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Keine Berufung auf Härtegründe nach Schonfristzahlung

BGHVIII ZR 323/1801.07.2020GE 2020, 1044

ZPO § 301; BGB §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 2, 569 Abs. 3 Nr. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 Rn. 7; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 7; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035 unter II 2).

2. Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.

3. Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts, da sie einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion lediglich rückwirkend deren Gestaltungswirkung nimmt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220 = GE 2018, 1389, 1 Rn. 21 ff., und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 29 ff.), nicht aber dazu führt, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, GE 2005, 429 = NZM 2005, 334 unter II 2 d bb). Für eine teleologische Reduktion von § 574 Abs. 1 BGB dahin, dass das Widerspruchsrecht des Mieters mit fristgerechter Schonfristzahlung neu entsteht oder wiederauflebt, ist kein Raum, da es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - verdeckten Regelungslücke - fehlt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der (inzwischen verstorbene) Ehemann der Bekl. zu 1 mietete im Jahr 1987 von der Rechtsvorgängerin der Kl. eine Zweieinhalbzimmerwohnung in Berlin an. Die Bekl. zu 1 lebt seit 1989 in der Wohnung und ist nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2004 in das Mietverhältnis eingetreten. Im Jahr 2007 zog auch ihr Lebensgefährte, der Bekl. zu 2, in die Wohnung ein, in der sie nunmehr mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (geboren in den Jahren 2011 und 2014) leben.

2 Die Miete betrug zuletzt einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung 563,92 €. Nachdem ein Zahlungsrückstand von 1.629,16 € (1.303,85 € Grundmiete und 325,31 € Betriebskostennachzahlung) aufgelaufen war, kündigten die Kl. mit Schreiben vom 24. Februar 2016 das Mietverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Wegen des vorgenannten Rückstands erhoben die Kl. in einem Vorprozess Klage auf Zahlung rückständiger Miete gegen die Bekl. zu 1, die daraufhin mit Urteil vom 21. Juni 2017 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt wurde. Ende Juli 2017 summierte sich der Mietrückstand auf nunmehr 2.757 €.

3 Mit der vorliegenden Klage haben die Kl. zunächst die Bekl. zu 1 und durch Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auch den Bekl. zu 2 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen, wobei sie wegen des Rückstands per Ende Juli 2017 in der Klageschrift erneut die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen haben. Die Mietrückstände sind innerhalb der Schonfrist vom JobCenter vollständig beglichen worden.

4 Die Bekl. zu 1 hat geltend gemacht, die Beendigung des Mietverhältnisses stelle für sie angesichts der langen Wohndauer und der damit einhergehenden Verwurzelung, wegen fehlenden Ersatzwohnraums sowie mit Rücksicht auf die bei beiden Kindern bestehenden Entwicklungsauffälligkeiten eine unzumutbare Härte dar.

5 Das Amtsgericht hat der Räumungsklage gegen die Bekl. zu 1 stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. zu 1 hat das Landgericht durch Teilurteil bezüglich der Bekl. zu 1 das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Räumungsklage insoweit abgewiesen und ausgesprochen, dass sich das Mietverhältnis nach §§ 574, 574a BGB infolge einer nicht zu rechtfertigenden Härte auf unbestimmte Zeit verlängere. Im Hinblick auf die gegen den Bekl. zu 2 gerichtete Räumungsklage hat das Berufungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision hat Erfolg.

I. 7 Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2019, 966) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8 Der Rechtsstreit sei im Hinblick auf den von den Kl. geltend gemachten Räumungsanspruch zur Endentscheidung reif im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO. Da es sich bei dem Bekl. zu 2 um einen Dritten handele, zu dem seitens der Kl. mietvertragliche Beziehungen nicht bestünden, sei die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht gegeben.

9 Den Kl. stehe ein Räumungsanspruch gegen die Bekl. zu 1 nicht zu. Zwar habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei wirksam, da die Bekl. zu 1 ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht unerheblich verletzt habe (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

10 Der geltend gemachte Räumungsanspruch sei aber dennoch unbegründet, weil sich das Mietverhältnis nach den §§ 574, 574a BGB infolge einer für die Bekl. zu 1 nicht zu rechtfertigenden Härte auf unbestimmte Zeit verlängert habe. […]

11 Der Widerspruch der Bekl. zu 1 sei nicht etwa deswegen nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die ordentliche Kündigung auf Gründen beruhte, die die Kl. auch zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigten. Seien dem Mieter verhaltensbedingte Vertragsverletzungen vorzuwerfen, die eine fristlose Beendigung des Mietverhältnisses tragen könnten, solle der Widerspruch des Mieters nach der Ratio des Gesetzes deshalb ausgeschlossen sein, weil er in solchen Fällen keinen Schutz verdiene. Diese Erwägung treffe aber auf Fälle wie den Vorliegenden nicht zu, da die fristlose Kündigung mit der Schonfristzahlung unwirksam geworden sei mit der Folge, dass die ursprünglich bestehenden und auch hinreichenden Kündigungsgründe nach Anordnung des diesen Ausnahmefall regelnden § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine fristlose Kündigung - rückwirkend - nicht (mehr) tragen könnten.

12 Der Bundesgerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 (VIII ZR 6/04, GE 2005, 429 = JR 2006, 28) angenommen, § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe auch nach einer wirksamen Schonfristzahlung einem Widerspruch des Mieters und einer Fortsetzung des Mietverhältnisses entgegen. Die Kammer halte es jedoch für sachgerecht, den Anwendungsbereich des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass das Widerspruchsrecht mit einer wirksamen Schonfristzahlung entstehe oder wiederauflebe.

13 Aufgrund der Anwendbarkeit der §§ 574, 574a BGB habe sich das Mietverhältnis infolge einer nicht zu rechtfertigenden Härte auf unbestimmte Zeit verlängert. Vorliegend sei die Härte in der besonderen Familiensituation der Bekl., dem langandauernden Mietverhältnis und dem Fehlen von angemessenem Ersatzwohnraum begründet mit der Folge, dass das Interesse der Bekl. am Erhalt der Wohnung das Interesse der Kl. an der Erlangung der Wohnung überwiege. […]

II. 16 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Das Berufungsgericht hat ein unzulässiges Teilurteil erlassen, das bereits aus diesem Grund der Aufhebung unterliegt. Zudem hat das Berufungsgericht verkannt, dass das Widerspruchsrecht der Bekl. zu 1 gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Die - vom Berufungsgericht nicht im Einzelnen geprüften - Voraussetzungen einer richterlichen Rechtsfortbildung im Wege einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor.

17 1. Wie die Revision zu Recht rügt, ist das Berufungsurteil schon deshalb aufzuheben, weil es in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise in Form eines Teilurteils nur bezüglich der Bekl. zu 1 ergangen ist.

18 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II 1; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 21; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13).

19 Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche etwa dann, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH, Urteile vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, aaO.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, aaO. Rn. 22; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO. Rn. 14). Hierzu kann es auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) kommen (BGH, Urteile vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, aaO. S. 143; vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 Rn. 7).

20 Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH, Urteile vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, aaO.; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 7; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, aaO.; vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035 unter II 2). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urteile vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, aaO.; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, aaO.; vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich einen der Streitgenossen berühren (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 Rn. 7, und vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, aaO.).

21 b) Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht ein klageabweisendes Teilurteil gegen die Bekl. zu 1 nicht mit der Begründung erlassen, sie habe der ordentlichen Kündigung der Kl. wirksam widersprochen, weil diese für sie eine unbillige Härte bedeute, so dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen sei. Diese Begründung berührt, entgegen der rechtsirrigen Annahme des Berufungsgerichts, nicht allein das Rechtsverhältnis der Kl. zur Bekl. zu 1, sondern auch das Rechtsverhältnis zum Bekl. zu 2. Denn bestünde ein Herausgabeanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1 nicht, wären die Anspruchsvoraussetzungen des § 546 Abs. 2 BGB, der einen Herausgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den mitbesitzenden Dritten - hier den Bekl. zu 2 - regelt, nicht erfüllt. Allein dies führt zu einer materiell-rechtlichen Verzahnung der Räumungsansprüche der Kl. gegen die Bekl. zu 1 und 2.

22 Aufgrund dessen besteht auch die Gefahr divergierender Entscheidungen. Denn die Rechtskraft der gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB bewirkt, wie der Senat bereits entschieden hat, hinsichtlich der Frage der Beendigung des Mietverhältnisses keine Bindung für eine nachfolgende Entscheidung über den gegen den Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 6/09, GE 2010, 840 = NJW 2010, 2208 Rn. 9; ebenso BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03, GE 2006, 1095 = NJW-RR 2006, 1385 Rn. 26 ff.; jeweils m.w.N.). Im Falle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens im Verhältnis zur Bekl. zu 1 wären weder der Bekl. zu 2 noch die Kl. daran gehindert, in dem gegen den Bekl. zu 2 fortzuführenden Räumungsverfahren geltend zu machen, der Rechtsstreit sei im Verhältnis zu der Bekl. zu 1 unrichtig entschieden. Sowohl den Kl. als auch dem Bekl. zu 2 wäre es in dem Verfahren nicht verwehrt, geltend zu machen, das Mietverhältnis sei, abweichend von der Entscheidung gegen die Bekl. zu 1, beendet bzw. nicht beendet oder, soweit man auf das vom Berufungsgericht angenommene Widerspruchsrecht der Bekl. zu 1 abstellte, aus Sicht des Bekl. zu 2 fortzusetzen - etwa weil das Berufungsgericht mögliche und in seiner Person als Angehöriger begründete Härtegründe bei der vorgenommenen Härteabwägung unberücksichtigt gelassen habe - oder aus Sicht der Kl. nicht fortzusetzen, weil der Bekl. zu 1 bereits dem Grunde nach kein Widerspruchsrecht zustehe. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht das Ruhen des gegen den Bekl. zu 2 gerichteten Verfahrens angeordnet hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO. Rn. 16 ff.).

23 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, das aufgrund der Kündigungen der Kl. beendete Mietverhältnis mit der Bekl. zu 1 sei auf deren Widerspruch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB fortzusetzen, kann ein Räumungsanspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1 nach § 546 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Denn die Anwendung der Vorschrift des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil ein Grund vorliegt, der die Kl. zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

24 a) Zwischen den Parteien steht allerdings nicht mehr im Streit, dass bei Erklärung der beiden fristlos, hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigungen des Mietverhältnisses vom 24. Februar 2016 und 6. Juli 2017 ein Zahlungsverzug von (deutlich) mehr als zwei Monatsmieten bestand (bei der zweiten Kündigung ein sich auf mehr als vier Monatsmieten belaufender, in der Zeit ab 2013 aufgebauter Rückstand) und damit sowohl die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB als auch für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorlagen.

25 Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Schonfristzahlung lediglich dazu führt, dass die fristlose Kündigung unwirksam wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung davon aber nicht berührt wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629 = BGHZ 195, 94 Rn. 28; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, GE 2015, 1525 = NJW 2015, 2650 Rn. 22; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, GE 2005, 429 = NZM 2005, 334 unter II 2 a-d m.w.N.).

26 b) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlung des Sozialhilfeträgers innerhalb der Schonfrist führe dazu, dass für den Mieter gegenüber der vom Vermieter hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung nunmehr die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer von ihm geltend gemachten unzumutbaren Härte eröffnet sei, weil der Ausnahmetatbestand des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht eingreife.

27 aa) Nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ist das dem Mieter gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen eine ordentliche Kündigung im Fall einer nicht zu rechtfertigenden Härte grundsätzlich zustehende Widerspruchsrecht ausgeschlossen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; vielmehr genügt es, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung auch ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht (BT-Drs. 3/1234, S. 74 zu § 565a Abs. 2 BGB-E, der durch das Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 389] als § 556a BGB in das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vorgängerregelung des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB Eingang gefunden hat; siehe dazu auch Staudinger/Rohlfs, BGB, Neubearb. 2018, § 574 Rn. 20; vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Aufl., § 574 BGB Rn. 12; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 574 Rn. 30; BeckOK-BGB/Hannappel, Stand: 1. Februar 2020, § 574 Rn. 32).

28 Diese Voraussetzung ist hier aber zweifellos gegeben, denn bei Erklärung (beider) Kündigungen, die jeweils fristlos und hilfsweise fristgemäß erfolgten, lag ein Zahlungsverzug in einer die fristlose Kündigung rechtfertigenden bzw. sogar deutlich übersteigenden Höhe vor. Die spätere Schonfristzahlung des Sozialhilfeträgers ändert daran nichts, denn diese beseitigt lediglich rückwirkend die Gestaltungswirkung der außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion (vgl. zum Letzteren: Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, GE 2018, 1389 = BGHZ 220, 1 Rn. 21 ff., und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 29 ff.), führt aber nicht dazu, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO. unter II 2 d bb).

29 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt das Eingreifen des Ausschlusstatbestands des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zwingend voraus, dass ein Grund für die fristlose Kündigung in dem für die eigentliche Härtefallabwägung maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (dazu Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 144/19, GE 2020, 256 = NJW 2020, 1215 Rn. 41; vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, GE 2019, 905 = BGHZ 222, 133 Rn. 32, und VIII ZR 167/17, GE 2019, 913 = NJW-RR 2019, 972 Rn. 48) besteht. Zwar wird eine Anwendung der Härtefallregelung regelmäßig auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Grund für die fristlose Kündigung des Vermieters erst nach der ordentlichen Kündigung entsteht, beispielsweise erst im Laufe des Räumungsprozesses (vgl. Bub/Treier/Fleindl, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., IV Rn. 238; Schmidt-Futterer/Blank, aaO.; Staudinger/Rohlfs, aaO.; MünchKommBGB/Häublein, aaO.; BeckOK-BGB/Hannappel, aaO.). Denn auch in diesem Fall liegt eine schwere Vertragsstörung vor, die einer Anwendung der Härtefallregelung von vornherein entgegensteht. Es genügt aber auch, wenn für den Vermieter im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht, wie hier angesichts des zwei Monatsmieten weit übersteigenden Zahlungsverzugs. Auch dann liegt, wie sich aus der Möglichkeit der fristlosen Kündigung ergibt, eine schwere Vertragsstörung vor, die eine Anwendung der Härtefallregelung nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB von vornherein ausschließt.

30 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund zu der Annahme, dass das Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Schonfristzahlung „neu entstehen“ oder „wiederaufleben“ könnte, etwa im Wege einer vom Berufungsgericht (ohne Weiteres) angenommenen teleologischen Reduktion des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Hinz in Klein-Blenkers/Heinemann/Ring, Miete/WEG/Nachbarschaft, 2. Aufl., § 574 BGB Rn. 26; Bub/Treier/Fleindl, aaO.).

31 (1) Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174, und vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, BGHZ 192, 148 Rn. 16). Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, aaO.; vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13, BGHZ 202, 302 Rn. 13).

32 (2) An einer solchen planwidrigen Unvollständigkeit der Regelung zum Widerspruchsrecht fehlt es. Mit dem Widerspruchsrecht des Mieters in § 574 BGB, das auf eine entsprechende Regelung im früheren § 556a BGB a.F. („Sozialklausel“) zurückgeht, sollte zugunsten des Mieters aus sozialen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen (in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien) die Möglichkeit geschaffen werden, nach einer an sich berechtigten Kündigung des Vermieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses - gegebenenfalls auch auf unbestimmte Zeit - beanspruchen zu können (vgl. BT- Drs. 3/1234, S. 74; BT-Drs. 14/4553, S. 68). Ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses sollte dem Mieter indes nicht eingeräumt werden, wenn gravierende (den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigende) Vertragsstörungen eingetreten waren (vgl. § 556a Abs. 4 Nr. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960, BGBl. I S. 389 [im Folgenden: AbbauG], in Kraft getreten am 1. Januar 1966 [vgl. Art. X § 12 AbbauG], außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. August 2001 mit Inkrafttreten des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB).

33 Die Regelung der Schonfristzahlung war aber schon durch das Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 505) - mit dem ein früher bereits in § 3 Abs. 3 des Mieterschutzgesetzes vom 1. Juni 1923 (RGBl. I S. 353) verankertes Nachholrecht des Mieters wieder aufgegriffen wurde - in § 554 BGB a.F. und später in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgesehen. Es wäre daher eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber für den Fall der Schonfristzahlung den Schutz des Mieters über die - der Vermeidung von Obdachlosigkeit des Mieters (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO. unter II 2 d aa; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, GE 2015, 313 = BGHZ 204, 134 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, GE 2010, 1197 = NJW 2010, 3020 Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629 = BGHZ 195, 64 Rn. 28) dienenden - Unwirksamkeit einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung hinaus noch weiter ausdehnen und dem Mieter auch für diesen Fall die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit gegebenenfalls einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses hätte eröffnen wollen. Auch sonst bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einer gravierenden Vertragsstörung, die durch einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Zahlungsverzug entstanden ist, wegen einer nachträglich erfolgten Schonfristzahlung nur noch ein geringes, der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht entgegenstehendes Gewicht beimessen wollte und den Ausschlusstatbestand des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb versehentlich zu weit gefasst hat.

(zurückverwiesen)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich der Mieter nach einer fristgerechten Kündigung nicht auf Härtegründe berufen, wenn auch ein Grund zur fristlosen Kündigung bestand. Das Landgericht Berlin (GE 2019, 966) hatte gemeint, diese Einschränkung gelte dann nicht, wenn wegen Zahlungsverzugs fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt worden war und die fristlose Kündigung in Folge einer „Schonfristzahlung“ wirkungslos geworden war. Dann, so der Zirkelschluss des Landgerichts, sei ja der Grund für die fristlose Kündigung beseitigt, und es stehe nur noch die ordentliche Kündigung zur Debatte, bei der Härtegründe berücksichtigt werden könnten und der Mieter der Kündigung widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen könne. Der Bundesgerichtshof hält das für rechtsirrig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte über einen längeren Zeitraum wegen behaupteter Mängel die Miete zu Unrecht gemindert; die Vermieter kündigten fristlos, hilfsweise fristgerecht. Nach Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist erhoben die Vermieter Räumungsklage gegen die Mieterin, die ihrerseits Härtegründe wegen erheblicher (auch psychischer) Erkrankungen von Familienangehörigen und vergeblicher Bemühungen um Ersatzwohnraum nach langjähriger Mietdauer von nahezu 30 Jahren geltend machte. Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Räumung; im Berufungsverfahren erweiterten die Vermieter die Klage auf den Lebensgefährten der Mieterin. Das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage durch Teilurteil hinsichtlich der Mieterin ab, weil eine unzumutbare Härte anzunehmen sei, ließ aber die Revision zu.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hielt das Urteil in mehrfacher Hinsicht für falsch. Es sei schon deshalb aufzuheben, weil ein Teilurteil nur bezüglich der Mieterin unzulässig gewesen sei, weil die Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen bestanden habe. Auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Verhältnis zur Mieterin stünde im fortzuführen Räumungsprozess gegen ihren Lebensgefährten nicht fest, ob gegen diesen ein Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 2 BGB bestehe.

Unabhängig davon könne die Mieterin sich auch nicht auf die unzumutbare Härte nach Schonfristzahlung berufen, denn nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB sei das dem Mieter gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen eine ordentliche Kündigung im Fall einer nicht zu rechtfertigenden Härte grundsätzlich zustehende Widerspruchsrecht ausgeschlossen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliege. Dabei sei es nicht einmal erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt habe; vielmehr genüge es, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung auch ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden hätte.

Diese Voraussetzung habe hier zweifellos vorgelegen, denn bei Erklärung (beider) Kündigungen habe ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Zahlungsverzug vorgelegen. Die spätere Schonfristzahlung des Sozialhilfeträgers ändere daran nichts, denn diese beseitige lediglich rückwirkend und fiktiv die fristlose Kündigung, führe aber nicht dazu, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestanden habe.

Der Ausschlusstatbestand des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB setzte auch nicht voraus, dass ein Grund für die fristlose Kündigung in dem für die eigentliche Härtefallabwägung maßgebenden Zeitpunkt (letzte mündlichen Verhandlung) bestehe. Eine Anwendung der Härtefallregelung komme auch dann nicht in Frage, wenn ein Grund für die fristlose Kündigung des Vermieters erst nach der ordentlichen Kündigung entstehe, beispielsweise erst im Laufe des Räumungsprozesses. Denn auch dann liege eine schwere Vertragsstörung vor, die einer Anwendung der Härtefallregelung von vornherein entgegenstehe. Es genüge aber auch, wenn für den Vermieter im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung ein Grund zur fristlosen Kündigung bestehe, wie hier angesichts des zwei Monatsmieten weit übersteigenden Zahlungsverzugs.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin bestehe kein Grund zu der Annahme, dass das Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Schonfristzahlung „neu entstehen“ oder „wiederaufleben“ könnte, etwa im Wege einer vom Landgericht angenommenen teleologischen Reduktion des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das setze eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die aber nicht vorliege.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil enthält in weiten Teilen „obiter dicta“, also eigentlich Überflüssiges, weil die Sache schon wegen der Unzulässigkeit des Teilurteils an das Landgericht hätte zurückverwiesen werden müssen. Umso bedeutsamer für die Praxis sind die Ausführungen zur Schonfristzahlung und zum Widerspruchsrecht, die der Bundesgerichtshof für angebracht hielt.