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Keine Geldentschädigung bei groben Beleidigungen des Mieters ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit

BGHVI ZR 496/1524.05.2016GE 2016, 908

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; StGB § 186

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. begehrt von dem Bekl., seinem ehemaligen Vermieter, die Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn insbesondere in Kurzmitteilungen (SMS) in der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 unter anderem bezeichnet hat als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erwirkte der Kl. gegen den Bekl. ein Anerkenntnisurteil, wonach der Bekl. es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, den Kl. zu beleidigen und in irgendeiner Form - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - unmittelbaren Kontakt zu dem Kl. aufzunehmen. Der Kl. erstattete weiterhin Strafanzeige gegen den Bekl. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Kl. auf den Privatklageweg verwiesen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

2 Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung eines der Höhe nach in das richterliche Ermessen gestellten „Schmerzensgeldes“ nebst Zinsen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, dass dem Kl. im Hinblick auf die vom Bekl. geäußerten Beleidigungen kein „Schmerzensgeldanspruch“ zustehe. Zwar komme eine Geldentschädigung bei Verletzung der menschlichen Würde und Ehre gemäß § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG in Betracht. Voraussetzung eines „Schmerzensgeldanspruchs“ sei aber eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche im Streitfall nicht vorliege. Zwar handele es sich um durchaus heftige Beleidigungen, die zudem mehrfach geäußert worden seien. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die Beleidigungen nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausgesprochen worden seien und der Bekl. sich zu seinen Äußerungen durch Streitigkeiten aus dem ehemaligen Mietverhältnis zwischen den Parteien, wenn auch in keiner Weise gerechtfertigt, veranlasst gesehen habe. Auch seien die Beleidigungen nicht etwa in breiter Öffentlichkeit geäußert worden. Auch der Umstand, dass es sich ausnahmslos um schlichte und primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern gehandelt habe, sei zu berücksichtigen.

II. 4 Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. […]

8 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt auch in der Sache keinen Rechtsfehler erkennen.

9 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33, jeweils m.w.N.) begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, aaO. Rn. 33 und vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO. Rn. 38). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3 und Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO., Rn. 38). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 40; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, aaO. Rn. 38; BVerfGE 34, 269, 292 f.; BVerfG, NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150).

10 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung - auch unter Berücksichtigung des von der Revision in Bezug genommenen Sachvortrags des Kl. in den Vorinstanzen - nicht erforderlich. Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen können befriedigend durch den vom Kl. im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden. Des Weiteren hatte der Kl. die Gelegenheit, wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen. Für die Zahlung einer Geldentschädigung ist aufgrund der Umstände des Streitfalls daneben kein Raum.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein vom Vermieter grob und unflätig beleidigter Mieter hat dann keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, wenn die Beleidigungen im persönlichen Umfeld und ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit gefallen sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger (Mieter) verlangt vom Beklagten, seinem ehemaligen Vermieter, Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn per Kurzmitteilungen (SMS) binnen zweier Tage u. a. als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ bezeichnet hat. Per einstweiliger Verfügung erwirkte der Kläger, dass dem Beklagten untersagt wurde, den Kläger zu beleidigen und zu ihm – auch nicht durch Fernkommunikationsmittel – unmittelbaren Kontakt aufzunehmen. Außerdem erstattete der Kläger Strafanzeige gegen den Beklagten. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Kläger auf den Privatklageweg verwiesen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Das AG wies die Klage auf Schmerzensgeld ab. Das LG wies die Berufung des Klägers zurück. Die zugelassene Revision war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Grundsätzlich begründe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie hier durch grobe Beleidigungen einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich sei, könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei seien insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen, ebenso ein bereits erwirkter Unterlassungstitel; die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten könnten den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen.

Der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nämlich der Gedanke zugrunde, dass ohne einen solchen Anspruch die Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen folgenlos blieben.

Im vorliegenden Falle, so der Bundesgerichtshof, sei die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich, weil es sich bei den beanstandeten Äußerungen zwar um grobe Beleidigungen handele, die aber nur im persönlichen Umfeld und ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit gefallen seien. Die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen seien durch die vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen worden. Außerdem habe der Kläger wegen der Beleidigungen auch noch den Privatklageweg beschreiten und sich dadurch Genugtuung verschaffen können. Für mehr sei daneben kein Raum.