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Keine Anwaltshaftung bei Beratung durch Mieterschutzbund

LG Berlin67 O 25/1609.03.2017GE 2017, 1094

BGB §§ 280, 328

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsanwalt, der im Auftrage einer Mieterschutzvereinigung deren Mitglied fehlerhaft berät, haftet grundsätzlich weder aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter noch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz aus anwaltlicher Falschberatung in Anspruch. Die Bekl. beriet den Kl. in einem Beratungstermin bei dem Mieterschutzbund Berlin e. V. in der Zeit von 15.40 Uhr bis 16.00 Uhr in einer mietrechtlichen Angelegenheit. Die Rechtsberatung wurde von der Bekl., die in der genannten Zeit für den Mieterschutzbund tätig war, durchgeführt. Dem Kl. wurde von seinem Rechtsanwalt für die außergerichtliche Vertretung ein Honorar von 571,44 € berechnet. Der Kl. behauptet, die Bekl. habe ihn hinsichtlich einer ankündigten Verwertungskündigung falsch beraten. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er einen neuen Mietvertrag mit höherer Mietbelastung abgeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens zu, den er auf eine fehlerhafte Rechtsanwaltsberatung der für den … Mieterschutzbund e. V. tätigen Bekl. zurückführt. Die Bekl. ist dem Kl. weder zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem eigenen Beratungsvertrag mit dem Kl. verpflichtet, noch steht ihm ein Schadensersatzanspruch aus dem Mandatsverhältnis mit dem Mieterschutzbund nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.

Der Kl. hat keinen unmittelbaren Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, § 280 BGB, dargetan. Sein Vertragspartner war der Berliner Mieterschutzbund e. V., für den die Bekl. dem Kl. Rechtsrat im Rahmen seiner Mitgliedschaft erteilte. Der Kl. suchte bereits nach seinem eigenen Vortrag die Räumlichkeiten des Mieterschutzbundes zum Zwecke einer Beratung auf, der seinen Mitgliedern nach der Satzung des Mieterschutzbundes eine kostenlose Beratung durch qualifizierte Juristen erteilt (zu einer ähnlichen Fallkonstellation vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. April 2009 - I - 24 U 50/08, Tz. 7; LG Offenburg, Urt. v. 19. September 2002 - 3 O 147/02, Tz. 12 ff. jew. zit. nach juris).

Die Bekl. haftet dem Kl. auch nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 328, 675 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter. Dafür wäre Voraussetzung, dass durch den Vertrag zwischen dem Mieterschutzbund und der Bekl. ein eigener primärer Beratungsanspruch des Kl. begründet war (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Oktober 2011 - I -16 U 32/10, Tz. 56 bei juris). Anhaltspunkte dafür sind nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus den Umständen, da der Kl. den Mieterschutzbund aufgesucht hat, um den bereits von diesem geschuldeten und von ihm in Anspruch genommenen qualifizierten Rechtsrat zu erhalten, den die Bekl. erkennbar als Vertreterin für diesen erteilt hat. Darüber hinausgehende Umstände für einen direkten selbständigen Beratungsanspruch des Kl. gegenüber der Bekl. sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Schließlich scheidet auch eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, so dass ein Schadensersatzanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf eine positive Vertragsverletzung des Vertrages zwischen der Bekl. und dem Mieterschutzbund gestützt werden kann.

Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können. Diese Grundsätze sind im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung insbesondere auch für die Berufshaftung von Rechtsanwälten ausgedehnt worden. Es handelt sich hier um Berufsgruppen, die über eine besondere Sachkunde verfügen und deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, Tz. 9 ff. bei juris, H. P. Westermann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 328 BGB Rz. 11 ff., jeweils m.w.N.). Selbst wenn jedoch zugunsten des Kl. von einer derartigen Drittbezogenheit der von der Bekl. zu erbringenden Leistung ausgegangen wird, da Inhalt und Zweck des der Bekl. von dem Mieterschutzbund erteilten Auftrags ersichtlich die Beratung der Vereinsmitglieder war, deren Rechtsgüter diesem Zweck entsprechend durch Fehlleistungen der Bekl. Nachteile erleiden konnten und der Mieterschutzverein ein berechtigtes Interesse am Schutz des Kl. hatte, fehlt es an dem nach Sinn und Zweck des Instituts des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter weiterhin erforderlichen Kriterium der Schutzbedürftigkeit des Kl. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben - schon zur Vermeidung des von der Rechtsprechung stets betonten Anliegens der Vermeidung einer unangemessenen Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen - weder Raum noch Bedürfnis, einen Anspruch aus dem Gesicht des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, wenn der geschädigten Partei ihrerseits eigene vertragliche Ansprüche desselben Inhalts zustehen, die inhaltlich einem potentiellen Einbezug in das Haftungskonzept des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten entsprechen. Maßgeblich ist, ob die Ansprüche gleichwertig sind, was bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich der Fall ist (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168-176, Tz. 18 ff.; Urt. v. 24. April 2014 - III ZR 156/13, Tz. 22; jew. m.w.N.; Urt. v. 22. Juni 2004 - IX ZR 132/03, Rn. 20, jew. zit. nach juris; Klumpp in: Staudinger, [2015] BGB, § 328 Rz. 123 ff.; H. P. Westermann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 328 BGB Rz. 11 ff., jeweils m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheitert vorliegend eine Einbeziehung des Kl. in den Vertrag an dessen mangelnder Schutzwürdigkeit, da ihm für den von ihm behaupteten Fall einer fehlerhaften Rechtsberatung gegenüber dem Mieterschutzbund ein eigenständiger vertraglicher Anspruch aus dem mit jenem zustande gekommenen Beratungsverhältnis zusteht.

Es kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung im Sinne einer Ausdehnung des Schutzbereichs gerechtfertigt ist, wenn wie in dem von dem Bekl. herangezogenen Fall des OLG Düsseldorf (aaO.) die Haftung für Beratungsleistungen ausgeschlossen wurde. Denn es fehlt bereits an der Vergleichbarkeit der Konstellation, da die aktuelle Satzung des Mieterschutzbundes … e. V. … einen solchen Haftungsausschluss nicht vorsieht. Abweichend von der dortigen Satzung hat gemäß § 6 der Vereinssatzung der Mieterschutzbund für seine durch qualifizierte Juristen erfolgende Beratung gegenüber den Mitgliedern einzustehen, womit dem Mitglied das Schutzbedürfnis ausschließende eigene vertragliche Ansprüche desselben Inhalts zustehen. Eine weitergehende Schutzbedürftigkeit ist auch nicht wegen der darin geregelten Beschränkung der Haftung auf grob fahrlässige und vorsätzlich fehlerhafte Leistungen geboten. Denn dies ändert nichts an der als solcher inhaltlich gleichwertigen vertraglichen Beratungshaftung. Insofern fehlt es an einem ausnahmsweise zu erweiternden Schutzbedürfnis, auch da sich der Kl. dadurch selbst seiner Ansprüche teilweise begeben hat und ebenso wie bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss bewusst auf eine weitergehende Haftung verzichtet hat (vgl. Klumpp in: Staudinger [2015] BGB, § 328 Rz. 126 m.w.N.). Diese Selbstbeschränkung des vertraglichen Anspruchs, aus der dem Kl. eventuell geringere Ansprüche erwachsen, gebietet kein Bedürfnis für eine Ausdehnung des Vertragsschutzes, da sie von ihm selbst gewählt ist und kein Grund ersichtlich ist, dem vereinbarten Ziel einer Haftungsbeschränkung zuwider eine Haftungserweiterung zugunsten des Kl. vorzusehen, der zur Abklärung der Rechtsfrage gerade nicht eine Rechtsanwaltskanzlei aufgesucht hat, sondern durch das Aufsuchen der Räumlichkeiten des Mieterschutzbundes selbstbestimmt diesen als Vertragspartner mit den vereinbarten satzungsgemäßen Bestimmungen gewählt hat.

Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht im Hinblick auf die bestehende Vermögenshaftpflichtversicherung der Bekl. gerechtfertigt. Denn das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, dass die vertraglich verpflichtete Person zum Ersatz des Schadens finanziell nicht in der Lage ist (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004,3630, 3632 unter II 2b; Urt. v. 24. April 2014 - III ZR 156/13, Tz. 22; OLG Hamm, Urt. v. 17. Oktober 2011 - I-17 U 39/11, Tz. 30; jew. zit. nach juris), wofür - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ohnehin keine Anhaltspunkte bestehen.

Ein Schadensersatzanspruch ist schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung begründet. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kl. lediglich einen Vermögensschaden geltend macht. Das Vermögen gehört nicht zu den in § 823 Abs. 1 BGB bezeichneten besonders geschützten Rechtsgütern und ist auch kein „sonstiges Recht“ im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rz. 11 m.w.N.). Die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kl. nicht geltend gemacht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer sich durch einen Anwalt bei einer Mieterschutzvereinigung beraten lässt, hat mit diesem keinen Vertrag abgeschlossen, so dass keine Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt aus einer etwaigen fehlerhaften Beratung bestehen. Auch aus dem Vertrag des Anwalts mit dem Verein können keine Schutzwirkungen zugunsten der Vereinsmitglieder hergeleitet werden – so jedenfalls das Landgericht Berlin.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger nimmt die beklagte Anwältin auf Schadensersatz aus anwaltlicher Falschberatung in Anspruch. Die Beklagte, die für den Mieterschutzbund Berlin e. V. tätig war, beriet den Kläger in einem Beratungstermin beim Mieterschutzbund in einer mietrechtlichen Angelegenheit. Dem Kläger wurde von seinem Rechtsanwalt für die außergerichtliche Vertretung ein Honorar von 571,44 € berechnet. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn hinsichtlich einer angekündigten Verwertungskündigung falsch beraten. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er einen neuen Mietvertrag mit höherer Mietbelastung abgeschlossen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, da vertragliche Ansprüche nur gegen den Mieterschutzbund bestünden, nicht jedoch gegen die Anwältin. Die Anwältin sei auch nicht aufgrund eines Vertrages (mit dem Mieterschutzbund) zugunsten Dritter tätig geworden, da gegen sie kein eigener Beratungsanspruch bestanden habe. Auch eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide aus, da jedenfalls der Kläger nicht schutzbedürftig sei. Er habe vertragliche Ansprüche gegen den Mieterschutzbund, woran die Haftungsbegrenzung in der Vereinssatzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichts ändere. Der Kläger habe hier bewusst auf eine weitergehende Haftung verzichtet, und es sei kein Grund ersichtlich, eine Haftungserweiterung zugunsten des Klägers vorzusehen, der gerade nicht eine Rechtsanwaltskanzlei aufgesucht habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die schon vom Reichsgericht entwickelte Figur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (typisches Beispiel aus dem Mietrecht: die Ehefrau des Mieters wird durch die vom Vermieter fehlerhaft installierte Gastherme verletzt) wird vom Bundesgerichtshof uneinheitlich ausgelegt (so Zugehör NJW 2008, 1105). Einig sind sich die Senate nur darin, dass eine restriktive Anwendung geboten ist (Zugehör aaO. 1110). Das auch von der 67. Kammer zitierte OLG Düsseldorf (24 U 50/08) war jedenfalls der Auffassung, dass in einem vergleichbaren Fall die Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erfüllt seien. In dem Urteil heißt es wörtlich: „Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte liegen hier vor: Inhalt und Zweck des dem Beklagten von dem Mieterschutzverein erteilten Auftrags war ersichtlich die Beratung Dritter, nämlich der Vereinsmitglieder, deren Rechtsgüter diesem Zweck entsprechend durch Fehlleistungen des Beklagten Nachteile erleiden konnten und hier auch erlitten haben. Die Drittbezogenheit der von dem Beklagten zu erbringenden Leistung war nachgerade der Kern des ihm erteilten Beratungsauftrags. Auch liegt das Interesse des Vereins am Schutz seiner Mitglieder, denen er die Rechtsberatung offeriert, auf der Hand. Die Beklagten sind zudem auch schutzbedürftig. Gleichwertige Ersatzansprüche gegen den Mieterschutzverein sind nicht dargetan, zumal nach § 3 Nr. 4 Satz 3 der aktuellen Satzung des Vereins – (‚Aus der Gewährung von Rat, Information und Hilfe kann das Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein und seine Organe herleiten‘) – die Haftung des Vereins ausgeschlossen ist. Das dem Beklagten von dem Verein übertragene Beratungsmandat bezog mithin gerade diejenigen Vereinsmitglieder, deren Beratung der Beklagte im Einzelfall übernahm, in seinen Schutzbereich ein.“

Ob das hier anders gesehen werden kann, weil der Mieterschutzbund für grob fahrlässige oder vorsätzliche Leistungen nach seiner Satzung haften müsste, ist zweifelhaft. Die weitaus überwiegenden Fälle der fahrlässigen Falschberatungen werden davon nicht erfasst. Die Kammer meint nach dem Grundsatz „selbst schuld“, der Kläger habe sich „selbst seiner Ansprüche teilweise begeben“, wenn er nicht zur Beratung eine Rechtsanwaltskanzlei aufgesucht habe.

Ähnliche Haftungsbeschränkungen finden sich in der Satzung des Mieterschutzvereins (§ 6), während der Berliner Mieterverein in seiner Satzung (§ 4) knapp festlegt: „Dem Mitglied wird Auskunft, Beratung und Hilfe in allen Fragen des Miet- und Wohnungswesens gewährt. Aus Leistungen des Vereins stehen dem Mitglied keine Regressansprüche zu.“ Wie im Fall des OLG Düsseldorf ist damit jeglicher Anspruch gegen den Verein ausgeschlossen.

Mieter sollten sich also im Klaren darüber sein, dass die rechtliche Beratung durch eine Mieterschutzvereinigung jedenfalls hinsichtlich etwaiger Regressansprüche nur eine Beratung zweiter Klasse darstellt.