veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine Beschlusskompetenz für Neubegründung (Novation) von Forderungen aus Wirtschaftsplan durch Jahresabrechnung

LG Frankfurt/Main2-13 S 61/2004.02.2021GE 2021, 443

WEG §§ 23 Abs. 4, 28; ZPO § 264 Nr. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Forderungen aus Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Die klagende Gemeinschaft kann daher nicht, ohne Anschlussberufung einzulegen, in zweiter Instanz die Forderung statt auf die Jahresabrechnung auf den Wirtschaftsplan stützen.

2. Eine Beschlusskompetenz, mit der Jahresabrechnung eine Novation der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan zu beschließen, besteht nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten um rückständige Wohngeldzahlungen. Streitgegenständlich in der Berufung ist nur das Jahr 2015. […] Der nicht angefochtene Tatbestand des Amtsgerichts enthält insoweit die Feststellung, dass die Kl. „den Bekl. aus Rückständen der Abrechnung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 in Anspruch“ nimmt. Der Beschluss über die Jahresabrechnung enthält den Passus, dass beschlossen werde, „hier nicht nur über die Genehmigung der Abrechnungsspitzen …, sondern (über das) ausgewiesene Abrechnungssaldo, also eingeschlossen eventuelle Hausgeldrückstände und Rückstände aus Sonderumlagen als Novation (Neubegründung) der Forderungen aus den zugrunde gelegten und beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen und Beschlüssen zu Sonderumlagen“.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und sich auf den Abrechnungsbeschluss gestützt, durch Urteil der Kammer […] ist der vorgenannte Abrechnungsbeschluss später insgesamt für ungültig erklärt worden.

In der Berufungsinstanz meint jetzt die Kl., die Abrechnung sei eine „Novation“, es „lebe“ nun der alte Wirtschaftsplan wieder auf.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klageforderung kann nach der rechtskräftigen Ungültigerklärung der Jahresabrechnung 2015 nicht mehr auf den Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung gestützt werden (§ 23 Abs. 4 WEG), dies zieht die Kl. auch nicht in Zweifel. Allerdings kann die Klageforderung auch nicht auf den Wirtschaftsplan gestützt werden.

Die Kl. kann nun nicht erstmals in der Berufungsinstanz ihre Forderungen betreffend dieser Abrechnungszeiträume auf die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne bezüglich dieses Abrechnungsjahres stützen (Kammer ZWE 2019, 142). Eine andere Rechtsgrundlage, also die Heranziehung der Wirtschaftspläne als Anspruchsgrundlage kann nicht erfolgen. Die Kl. hat selbst keine Berufung eingelegt und kann daher nicht den Streitgegenstand (neuer Lebenssachverhalt, da es sich um einen neuen Schuldgrund handelt) ändern.

Will der Berufungsgegner über den Streitgegenstand disponieren, muss er (zumindest) Anschlussberufung einlegen, dies ist nicht geschehen. Bei dem Anspruch aus einem Wirtschaftsplan und aus der Jahresabrechnung handelt es sich jedoch um unterschiedliche Schuldgründe, denn verschiedene Lebenssachverhalte (Beschlüsse) begründen die jeweilige Zahlungsverpflichtung. Damit liegen auch unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2007, 690). Zudem würde bei einer anderen Auffassung die Ansicht des BGH zur Verjährung der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan unterlaufen, denn nach Ansicht des BGH bleiben von den Beschlüssen über die Abrechnungsspitze bestehende Forderungen aus den Wirtschaftsplänen unberührt, bei denen es sich eben nicht - wie bei anderen Vorauszahlungen - um unselbständige Rechnungsposten handelt, sondern um Forderungen, die auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in voller Höhe bestehen bleiben (BGH NJW 2012, 2797 = ZWE 2012, 373).

Insoweit kann die Kl. sich auch nicht darauf stützen, dass § 264 Nr. 3 ZPO hier eine Klageänderung erlauben würde. Allerdings ist zutreffend, dass eine Änderung der Klage, die unter § 264 Nr. 3 ZPO fällt, eine Anschlussberufung nicht erfordert (BGH NJW 2015, 2812). Dies setzt aber voraus, dass aufgrund einer nach Rechtshängigkeit eintretenden Veränderung eine Änderung des Klageantrages bei gleichem Klagegrund erforderlich wird.

Dies ist hier nicht gegeben. Der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2015 war - was die Kammer in dem Urteil vom 30. Juli 2020 nicht tenorieren musste, da die Anfechtungsfrist gewahrt war (BGH NJW 2009, 3655) - nichtig, insoweit eine Novation beschlossen wurde. Eine Beschlusskompetenz besteht im Rahmen von § 28 WEG im Rahmen der Einzelabrechnung nur für einen Beschluss über die sog. Abrechnungsspitze - also den Nachzahlungsbetrag der Istausgaben über die Sollvorauszahlungen (BGH ZWE 2014, 261). Insofern wird durch Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze eine neue Schuld begründet (vgl. nur BGH NJW 2012, 2797 Rn. 20 = ZWE 2012, 373; st. Rspr.). Die Hausgeldvorschüsse finden ihre Rechtsgrundlage in dem jeweiligen Wirtschaftsplan, wobei die spätere Beschlussfassung über eine denselben Abrechnungszeitraum betreffende Jahresabrechnung hierauf grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung hat. Durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird insbesondere keine neue Anspruchsgrundlage hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände begründet (BGH ZWE 2014, 261). Insofern fehlt den Eigentümern die Beschlusskompetenz. Etwaige Beschlüsse, die eine derartige Schuld erneut begründen wollen, sind nichtig (BGH NJW 2012, 2796 f.). Demzufolge bestand von vornherein keine Beschlusskompetenz für eine derartige Novation. Durch den Beschluss über die Jahresabrechnung konnte die Forderung aus dem Wirtschaftsplan von vornherein nicht tangiert werden, sie bestand vielmehr unverändert fort (BGH ZWE 2020, 347). Demzufolge liegt schon kein nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis vor, dass zu einer Klageänderung Veranlassung bot. Dass insoweit durch das Urteil der Kammer der Beschluss über die Abrechnung für ungültig erklärt wurde, genügt bei dieser Sachlage nicht.

Darüber hinaus bleibt es aber auch dabei, dass die Forderungen einen anderen Schuldgrund haben und damit der Klagegrund nicht, wie es für § 264 Nr. 3 ZPO erforderlich wäre (dazu MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 264 Rn. 25), identisch geblieben ist. Zwar geht es untechnisch stets um das „Hausgeld“, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung haben aber - wie ausgeführt - völlig unterschiedliche Schuldgründe, die auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen (nämlich unterschiedlichen Beschlüssen). Die Rechtslage sonstiger Abschlagszahlungen ist insoweit nicht übertragbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch Beschlussfassung werden bereits durch den Wirtschaftsplan festgelegte Hausgeldvorschüsse nicht neu begründet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien streiten vorliegend um rückständige Hausgeldzahlungen für 2015. Der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung enthält den Zusatz, dass nicht nur über die Genehmigung der Abrechnungsspitzen, sondern auch den Abrechnungssaldo einschließlich eventueller Rückstände aus Hausgeld und Sonderumlagen als Neubegründung der Forderungen aus den beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen und Sonderumlagen beschlossen werde. Das AG hat der Klage stattgegeben, durch das Berufungsgericht ist der Abrechnungsbeschluss später insgesamt für ungültig erklärt worden. Hiergegen die Berufung, in der jetzt die Klägerin geltend macht, der Abrechnungsbeschluss sei eine Novation, womit der alte Wirtschaftsplan wiederauflebe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage kann nach rechtskräftiger Ungültigerklärung der Jahresabrechnung 2015 nicht mehr auf den Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung gestützt werden. Dies schließt auch eine Berufung auf den Wirtschaftsplan aus. Die Heranziehung der Wirtschaftspläne als Anspruchsgrundlage kann nicht erfolgen. Will der Berufungsgegner über den Streitgegenstand disponieren, muss er zumindest Anschlussberufung einlegen, was hier nicht geschehen ist. Bei den Ansprüchen aus einem Wirtschaftsplan einerseits und aus der Jahresabrechnung andererseits handelt es sich um unterschiedliche Schuldgründe, denen verschiedene Beschlüsse zugrunde liegen. Damit liegen auch unterschiedliche Streitgegenstände vor. Zudem würde bei einer anderen Auffassung die Ansicht des BGH zur Verjährung der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan unterlaufen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Beschlusskompetenz besteht nach § 28 WEG im Rahmen der Einzelabrechnung nur für einen Beschluss über die sogenannte Abrechnungsspitze. Insofern wird durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur wegen der Abrechnungsspitze eine neue Schuld begründet. Die Hausgeldvorschüsse finden ihre Rechtsgrundlage weiterhin in dem jeweiligen Wirtschaftsplan.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister