Keine Erhöhung des Vergleichswerts durch „proaktive“ Regelungen
GKG §§ 41, 47
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden im Räumungsvergleich auch andere Leistungen und mögliche Ansprüche geregelt, die bisher nicht streitig waren, erhöht sich der Vergleichswert dadurch nicht (hier: Verzicht auf Schönheitsreparaturen).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Streitwertbeschwerde, über die der Senat als das nächsthöhere Gericht (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG) zu entscheiden hat, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Sie ist jedoch unbegründet und aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses abzuweisen. Zutreffend hat das Landgericht keinen den Streitwert der Räumungsklage übersteigenden Vergleichswert festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert nur, wenn die Parteien tatsächlich über nicht rechtshängige Ansprüche gestritten und diesen Streit mit erledigt haben. Maßgeblich ist nicht, welche Leistung im Vergleich zugestanden wird, sondern worüber gestritten wurde (s. OLG München, JurBüro 2025, 36 - juris Rn. 27; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 1082 - juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, WuM 2008, 617 - juris Rn. 8 f., 11; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1224).
Damit ist nicht nur (wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht) die von der Kl. zur Förderung der Räumungsbereitschaft der Bekl. übernommene Zahlung von 24.000 € streitwertneutral, sondern auch ihr Verzicht auf die Ausführung von Schönheitsreparaturen (laut Beschwerdeführer: 1.000 €) und die vorsorgliche Regelung zur Abrechnung der Kaution über 950 € (laut Beschwerdeführer: 475 €). Über diese Ansprüche bestand kein Streit, sondern sie wurden von den Bekl. (nicht anders als die Zahlung von 24.000 €) zur Voraussetzung ihrer Vergleichsbereitschaft gemacht. Eine „proaktive“ Regelung zur Vermeidung einer bloß abstrakten „Ungewissheit“ erfüllt die Voraussetzung einer tatsächlichen Streitbeilegung (gerade) nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden in einem gerichtlichen Räumungsvergleich auch andere streitige Forderungen mit geregelt werden (hier: Verzicht auf Schönheitsreparaturen), erhöht sich der Streitwert und damit auch der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht, wenn die Regelungen nur vorsorglich mit aufgenommen werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Räumungsvergleich war auch eine Verpflichtung des Vermieters zu einer Ausgleichszahlung für den Verlust der Wohnung, ein Verzicht auf Schönheitsreparaturen und eine konkrete Verpflichtung zur Kautionsrückzahlung festgehalten worden. Der Anwalt der Mieter meinte, dadurch habe sich der Vergleichswert erhöht, weil die Ungewissheit hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Schönheitsreparaturen und der Rückzahlung der Kaution dadurch beseitigt worden sei. Das Landgericht Berlin folgte dem nicht und legte auf die Beschwerde die Sache dem Kammergericht vor.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück; das Landgericht habe zutreffend keinen den Streitwert der Räumungsklage übersteigenden Vergleichswert festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteige den Streitwert nur, wenn die Parteien über nicht rechtshängige Ansprüche gestritten und diesen Streit mit erledigt haben. Das liege dann nicht vor, wenn die Regelung nur zur Vermeidung einer bloß abstrakten Ungewissheit erfolgt sei. Maßgeblich sei nicht, welche Leistung im Vergleich zugestanden wird, sondern worüber gestritten wurde.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So schon das OLG Düsseldorf, GE 2009, 1888, wonach der Vergleichswert sich nicht danach bestimmt, worauf, sondern worüber sich die Parteien geeinigt haben; so auch OLG Hamm, NJW-RR 1992, 927. Ein Vergleichsmehrwert besteht nur dann, wenn sonstige streitige Positionen wie etwa über die Höhe einer Mietminderung im Räumungsprozess mit geregelt worden sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 444).
Nur in Ausnahmefällen nimmt die Rechtsprechung eine Vergleichswerterhöhung auch bei Regelung nicht streitiger Ansprüche an wie etwa bei einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Vergleich über Aufhebung der Versicherung (OLG Karlsruhe, NJOZ 2016, 50; OLG Rostock, NJW-RR 2019, 26).