Keine einseitigen Vertragsänderungen durch Betreiber eines Immobilienportals, Preiserhöhung bei Immobilienscout24
BGB §§ 145 ff.
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Teilt der Betreiber eines Immobilienportals eine wesentliche Vertragsänderung mit (hier: neues „Anzeigen-Paket“), liegt darin eine Kündigung des Vertrages.
2. Ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages kann nicht konkludent durch Nutzung angenommen werden, wenn die andere Seite das Angebot abgelehnt hatte.
3. Eine der Ablehnung widersprechende eMail des Anbieters („Ihr neuer Preis beträgt …“) führt nicht nach den Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zum Vertragsschluss.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. stellt unter www.immobilienscout24.de ein Immobilienportal zur Verfügung und führt Anbieter und Interessenten von Immobilien über ihre Vermarktungsplattform zusammen. Die Bekl. ist Maklerin.
Am 15.5.2014 schloss die Kl. ausweislich des schriftlichen Auftrages vom 15.5.2014 mit der Firma M. einen Vertrag über die Nutzung des Immobilienportals. Vertragsgegenstand war der Artikel „Vario Paket 15; Region B; 15 Stellplätze“ für monatlich 522,41 € brutto unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. Die Mindestvertragslaufzeit betrug zwölf Monate unter automatischer Verlängerung um weitere zwölf Monate, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag mindestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt.
Rechnungsempfänger sollte ausweislich des Auftragsformulars die Bekl. sein, die auch die Lastschriftermächtigung erteilte. lm Feld Antragsteller wurde Herr … unter der Firma … eingetragen.
Mit Schreiben vom 30.3.2015 teilte die Kl. gegenüber Herrn … mit, dass es den Artikel „Vario Paket 15; Region B; 15 Stellplätze“ mit dem Laufzeitende des Vertrags zum 15.5.2015 nicht mehr geben werde. Er werde automatisch in das neue „Anzeigen-Paket 15“ zum Preis von 579 € netto monatlich eingebucht, welches 15 Anzeigenplätze für die deutschlandweite Insertion beinhalte. Am 14.4.2015 lehnte die Bekl. die Fortführung des Vertrages mit den angekündigten Änderungen telefonisch ab. Die Kl. versandte noch am selben Tag eine eMail an die Bekl. mit folgendem Inhalt: „Ihr neuer Preis für das Paket für 15 Anzeigen beträgt ab dem 15. Mai 579 € zzgl. MwSt.“
Mit Schreiben vom 27.4.2015 kündigte die Bekl. den Vertrag zum 15.5.2015 und berief sich auf ihr Sonderkündigungsrecht.
Die Kl. stellte der Bekl. in dem Zeitraum vom 18.5.2015 bis zum 17.9.2015 monatlich jeweils 522,41 € brutto in Rechnung, die nicht beglichen wurden. Hinsichtlich der Rechnung vom 19.9.2015 erteilte die Kl. der Bekl. unter dem 7.10.2015 eine Gutschrift über 278,61 €.
Die Kl. forderte die Bekl. mit Schreiben vom 22.7.2015 zur Zahlung des seinerzeit offenen Betrages in Höhe von 1.044,82 bzw. 522,41 € bis zum 3.8.2015 auf.
Die Kl. behauptet, die Bekl. habe Leistungen der Kl. nach dem 15.5.2015 weiter in Anspruch genommen, indem sie bestehende Inserate geändert - und das Objekt mit der Nummer … am 31.8.2015 über ihren Account eingestellt habe. Sie ist der Ansicht, dass damit der Wille zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum Ausdruck gebracht worden sei. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bekl. ist nicht passivlegitimiert. Die … ist nicht Vertragspartner des am 15.5.2014 geschlossenen Vertrags. Antragsteller ist laut Vertrag Herr … Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt. Der Umstand, dass die Bekl. als Rechnungsempfänger auftritt und die Lastschriftermächtigung erteilt, vermag sie nicht zum Vertragspartner zu machen. Da das Antragsformular von der Kl. bereitgestellt wurde, könnte sie auch nicht annehmen, der Rechnungsempfänger werde Vertragspartner. Ein entsprechender Rechtsschein wurde damit nicht gesetzt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der späteren Korrespondenz mit der Bekl. Zur Vertretungsmacht oder Haftung der Bekl. gemäß § 179 BGB wurde nichts vorgetragen.
Darüber hinaus hat die Kl. keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 2.612,05 € aus dem Rechnungszeitraum vom 18.5.2015 bis 17.9.2015: Der Vertrag wurde seitens der Kl. mit Schreiben vom 30.3.2015 fristgerecht zum Vertragsende am 15.5.2015 gekündigt.
Die Kl. erklärt, dass sie den Vertragsgegenstand „Vario Paket 15; Region B; 15 Stellplätze“ nicht länger anbieten werde. Damit wird der Wille zum Ausdruck gebracht, das Vertragsverhältnis nicht unter den Bedingungen des Vertrags vom 15.5.2014 fortzusetzen, und der automatischen Verlängerung widersprochen. Eine einseitige Vertragsänderung ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Ankündigung, das Vertragsverhältnis ab dem 16.5.2016 mit dem „neuen Anzeigen-Paket 15“ zu einem monatlichen Preis von 579 € brutto fortsetzen zu wollen, stellt auch keine Anpassung der vereinbarten Leistungen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. dar. Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrifft nur Nebenleistungen innerhalb des erworbenen Dienstleistungsproduktes, nicht jedoch den Wechsel auf ein anderes. Das „Anzeigen-Paket 15“ ist unbestritten ein inhaltlich anderes. Es liegt auch keine Anpassung der vereinbarten Gegenleistung gemäß Nr. 11 letzter Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Ob diese nur die Vergütung von Zusatzleistungen betrifft, kann dahinstehen, da die Kl. jedenfalls nicht vorgetragen hat, dass sich der Preis für das Hauptprodukt geändert habe, sondern dieses nicht mehr angeboten werde.
Es handelt sich bei dem Schreiben vom 30.3.2015 mithin um ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages, welches die Bekl. unstreitig im Telefonat mit der Kl. am 14.4.2015 ablehnte.
Eine konkludente Annahme des Vertragsangebotes durch eine etwaige Nutzung der Dienstleistung durch die Bekl. nach der Vertragslaufzeit scheidet aus. Eine solche ist ausgeschlossen, soweit ausdrücklich erklärt wurde, den Vertrag nicht abschließen zu wollen. Dies geschah zum einen durch das Telefonat am 14.4.2015 als auch durch die Schreiben der Bekl. vom 27.4.2015 und 26.5.2015. Mit der Kündigung bringt die Bekl. eindeutig zum Ausdruck, den Vertrag nicht unter neuem Inhalt fortführen zu wollen.
Es ist auch kein gänzlich neues Vertragsverhältnis zustande gekommen. Durch die am 14.4.2015 unmittelbar auf das Telefonat folgende eMail der Bekl. (gemeint: „der Kl.“, die Red.) ist kein Vertrag nach den Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Voraussetzung für die Annahme durch Schweigen des Empfängers ist, dass das Bestätigungsschreiben inhaltlich das Verhandlungsergebnis so wiedergibt, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis rechnen durfte. Die eMail gibt nicht den Inhalt einer Absprache im Telefonat wieder, sondern steht diesem entgegen. Die Kl. durfte mithin nicht auf ein Einverständnis der Bekl. vertrauen.
Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs hat die Kl. gegen die Bekl. auch keinen Anspruch auf Zahlung der kaufmännischen Mahnkosten in Höhe von 12 €, der Auskunftskosten in Höhe von 12 € sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € als weiteren Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vertraglich geschuldete Leistungen können nicht einseitig geändert („angepasst“ wie es oft euphemistisch heißt) werden, jedenfalls nicht, wenn es sich um wesentliche Punkte handelt. Versucht der Anbieter der Leistung das doch, liegt darin eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Maklerin hatte mit immobilienscout24 einen Vertrag über Anzeigenplätze („Vario Paket 15“) abgeschlossen; knapp ein Jahr danach teilte die Klägerin mit, es werde diesen Artikel nicht mehr geben, und es werde automatisch in ein neues „Anzeigen-Paket“ (zu einem höheren Preis) eingebucht. Die beklagte Maklerin widersprach telefonisch und erhielt noch am selben Tag von der Klägerin eine eMail mit dem neuen Preis. Die Klägerin behauptete, auch danach habe die Beklagte Leistungen entgegengenommen, indem sie bestehende Inserate geändert und ein neues Objekt eingestellt habe; sie klagte die nichtbezahlten Rechnungen ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab, da im Schreiben zur Vertragsänderung eine Kündigung liege; eine Anpassung der vereinbarten Leistungen nach den AGB der Klägerin betreffe nur Nebenleistungen. Mit der Kündigung sei zugleich ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages abgegeben worden, das die Beklagte jedoch telefonisch abgelehnt habe. Die entgegenstehende eMail der Klägerin könne daher nicht als Vertragsschluss nach den Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben gewertet werden. Auch eine konkludente Annahme des Vertragsangebots durch Nutzung der Dienstleistung scheide aus, da die Beklagte ausdrücklich den Abschluss eines neuen Vertrages abgelehnt habe.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn die Beklagte tatsächlich nach Vertragsende noch Leistungen entgegengenommen haben sollte, käme allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wofür die Klägerin im Einzelnen darlegen müsste, wann welche von ihr nicht geschuldeten Leistungen die Beklagte in Anspruch genommen habe, und welchen Wert diese darstellten.