Keine Beschränkung für Mieterhöhungsverlangen vor Stichtag
ZPO § 148; BGB § 558; MietenWoG Bln § 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das MietenWoG Bln entfaltet keine Rückwirkung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2. Ein Mieterhöhungsverlangen, das vor dem Stichtag (18. Juni 2019) geltend gemacht wurde, ist ausschließlich nach BGB zu prüfen; auf die Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln kommt es nicht an.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit Schreiben vom 14.6.2019 begehrte die Kl. die Zustimmung der Bekl. zur Mieterhöhung um monatlich 90,31 € auf 721,45 € mit Wirkung ab dem 1.9.2019. Dieses Begehren ist Klagegegenstand.
Mit Beschluss vom 27.3.2020 hat das Amtsgericht Köpenick das Verfahren mit dem Az. 2 C 306/19 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, bis das Bundesverfassungsgericht über den Vorlagebeschluss der Zivilkammer 67 vom 12.3.2020 (LG Berlin, Beschluss vom 12.3.2020 - 67 S 274/19, GE 2020, 468 ff. [juris]) entschieden hat. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Bekl. am 2.4.2020 zugestellt.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.4.2020 haben die Bekl. beantragt, den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
II. 2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
a) Das Beschwerdegericht überprüft den das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzenden Beschluss auf Ermessensfehler und dahingehend, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II 30/04, MDR 2006, 704 [beck]).
Hier sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben. Es liegt kein Aussetzungsgrund vor. Auf die Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln kommt es im hier zu entscheidenden Fall nicht an, weil das MietenWoG Bln in der hiesigen Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar ist.
Das erst am 11.2.2020 in Kraft getretene Gesetz über den „Mietendeckel“ (MietenWoG Bln) steht dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Die von der Zivilkammer 67 in ihrem Vorlagebeschluss vom 12.3.2020 vertretene Gesetzesauslegung (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12.3.2020 - 67 S 274/19, GE 2020, 468 ff. [juris]) misst dem MietenWoG Bln eine echte Rückwirkung bei, die vorliegend zur Folge hätte, dass der Kl. eine bereits zur Anwartschaft erstarkte Rechtsposition entschädigungslos entzogen würde. Die Kl. hatte formwirksam und fristgerecht den Anspruch auf Erhöhung der Miete geltend gemacht, dem sich die Bekl. nach den geltenden Gesetzen nicht mehr entziehen konnte, und zwar mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der nicht nur lange vor Inkrafttreten des Gesetzes liegt, an dem Eckpunkte des Gesetzesvorhabens bekannt gemacht wurden. Eine solche echte Rückwirkung hat aber der Berliner Landesgesetzgeber, schon wegen des allein daraus fließenden zusätzlichen Risikos, dass das Gesetz einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten werde, ganz sicher nicht beabsichtigt. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber nur nach dem „Stichtag“ ausgebrachten Mieterhöhungsverlangen entgegenwirken wollen, ohne bereits erworbene Eigentumspositionen zu entziehen oder in schon zu deren Durchsetzung laufende Gerichtsverfahren einzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2020 - VIII ZR 355/16 - Rn. 70 ff. m.w.N. und Rn. 75 [juris]; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.6.2020 - 64 S 95/20).
Aus der Entscheidung des BGH folgt weiterhin, dass auch ein vor dem gesetzlich festgelegten Stichtag des 18.6.2019 erklärtes Mieterhöhungsbegehren nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des MietenWoG Bln fällt (vgl. BGH, aaO., Rn. 75 [juris]; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.6.2020 - 64 S 95/20).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem MietenWoG Bln sollte die Miete zum Stichtag 18. Juni 2019 eingefroren werden. Fraglich war, ob das auch für Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB gilt, die erst nach dem Stichtag wirksam werden sollen. Die 64. Zivilkammer des Landgerichts Berlin meint: nein!
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit Wirkung ab dem 1. September 2019 verlangt. Das Amtsgericht setzte den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit des MietenWoG Bln aus; die sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Berlin meinte, es liege kein Aussetzungsgrund vor, weil das MietenWoG Bln nicht anwendbar sei. Der Gesetzgeber habe eine echte Rückwirkung, schon wegen des allein daraus fließenden zusätzlichen Risikos, dass das Gesetz einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten werde, „ganz sicher nicht beabsichtigt“. Vielmehr habe der Landesgesetzgeber nur nach dem „Stichtag“ ausgebrachten Mieterhöhungsverlangen entgegenwirken wollen. Vom Gesetz erfasst seien nur nach dem Stichtag „ausgebrachte“ Mieterhöhungsverlangen, weil sonst dem Vermieter eine bereits zur Anwartschaft erstarkte Rechtsposition entschädigungslos entzogen würde.