veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine fristwahrende Rubrumsberichtigung bei einer Anfechtungsklage

AG Mitte22 C 36/21 WEG19.04.2022GE 2022, 748

WEG § 45

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden in der Klageschrift zunächst die übrigen Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, als Beklagte genannt, ist eine Rubrumsberichtigung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Ablauf der Antragsfrist nicht möglich und führt zur Abweisung der Klage.

(Leitsatz der Reaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. und die Kl. sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft und gemeinsam Eigentümer einer Wohnung der Anlage.

Auf der Versammlung der Eigentümer und Eigentümerinnen vom 23.9.2021 wurden die Beschlussanträge zu den Tagesordnungspunkten 10 („Beschluss über das Aufstellen einer Klimaanlage für die Wohnung SFL DG links/QG DG T5“) und 11 („Beschluss über das Anbringen einer Klimaanlage an der Fassade für die Wohnung im QB EG rechts“) mehrheitlich angenommen.

Gegen die oben genannten Beschlüsse wenden sich der Kl. und die Kl. mit der am 19.10.2021 bei Gericht eingegangene Klage.

Der Kl. und die Kl. sind der Auffassung, dass die Klagefrist sei gewahrt sei, es habe sich beim ursprünglichen Rubrum der Klageschrift um einen Schreibfehler gehandelt. Außerdem seien die angegriffenen Beschlüsse nichtig. Das Thema Klimaanlage (rechtliche Vorgaben, genaue Bauplanung, Folgen Lärm und Immissionsgrenzwerte) sei unzureichend aufgearbeitet worden. Sie behaupten, die Klimaanlagen erzeugten tieffrequenten Infraschall, der in der Nachbarschaft zu Dauerstress führe. Zudem seien nunmehr andere Geräte als beschlossen installiert worden.

Der Kl. und die Kl. haben die Klage, die am 19.10.2021 bei Gericht eingegangen ist, zunächst laut Rubrum gegen „die übr. Wohnungseigentümer der WEG … in 10437 Berlin, vertr. durch die … GmbH, d.w.v. durch GF.: … und … in 10437 Berlin“ erhoben. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 hat die Kl.seite mitgeteilt, dass sich die Klage gegen die „Wohnungseigentümergemeinschaft der … in 10437 Berlin“, die Bekl. zu 2), richtet.

Der Kl. und die Kl. beantragen,

1. festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.9.2021, Tagesordnungspunkt 10, Beschluss über das Aufstellen einer Klimaanlage für die WE SFL Dachgeschoss links/QG Dachgeschoss T5 (Beschlussantrag …) nichtig ist;

2. festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.9.2021, Tagesordnungspunkt 11, Beschluss über das Anbringen einer Klimaanlage an der Fassade im II. Innenhof im Bereich EG/I. OG WE QG EG rechts (Beschlussantrag …) nichtig ist;

3. hilfsweise, den Beschluss über das Aufstellen einer Klimaanlage für die WE SFL Dachgeschoss links/QG Dachgeschoss T5 (Beschlussantrag …) für ungültig zu erklären;

4. hilfsweise, den Beschluss über das Anbringen einer Klimaanlage an der Fassade im II. Innenhof im Bereich EG/I. OG WE QG EG rechts (Beschlussantrag …) für ungültig zu erklären.

Die Bekl. zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klagefrist sei versäumt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zulässig ist zunächst die mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erklärte Auswechslung der Bekl.partei als Klageänderung. Gegenüber der ursprünglichen Bekl. zu 1) ist wie nach einer Klagerücknahme zu verfahren (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 263 ZPO, Rn. 23).

Entgegen der Auffassung der Kl. und des Kl. handelte es sich bei der Bezeichnung der Bekl.seite im Rubrum der Klageschrift vom 19.10.2021 auch nicht um einen bloßen Schreibfehler, welche im Wege der Rubrumsberichtigung korrigierbar wäre.

Eine Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO ist zwar nach h. M. auch dann möglich, wenn die klagende Partei die andere Partei versehentlich falsch bezeichnet hat. Maßgeblich für die Abgrenzung zur Parteiänderung ist die Auslegung der gewählten Bezeichnung für die Bekl. (BGH, BeckRS 2015, 12068 Rn. 21; NJW 2011, 1453 Rn. 12). Es kommt darauf an, welcher Sinn der prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der empfangenden Sicht beizulegen ist (BGH, NJW-RR 2013, 1169 Rn. 14; 2013, 394 Rn. 13). Es gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen konnten. Bei der Auslegung sind die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben und der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (BGH, BeckRS 2017, 116566 Rn. 20; NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NJW 2011, 1453; NJW-RR 2008, 582). Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BAG, NZA-RR 2015, 380 Rn. 13; BGH, MDR 2008, 524).

Eine solche Auslegung ergibt hier, dass sich die Klage ursprünglich und gemäß des eindeutigen Wortlauts - entsprechend der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage - gegen die übrigen Eigentümer und Eigentümerinnen der WEG richten sollte. Auch die Einreichung der Liste der übrigen Eigentümer und Eigentümerinnen (der Kl. und die Kl. selbst sind nicht aufgeführt) stützt diese Auslegung. Die Einreichung dieser Anlage ergäbe ansonsten keinen Sinn.

Die damit jetzt sich nur noch gegen die Bekl. zu 2) richtende Klage ist jedoch unbegründet, da die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG nicht eingehalten wurde.

Die ursprüngliche Klageschrift war ungeeignet, die Klagefrist zu wahren, da sie gegen die falschen Bekl. gerichtet war. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. ist die Beschlussanfechtungsklage nunmehr gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen und nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer und Eigentümerinnen der Gemeinschaft zu richten. Der Parteiwechsel mit Schriftsatz vom 16.12.2021 nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach § 45 WEG n. F. war nicht geeignet, die Klagefrist zu wahren. Soweit der BGH im Urteil vom 6.11.2009 (V ZR 73/09) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden, denn der BGH hat in der genannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der Verwalter, der auf jeden Fall in der Klageschrift benannt sein muss, gesetzliche Zustellungsvollmacht sowohl für die Gemeinschaft als auch für die einzelnen Eigentümer hat (vgl. Ziffer 16 der Entscheidungsgründe des BGH). Diese Erwägung trägt hier gerade nicht (AG Charlottenburg, Urteil vom 16. April 2021 - 73 C 8/21 -, Rn. 13-15, juris; so auch: Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 45 Rn. 22).

Auch eine Nichtigkeit der Beschlüsse vom 23.9.2021, die ungeachtet des Fristablaufs geltend gemacht werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Ein Beschluss ist nach § 23 Abs. 4 WEG nichtig, wenn er gegen eine Vorschrift verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Die Nichtigkeit kann sich ferner daraus ergeben, dass der Beschluss seinem Inhalt nach gegen andere zwingende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) verstößt (BGH, NJW 2009, 2132). Nichtig sind insbesondere Beschlüsse, die ohne eine entsprechende Beschlusskompetenz gefasst werden (BeckOK BGB/Hügel, 61. Ed. 1.2.2022, WEG § 23 Rn. 22, 23). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die angegriffenen Beschlüsse wurden gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit gefasst, eine Beschlusskompetenz der Eigentümer und Eigentümerinnen über bauliche Veränderungen zu entscheiden, liegt nach neuem Recht vor. Etwaige nicht berücksichtigte Sonderopfer gemäß § 20 Abs. 4 WEG, welche die Kl. und der Kl. aber auch nicht hinreichend dargelegt haben, könnten nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen, nicht zu deren Nichtigkeit.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden in der Klageschrift zunächst die „übrigen Wohnungseigentümer“, vertreten durch den Verwalter, als Beklagte genannt, ist eine Rubrumsberichtigung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Ablauf der Antragsfrist nicht möglich und führt zur Abweisung der Klage; eine fristwahrende Rubrumsberichtigung im Wege der Auslegung scheidet aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beiden Kläger sind zusammen als Wohnungseigentümer an der GdWE beteiligt. Auf der Eigentümerversammlung vom 23. September 2021 wurden die Beschlussanträge zu TOP 10 und 11 (jeweils über das Anbringen einer Klimaanlage an der Fassade) mehrheitlich angenommen. Die am 19. Oktober 2021 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage bezeichnete (wie vor Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020) die übrigen Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, als Beklagte. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 (also nach Ablauf der Antragsfrist) teilten die Kläger mit, dass sich die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richtet. Die Beklagtenseite beruft sich auf die Versäumung der Klagefrist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG weist die Klage wegen Versäumung der Klagefrist ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klageschrift habe die Klage sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten sollen, die auch in einer beigefügten Liste verzeichnet sind. Damit war die Klage gegen die falschen Beklagten gerichtet. Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist war nicht geeignet, die Klagefrist zu wahren. Die Rechtsprechung des BGH, dass ein Parteiwechsel umgekehrt von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden. Eine Nichtigkeit der Eigentümerbeschlüsse (bei der es auf die Antragsfrist nicht ankommen würde) sei nicht festzustellen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für juristische Laien unverständlich ist, dass eine Rechtsfrage ausnahmsweise nicht eindeutig beantwortet werden kann, also gegensätzliche Antworten möglich sind. Das AG geht vorliegend von einer unwirksamen nachträglichen Parteiänderung aus und verneint die Möglichkeit einer Berichtigung des Rubrums, wenn die klagende Partei die andere Partei versehentlich falsch bezeichnet hat. Nach dieser Auslegung hätte die Klägerseite eine von Anfang an offensichtlich unbegründete Anfechtungsklage durchführen wollen, was auf einem offenkundigen Irrtum nach Inkrafttreten der WEG-Reform beruhte und im Wege der Rubrumsberichtigung hätte geheilt werden können (so LG Berlin, Urteil vom 22. März 2022 - 55 S 37/21 WEG, GE 2022, 559). Die Zustellung der Anfechtungsklage ist ja gleichermaßen an die zuständige Verwaltung erfolgt, die den offensichtlichen Fehler im Rubrum unschwer bemerken konnte. Nach § 133 BGB, der sich nach seinem Wortlaut auf Willenserklärungen bezieht, aber unstreitig auch auf Prozesshandlungen (wie die Klageerhebung) anwendbar ist, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung oder Prozesshandlung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Entscheidend soll deshalb sein, wie der Empfänger (hier der Verwalter für die Beklagtenseite) die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte; eine reine Buchstabeninterpretation soll unzulässig sein! Juristisches Ergebnis somit: Die Rechtslage kann wegen der doppeldeutigen Auslegung in beiden Richtungen erfolgen, ohne dass eine Auslegung eindeutig als richtig oder falsch bezeichnet werden kann. Das gilt im Instanzenzug auch für die übergeordneten Gerichte; wenn es über dem BGH noch ein weiteres Gericht gäbe, könnte auch manche BGH-Entscheidung letztlich einer entgegengesetzten Auslegung unterworfen werden. Die konträre Auffassung hat das LG Berlin (Urteil vom 22. März 2022 - 55 S 37/21 WEG - GE 2022, 559) vertreten. Anders als in den Naturwissenschaften gibt es in der Jurisprudenz keine genauen Messgeräte, die in jedem Fall eine eindeutige Lösung ergeben.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister