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Keine Anerkennung von Mehrraumbedarf für von Transferleistungen lebenden Künstler

VG BerlinVG 8 L 12.2027.02.2020GE 2020, 752

WoBindG § 5; WoFG § 27 Abs. 1 und 4; VwGO §§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, einer Person bzw. einem Einpersonenhaushalt einen WBS für eine Wohnungsgröße von einem Raum zuzüglich Nebenräumen zu erteilen.

2. Vom Grundsatz „Eine Person/ein Raum“ kann von der Wohnungsgröße im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härte abgewichen werden.

3. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die den Lebensunterhalt sichern soll und im Wohnbereich in einem gesonderten Arbeitsraum ausgeübt werden muss, weil ansonsten die Lebensgrundlage gefährdet wäre und/oder Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Mehrraum ist dann nicht anzuerkennen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht dazu beiträgt, den eigenen Lebensunterhalt ohne staatliche Transferleistungen sicherzustellen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) für zwei Räume (sog. „Künstler-WBS“). Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheid des Bezirksamts vom 24. Oktober 2019 erteilte ihr der Antragsgegner einen WBS für einen Wohnraum. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner zurück. Die Antragstellerin hat am 13. Januar 2020 Klage erhoben (VG 8 K 13/20). Mit Antrag vom selben Tag beantragt die Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr den am 18. Oktober 2019 beantragten Wohnberechtigungsschein für zwei Räume zu erteilen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch für einen WBS mit einem zusätzlichen Raum nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnungsberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG gewährt einen Anspruch auf einen WBS für eine Wohnung nur in der für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes maßgeblichen Größe, die nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche festgelegt werden kann. Da Bestimmungen des Landes Berlin über die nach dem Wohnraumförderungsgesetz maßgebliche Wohnungsgröße bislang nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, ergibt sich ein solcher Anspruch aus höherrangigem Recht, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot. Es ist dabei grundsätzlich gerechtfertigt, einer Person bzw. einem Einpersonenhaushalt einen WBS für eine Wohnungsgröße von einem Raum zuzüglich Nebenräumen zu erteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Juli 2017 - OVG 5 M 19.16 und OVG 5 M 3.16 -, juris).

Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 WoFG kann von der Wohnungsgröße im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härte abgewichen werden. Dies kann in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (vgl. Entscheidungshilfe - I. Mehrraum und II. Ausnahme-WBS der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - IV A 34 vom Oktober 2015) etwa der Fall sein, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die den Lebensunterhalt sichern soll und im Wohnbereich in einem gesonderten Arbeitsraum ausgeübt werden muss, weil ansonsten die Lebensgrundlage gefährdet wäre und/oder Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Mehrraum ist danach u. a. dann nicht anzuerkennen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht dazu beiträgt, den eigenen Lebensunterhalt ohne staatliche Transferleistungen sicherzustellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2018 - VG 8 L 117.18).

Auch wenn die Antragstellerin dargelegt hat, dass sie für ihre Kunst einen Arbeitsraum für erforderlich hält, hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ihre künstlerische Tätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern kann oder in absehbarer Zeit wird sichern können. Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage eines „Kunst-Herstellungsauftrags“ geltend macht, dass sie ihre Kunst verkaufe, ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund dieser Einnahmen zukünftig in der Lage sein wird, auf den Bezug von Sozialhilfe zu verzichten. Bisher weisen weder die Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 27. Dezember 2019 noch die Berechnung der Sozialhilfe Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit aus.

Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, wäre die Entscheidung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2019, die Antragstellerin könne aus ihrer künstlerischen Tätigkeit keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrraums ableiten, da diese Tätigkeit nachweislich nicht dazu geeignet sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich vor dem Hintergrund des angespannten Berliner Wohnungsmarktes um eine sachliche, nachvollziehbare Erwägung, die eine Abgrenzung von Antragstellern, bei denen ansonsten die Lebensgrundlage gefährdet wäre, sowie solchen, die ihre Lebensgrundlage ohnehin nicht hauptsächlich durch ihre künstlerische Tätigkeit erhalten, ermöglicht. Gründe, vorliegend davon im Einzelfall abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist schließlich zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin mit dem ihr erteilten WBS für einen Raum nach den geänderten Ausführungsvorschriften zu § 27 Abs. 4 WoFG seit dem 1. Mai 2018 auch auf Eineinhalb- bzw. Zwei-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis 50 m2 bewerben kann (vgl. § 1 Abs. 2 der AV nach § 27 Abs. 4 WoFG, Bekanntmachung vom 17. April 2018, StadtWohn IV A 34, ABl. Nr. 17/27. April 2018, Seite 2095). […]

Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. [wird ausgeführt]

Das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung führt für die Antragstellerin nicht zu unzumutbaren Nachteilen. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben derzeit als Untermieterin ihres ehemaligen Lebensgefährten mit diesem in einer Wohnung wohnt, obwohl die Beziehung zerrüttet ist. Ferner ergeben sich auch nicht daraus unzumutbare Nachteile, dass der ehemalige Lebensgefährte der Antragstellerin nach ihren Angaben das Untermietverhältnis unter dem 20. August 2019 gekündigt hat. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Mietvertrages ist in § 5 eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vereinbart. Im Übrigen hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 einen WBS für einen Wohnraum erteilt. Die Antragstellerin kann also zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Wohnung mit einem Wohnraum anmieten. Dass sie in diesem Fall nicht über einen räumlich getrennten Arbeitsraum innerhalb ihrer Wohnung verfügen würde, stellt jedenfalls keinen unzumutbaren Nachteil dar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist gerechtfertigt, einer Person einen WBS nur für eine Einzimmerwohnung zu erteilen. Ausnahmen gibt es z. B. dann, wenn ein häusliches Arbeitszimmer benötigt wird, weil sonst die Lebensgrundlage gefährdet wäre und/oder Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Keinen Mehrraum gibt es, wenn die berufliche Tätigkeit den eigenen Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Transferleistungen sicherstellt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine u. a. von einer Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzenden Leistungen nach dem SGB XII lebende Künstlerin verlangt per einstweiliger Anordnung Erteilung eines WBS für zwei Räume (sog. „Künstler-WBS“) – ohne Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, einer Person einen WBS für eine Einzimmerwohnung zu erteilen. Bei besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen kann davon abgewichen werden – etwa dann, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die den Lebensunterhalt sichern soll, weil ansonsten die Lebensgrundlage gefährdet wäre und/oder Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Mehrraum ist nicht anzuerkennen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht dazu beiträgt, den eigenen Lebensunterhalt ohne staatliche Transferleistungen sicherzustellen.

Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie durch ihre künstlerische Tätigkeit jetzt oder in absehbarer Zeit ihren Lebensunterhalt sichern kann.