend notwendig gewesen. Eine Verbindung zwischen Öffnungsklappe, Kamin und Schornsteineinzug sei für sie nicht erkennbar gewesen. […]
Die Kl. hält das Urteil des Landgerichts im Ergebnis für nicht zu beanstanden. Lediglich, dass das Gericht nur einfache Fahrlässigkeit angenommen habe, könne nicht akzeptiert werden. Vorliegend habe grobe Fahrlässigkeit vorgelegen.
Dass die gusseiserne Öffnungsklappe nichts mit einem separaten Ofen zu tun gehabt habe, sei für jedermann zu erkennen gewesen. Bereits die Lage der Öffnungsklappe, kurz über dem Fußboden, würde gegen die Klappe eines Ofens sprechen. Auch den Angaben zum Mietobjekt sei das Vorhandensein eines Ofens nicht zu entnehmen gewesen. Zudem sei bei Übergabe des Mietobjekts nicht mitgeteilt worden, dass ein Kachelofen vorhanden sei. Auch seien weder Holz noch Gerätschaften für die Nutzung eines Ofens, wie Feuerhaken, Aschekasten, Anzünder etc. vorhanden gewesen. Die Nutzung des Kamins sei ausdrücklich verboten gewesen. Neben dem Schild mit dem entsprechenden Hinweis im Kamin seien die Bekl. bei Übergabe des Mietobjektes noch einmal konkret hierauf hingewiesen worden. Aufgrund der Warnhinweise habe der Kamin nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Die Bekl. hätten schlichtweg jegliche Brandgefahr außer Acht gelassen. Das Brandereignis sei mithin grob fahrlässig verursacht worden. […]
II. Der Kl. steht gegen die Bekl. aus dem Brandereignis vom 31.3.2013 kein Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht gem. § 280 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 306 a, 306d StGB zu.
Die Kl. ist Anspruchsinhaberin. Da sie ihrer Versicherungsnehmerin den Schaden aus dem Versicherungsfall vom 31.3.2013 ersetzt hat, ist deren diesbezüglicher Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 WG auf sie übergegangen.
Indes besteht vorliegend kein Haftungsanspruch gegenüber den Bekl., da ein solcher Haftungsanspruch nach den versicherungsrechtlichen Grundsätzen zum Regressverzicht vorliegend ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich kann dem Gebäudeversicherer nach den Grundsätzen zum Regressverzicht der Rückgriff auf den Mieter aus übergegangenem Recht verwehrt sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser haftpflichtversichert ist und abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 lit. a AHB Deckungsschutz auch für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat. Die Rechtsprechung nimmt im Rahmen der von ihr vertretenen sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung stets eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudefeuerversicherungsvertrages dahingehend vor, dass dieser einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers beinhaltet, wenn der Brand lediglich auf ein einfach fahrlässiges Verhalten des Mieters zurückzuführen ist (BGH, Urteil v. 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 -, zit. n. juris, Rn. 28 m.w.N.; BGH, Urteil v. 13.9.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Urteil v. 26.3.2015 - 8 U 32/14 - zit. n. juris, Rn. 43). Zum Ausgleich gesteht die Rechtsprechung dafür dem Gebäudeversicherer gegen den Haftpflichtversicherer nach den Grundsätzen der Doppelversicherung i. S. v. § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. 1 § 78 Abs. 2 Satz 1 WG n. F. einen Ausgleichsanspruch zu (BGH, Urteil v. 13.9.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris Rn. 22; BGH, Urteil v. 27.1.2010 - IV ZR 129/09 -, zit. n. juris, Rn. 12).
Die Anwendung dieser Grundsätze zum Regressverzicht scheitert vorliegend nicht daran, dass nur ein Ferienhaus vermietet worden ist.
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht resultiert aus einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäudeversicherer. Sie beruht darauf, dass dem Vermieter für den Versicherer erkennbar daran gelegen ist, seinen Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherers mit einzubeziehen. Der Vermieter hat nämlich ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird (OLG Schleswig, Urteil v. 19.3.2015 - 16 U 58/14 -, zit. n. juris, Rn. 24). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in diesem Zusammenhang vorrangig auf die Interessen des Versicherungsnehmers als Vermieter und des Gebäudeversicherers an, wobei allerdings die Interessen des Mieters mittelbar mit einzubeziehen sind, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (BGH, Urteil v. 13.9.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 15 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil v. 17.11.2015 - 1-9 U 26/15 -, zit. n. juris, Rn. 12).
Unter Berücksichtigung dessen besteht nach Auffassung des Senats kein Unterschied der Interessenslage zwischen der Vermietung einer Wohnung und der Vermietung eines Ferienhauses. Die Interessenslage der Versicherungsvertragsparteien ist vielmehr gleich gelagert. Für den Vermieter geht es in beiden Fällen um die Einbeziehung seiner Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherers, gleichgültig, wie lange das Mietverhältnis andauert, auch wenn die Belastungsauswirkungen auf das Mietverhältnis unterschiedlich sein mögen. Vorliegend bezieht sich die Versicherungspolice dabei ausdrücklich auf ein Ferienhaus, welches gegen Entgelt vermietet wird. Für den Versicherer, die Kl., war daher nicht nur klar, dass hier ein häufiger Wechsel von Mietern eintreten würde, es lag dementsprechend auch ein erkennbares Interesse ihrer Versicherungsnehmerin als Vermieterin vor, ihre zahlreichen wechselnden Feriengäste als Mieter soweit wie möglich unbelastet zu lassen. Dieses um so mehr, als einen Vermieter die Obliegenheit trifft, seinen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen (BGH, Urteil v. 8.11.2000 - IV ZR 298/99 -, zit. n. juris, Rn. 16) und es gerade bei der Vermietung von Ferienhäusern häufiger als bei „normalen“ Mietverhältnissen zu Konflikten aufgrund von Schadensfällen mit Mietern kommen dürfte, was schon in der Natur der Sache liegt, weil es im Laufe eines Jahres bei einem Ferienhaus zu unzähligen solcher Vermietungen mit wechselnden Mietern kommt, die mit dem Ferienhaus dann noch nicht so vertraut sind und vielleicht auch nicht die Sorgfalt wie bei einer „eigenen Wohnung“ walten lassen. Dass die Eigentümerin das versicherte Objekt in weitem Umfang selbst nutzen wollte, war bei dieser Kennzeichnung des Objekts eher nicht zu erwarten. Gleichwohl ist es zum Abschluss des Versicherungsvertrages gekommen, und eine nachvollziehbare Begründung, warum man denn ausdrücklich ein Ferienhaus, das gegen Entgelt vermietet wird, versichert hat, wenn man das Risiko der Einbeziehung der Feriengäste als Mieter in den Schutz des Versicherungsvertrages nicht tragen wollte, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise hat die Kl. sich die diesbezügliche Auffassung des Landgerichts auch erst im Berufungsverfahren zu eigen gemacht und noch erstinstanzlich nicht moniert, dass bei einem Ferienhaus die Grundsätze des Regressverzichts nicht gelten würden.
Der Vermieter hat zudem in beiden Fällen ein gleichgelagertes grundsätzliches Interesse daran, dass Schadensfälle möglichst unkompliziert abgewickelt werden. Anders als bei einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis kommt bei der Vermietung eines Ferienhauses aber noch dazu, dass sich hier - auch unter Beachtung der neuen Medien im Hinblick auf Bewertungsportale etc. - häufige Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regressfällen unmittelbar negativ auf den Ruf der Vermietung des Mietobjektes auswirken können. Dies gilt es für den Vermieter möglichst zu vermeiden. Auch besteht für den Vermieter häufiger die Gefahr, dass er den an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen verliert. Beides ist nicht im Interesse des Vermieters (BGH, Urteil v. 13.9.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 18).
Zudem hat auch der Feriengast, der im Ergebnis die Prämie (mit-) trägt, als Mieter die durchaus berechtigte Erwartung, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin besteht, dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er einfach fahrlässig einen Schaden verursacht, wobei die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung wiederum auch im Interesse des Vermieters liegt, weil anderenfalls das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann (BGH, Urteil v. 13.9.2006 - IV ZR 273/05 -, zit. n. juris, Rn. 19 m.w.N.).
Die Interessen des Vermieters stehen denen des Versicherers insoweit auch deshalb nicht entgegen, weil der Versicherer ein konkretes Risiko - hier das Risiko „zur Vermietung bestimmtes Ferienhaus“ - versichert, für das er eine bestimmte Prämie erhält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich darüber vorher genau informieren. Der Versicherer ist also in der Lage, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle Regressausfälle wegen Regressverzichts einerseits und eventuellen Ausgleichserlösen nach § 59 WG andererseits einkalkulieren (BGH, Urteil v. 13.9.2006 - IV ZR 273/05 - zit. n. juris, Rn. 21).
Zu berücksichtigen ist vorliegend des Weiteren, dass die Kl. selbst eingeräumt hat, dass es für sie keinen Unterschied mache, wozu das Objekt genutzt werde. Weder bestehe insoweit ein höheres Risiko bei der Versicherung von Ferienunterkünften, noch werde ein solches dementsprechend durch höhere Prämien aufgefangen. Wenn dies denn aber so ist, ist auch schon allein deshalb nicht erkennbar, wieso ein Unterschied zwischen der Versicherung einer Mietwohnung und eines Ferienhauses bestehen sollte. Die Interessen des Versicherers stehen denjenigen von Vermieter und Mieter vielmehr nach dem eigenen Vortrag der Kl. nicht entgegen.
Anders, als das Landgericht meint, gelten die Grundsätze des Regressverzichts daher auch, wenn das Versicherungsverhältnis ein Ferienhaus zum Gegenstand hat, wobei sich im Übrigen dieser Regressverzicht nicht nur auf das Verhalten des Mieters selbst bezieht. Die Regressbefreiung kommt vielmehr stets auch denjenigen zugute, die zwar nicht Mieter sind, diesem aber nahestehen, wobei noch nicht einmal auf die häusliche Gemeinschaft abzustellen ist (OLG Schleswig, Urteil v. 19.3.2015 -16 U 58/14 -, zit. n. juris, Rn. 24), also hier dem Bekl. zu 1).
Soweit die Bekl. allerdings die Auffassung vertreten, dass der Regressverzicht mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz nunmehr auch für Fälle der groben Fahrlässigkeit Anwendung finde, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies vielmehr in einer (relativ) aktuellen Entscheidung mit dem Hinweis, dass ein so weitgehender Regressverzicht nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages entspreche, ausdrücklich verneint (BGH, Urteil v. 26.10.2016 - IV ZR 52/14 -, zit. n. juris, Rn. 15).
Die Grundsätze über den Regressverzicht kommen vorliegend auch zum Tragen, da die Bekl. hier zur Überzeugung des Senats zwar fahrlässig, nicht jedoch grob fahrlässig gehandelt haben.
Grob fahrlässig verhält sich nach ständiger Rechtsprechung, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen objektiv jedem einleuchten muss, oder schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt. Die Sorgfaltsanforderungen werden maßgeblich von der Gefährlichkeit der Handlung (mit-) bestimmt. Es muss sich um ein zudem subjektiv vorwerfbares, unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 29/74 -, zit. n. juris, Rn. 22; OLG Oldenburg, Urteil v. 26.3.2015 - 8 U 32/14 -, zit. n. juris, Rn. 44).
Bei der Beurteilung hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass die Hauseigentümerin den Gästen des Ferienhauses sowohl durch das im offen zugänglichen Kamin aufgestellte gerahmte papierne Schild mit der Aufschrift „Lieber Gast, dieser Kamin/Ofen trägt leider nur noch dekorativen Charakter und darf nicht mehr betrieben werden!!! Der zuständige Schornsteinfeger hat den Betrieb wegen der Gefahr von Rauchgasentwicklungen und wegen des Brandschutzes untersagt. Wir bemühen uns um eine Lösung. Bis dahin vielen Dank für Ihr Verständnis“ als auch durch eine geänderte Annoncierung des Ferienhauses klar und für jede des Lesens und der deutschen Sprache kundige Person verständlich gemacht hatte, dass der Kamin aufgrund einer amtlichen und bindenden Verfügung des Schornsteinfegers nicht mehr betrieben werden durfte und nur noch dekorativen Zwecken diente. Das im Kamin aufgestellte Schild bezog sich dabei, wie der Hinweis auf den ausschließlich dekorativen Charakter der Anlage und die auf den örtlichen Aufstellungsbereich im Kamin bezogene Verwendung des Wortes „dieser“ belegen, allein auf den Kamin, der nur wegen der hiermit verbundenen Heizfunktion alternativ - wie durch den Schrägstrich kenntlich gemacht wurde - als Ofen bezeichnet wurde, und in dem, wie sich aus der Bekundung der Zeugen B. und A. ergibt, bis zum Oktober 2012 noch eine Feuerschale stand.
Nach Auffassung des Senats ist bei der Abwägung insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Bekl. über den Wortlaut dieses Verbots auch nicht hinweggesetzt haben, denn sie haben unstreitig davon abgesehen, den Kamin selbst zu befeuern. Insoweit haben die Bekl. glaubhaft vorgetragen, davon ausgegangen zu sein, dass der Kamin nicht habe genutzt werden können, weil die Gefahr bestanden habe, dass Funkenflug aus dem offenen Kamin zu Feuer im Wohnraum habe führen können. Diese unwiderlegte Darstellung wird gestützt durch den Umstand, dass der Zeuge A. als zuständiger Bezirksschornsteinfeger die Nutzung des Kamins gegenüber dem Voreigentümer Sch. untersagt hatte, weil sich unterhalb der Kaminschürze Holzbalken befanden, die nicht in einem ausreichenden Sicherheitsabstand verbaut und damit die Distanzen zwischen brennbaren und nicht brennbaren Bauteilen des Kamins nicht gewahrt waren und überdies die Verbrennungsluftversorgung als problematisch erschien. Der zuständige Schornsteinfeger hatte die Nutzung also nicht etwa deshalb untersagt, weil er es als gefährlich ansah, dass bei der Nutzung des Kamins glühende Rußteilchen über den Schornstein nach außen gelangen und - wie geschehen - das Reetdach hätten entzünden können, sondern dass ein Feuer im offenen Kamin auf dessen äußere Holzschürze/Balkenrand hätte übergreifen können. Dadurch aber, dass die Bekl. im Kamin selbst gar kein Feuer entfachten, hatten sie diese Gefahr für sich ausgeschlossen. Dass eine noch größere Gefahr über den Schornstein drohte, war für sie dagegen nicht zu erkennen, wofür spricht, dass diese Gefahr noch nicht einmal von dem zuständigen Schornsteinfeger A. erkannt worden war. Dem aufgestellten Schild konnten und mussten die Bekl. nicht entnehmen, dass die eigentliche Gefahr in dem entgegen der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16.6.2009 seit mehreren Jahren nicht gekehrten und deshalb verrußten Schornstein selbst lag und ein Feuer hinter der Revisionsklappe über den Schornstein zum Brand führen konnte.
Der Senat glaubt der Darstellung der Bekl., dass sie die historische eiserne Ofentür, die als Revisionsklappe für den Kamin verbaut worden war, für die Öffnung eines separaten Ofens hielten, auf den sich das aufgestellte Schild nicht bezog, und geht insoweit von einer einfach fahrlässigen Verwechslung aus. Die als Revisionsklappe verwendete historische Ofentür konnte nach dem Dafürhalten des Senats insbesondere für Feriengäste, die über keine aktuellen und vertieften Erfahrungen mit der Benutzung von Öfen als Heizquelle verfügen, durchaus den Eindruck erwecken, es handele sich bei dem dahinterliegenden, frei zugänglichen ausgemauerten Raum mit einer Größe von ca. 55 x 60 cm um einen kleinen Ofen, wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern nach Auffassung des Senats trotz der tiefen Lage der Öffnung ergibt. Dabei mussten die Bekl. das im Kamin aufgestellte Schild, welches sich auf den dekorativen Kamin und die spezifisch durch den Betrieb des mit dem offenen Kamin verbundene Gefährdung bezog, nicht so verstehen, dass dieser Hinweis auch den hinter der eisernen Ofenklappe befindlichen Bereich betraf.
Dies galt um so mehr, als die verbaute atypische Revisionsklappe in keiner Weise gesichert war, obwohl es durchaus nahegelegen hätte, bei einer auch diesen Bereich betreffenden Nutzungsuntersagung die Öffnung mit nur geringem finanziellen Aufwand baulich fest zu verschließen oder auch dort zumindest ein die Nutzung untersagendes Schild aufzustellen. Zudem war nach Öffnen der atypischen Revisionsklappe für die Bekl. keine direkte Verbindung zum Kamin zu erkennen, so dass der Rückschluss darauf, dass die Entfachung eines kleinen Reisigfeuers in diesem Bereich sich zugleich als Nutzung des Kamins darstellte, nicht zwingend gezogen werden musste. Dabei hatte der Senat von der unwiderlegten Darstellung der Bekl. auszugehen, sie hätten in dem Hohlraum hinter der Revisionsklappe bereits verbrannte Holzreste vorgefunden, was den Eindruck, dass es sich hier um einen Ofen handelte, verstärkt habe und nach Auffassung des Senats durchaus auch verstärken konnte. Zwar hatte der Zeuge R. B. als Ehemann der klägerischen Versicherungsnehmerin beim gemeinsamen Termin mit dem Schornsteinfeger, dem Zeugen A., im Oktober 2012 dort keine Feuerreste festgestellt; dies steht jedoch nicht im Widerspruch zum Vortrag der Bekl. Es erscheint nämlich ohne Weiteres als möglich, dass einer der „Vormieter“ der Bekl. bei der von den Bekl. bemängelten unzulänglichen Wärmeentwicklung der Heizung des Ferienhauses die Revisionsklappe ebenfalls für die Öffnung eines Ofens gehalten und dort ebenfalls ein Feuer entfacht hat, ohne allerdings insoweit einen Brand zu entfachen. Aus dem Vorbringen der Kl. ergibt sich vielmehr, dass zumindest ein Mieter in der Zwischenzeit das Ferienhaus angemietet hatte. Auch haben die Bekl. nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen, dass es beim Anzünden des Feuers hinter der für sie als Offenklappe wahrgenommenen Revisionsklappe keine Rauchentwicklung im bzw. aus dem Kamin heraus gegeben habe, so dass auch hieraus nicht zwingend auf eine Verbindung zwischen Kamin und Klappe geschlossen werden konnte und musste.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend kein die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lassendes Fehlverhalten der Bekl. zu erkennen und sieht deshalb die Befeuerung des hinter der in der Form einer historischen eisernen Ofentür ausgestalteten Revisionsklappe gelegenen Raums, dessen Größe dem Schornsteinquerschnitt entsprach und eine Befeuerung zuließ, zwar als fahrlässig, nicht aber als grob fahrlässig an.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Gebäudeversicherungsvertrag dahin auszulegen, dass der Versicherer im Schadensfall nicht Rückgriff bei einem Mieter nehmen kann, wenn diesem nur leichte Fahrlässigkeit an der Verursachung vorzuwerfen ist (Regressverzicht). Das gilt auch für den Mieter eines Ferienhauses, wie das OLG Rostock entschieden hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem Ferienhaus an der Ostsee befand sich ein offener Kamin, der nach Mitteilung des Schornsteinfegers nicht mehr betrieben werden durfte; unterhalb der Kaminschürzen befanden sich Holzbalken, die nicht in einem ausreichenden Sicherheitsabstand verbaut waren. Der Schornsteinzug war seit mehreren Jahren nicht mehr gekehrt und deshalb verrußt. Kurz über dem Fußboden war eine gusseiserne Ofentür als Revisionsklappe eingebaut, am Kamin war ein Schild aufgestellt, wonach er nur noch dekorativen Charakter habe und nicht mehr betrieben werden dürfe. Die Feriengäste nahmen an, dass die gusseiserne Tür die Öffnung für einen separaten Ofen sei, den sie in Betrieb nahmen. Das reetdachgedeckte Haus brannte ab; die Versicherung entschädigte die Eigentümerin und verlangte Erstattung von den Feriengästen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Rostock wies die Klage ab, weil hier ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers anzunehmen sei. Der Brand sei nur leicht fahrlässig verursacht worden, denn trotz des Hinweisschildes hätten die Feriengäste nicht wissen müssen, dass die eigentliche Gefahr nicht im Funkenflug aus dem offenen Kamin in den Wohnraum lag, sondern im verrußten Schornstein. Wenn sie die eiserne Revisionsklappe, eine historische Ofentür, für die Öffnung eines separaten Ofens gehalten hatten, liege jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vor, so dass eine Haftung ausscheide. Die Rechtsprechung zum Regressverzicht bei Vermietung einer Wohnung sei auf die Vermietung eines Ferienhauses zu übertragen; die Interessenslage der Vertragsparteien sei gleich. Ein Feriengast, der im Ergebnis die Versicherungsprämie mitträgt, dürfe auch erwarten, dass er geschützt ist, wenn er einfach fahrlässig einen Schaden verursacht.