Keine Amtspflichtverletzung des JobCenters bei Mietausfall aufgrund unzureichender Informationen über Mieter
GG Art. 34; BGB § 839; SGB II § 22
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch wenigstens auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen.
2. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II, der vorsieht, dass der Sozialleistungsträger, soweit Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, dieses auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat, stellt keine drittbezogene Amtspflicht dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., Eigentümer eines mit einem 3-Familienwohnhaus bebauten Grundstücks, macht gegen die Bekl. Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend. Der Kl. schloss zwei Mietverträge mit einem Mieter, der dem Kl. vor Abschluss des Mietvertrages Schreiben des JobCenters Köln vorlegte, in denen die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels des Mieters und angemessene Unterkunftskosten von 660 € bzw. 440 € pro Monat anerkannt wurden. Das JobCenter überwies dem Kl. die vereinbarte Kaution in Höhe von 1.665 € auf das Konto des Kl. und danach Mietzahlungen in Höhe von 660 € und 220 € jeweils für Dezember 2015 und Januar 2016. Weitere Zahlungen erfolgten weder durch das JobCenters Köln noch durch den Mieter. Der Kl. richtete eine Vielzahl von schriftlichen Anfragen an das JobCenter, in denen er sich nach dem Grund des Ausbleibens der Zahlungen erkundigte. Das JobCenter Köln reagierte auf diese Schreiben teils nicht, teils wies es das Auskunftsverlangen aus Datenschutzgründen zurück.
Der Kl. kündigte den Mietvertrag schließlich fristlos und erhob erfolgreich Räumungs- und Zahlungsklage gegen den Mieter, der räumte, aber nicht zahlte. Die Vollstreckungsversuche des Kl. verliefen erfolglos.
Der Kl. behauptet, dass der Mieter bei dem JobCenter beantragt habe, die Mietzinszahlungen unmittelbar auf das Konto des Kl. zu zahlen. An der Bearbeitung des Vorgangs bei dem JobCenter Köln seien dort beschäftigte Mitarbeiter beider Bekl. beteiligt gewesen. Er behauptet weiter, dass er, wenn das JobCenter ihn vor Abschluss des Mietvertrages darüber aufgeklärt hätte, dass seine ehemaligen Mieter zu einem den Sozial- und Strafverfolgungsbehörden bekannten „Roma-Clan“ gehören würden, die Wohnung niemals an diese vermietet hätte. Aufgrund der Vermietung an den Mieter seien ihm Schäden in Höhe von insgesamt 12.806,97 € entstanden, die er vorliegend von den Bekl. verlangt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht der gegen die Bekl. geltend gemachte Anspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Selbst bei Wahrunterstellung des Kl.vortrags fehlt es an einer drittbezogenen Amtspflichtverletzung der Bekl.
Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12 -, Rn. 14, juris).
Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft freilich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12 -, Rn. 14, juris).
Nach dem Kl.vortrag kommt allein eine Verletzung des § 22 SGB II in Betracht. Bei dieser Vorschrift handelt es sich jedoch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Kriterien nicht um eine drittbezogene Amtspflicht.
§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sieht vor, dass der Sozialleistungsträger, soweit - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der ehemaligen Mieter des Kl. - Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, dieses auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen hat. Ob die ehemaligen Mieter des Kl. einen solchen Antrag bei den Bekl. gestellt haben, wofür der für die behauptete Amtspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Kl. keinen Beweis angeboten hat, kann dahinstehen.
§ 22 Abs. 7 SGB II regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach alle Geldleistungen nach dem SGB II auf das in dem hierauf gerichteten Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43 Abs. 3 SGB II) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem Leistungsberechtigten überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 -, Rn. 20 juris m.w.N.). Werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als Anspruchserfüllung gegenüber dem Leistungsberechtigten. Der eigentliche Charakter der Leistung als Geldleistung für den Hilfeberechtigten wird nicht geändert. Die Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II begründet lediglich eine „Empfangsberechtigung“ für den Vermieter. Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II nicht begründet (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 98; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. März 2014 - L 19 AS 2329/13, juris Rn. 26 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 5. August 2015 - L 7 AS 263/15, juris Rn. 36; Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl., § 22 SGB II Rn. 45), vielmehr begründet die Vorschrift lediglich eine „reflexartige“ Begünstigung des Vermieters (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2016 - L 11 AS 699/15, juris Rn. 39 mwN; Breitkreuz in BeckOK Sozialrecht, Stand September 2017, § 22 SGB II Rn. 28).
Der Leistungsträger ist auch nicht etwa Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger (BGH, Urteile vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 -, Rn. 22, juris; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 30; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, NJW 2016, 2805 Rn. 16). Die gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 7 SGB II sollen in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit der Direktzahlung an den Vermieter insbesondere dazu dienen, dass die Transferleistungen zu den Wohnkosten den Vermieter tatsächlich erreichen, und tragen hierdurch dem Schutz des leistungsberechtigten Mieters vor einer Wohnungslosigkeit sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von hieraus resultierenden Doppelzahlungen aus Steuermitteln Rechnung (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 -, Rn. 22, juris).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Köln hat die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 7 U 106/19 - zurückgewiesen. In der Begründung des OLG heißt es auszugsweise:
„Der Kläger verkennt […], dass Ansprüche seinerseits gegen die Beklagten aus Amtshaftung nicht aus tatsächlichen, sondern bereits aus Rechtsgründen scheitern. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II eigene Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger nicht begründet (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 98). Der Vermieter wird durch die Regelung, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, allein als Rechtsreflex geschützt. Der Vermieter kann deshalb den Leistungsträger zwar auf den (drohenden) Eintritt eines der Regelbeispiele des § 22 Abs. 7 SGB II hinweisen, hat jedoch kein subjektives öffentliches Recht darauf, die vom Mieter geschuldeten Zahlungen „unmittelbar“ von einem Dritten (nämlich dem Leistungsträger) zu erhalten. Dies entspricht […] der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. […]
Eine unsachgemäße und ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers seitens des JobCenters bzw. der Mitarbeiter der Beklagten liegt hierin jedoch nicht, denn der Kläger trägt - wie jeder andere Vermieter - das Insolvenzrisiko dessen, den er sich als Vertragspartner ausgesucht hat (vgl. BeckOK SozR/Breitkreuz, 53. Ed. 1.6.2019, SGB II § 22 Rn. 30-32). Insoweit steht der Vermieter eines Leistungsberechtigten nicht schlechter, aber auch nicht besser als derjenige, der an einen beliebigen Dritten vermietet.
Wie der Kläger weiter richtig ausführt, liegt unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags der Grund seines Mietausfalls schlussendlich darin, dass sein Mieter zur Vorlage beim JobCenter Quittungen mit der gefälschten Unterschrift des Klägers vorlegte. Diese vorsätzlichen, allein von seinem Mieter begangenen Straftaten führen jedoch nicht zu einem Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen Fehlverhaltens der Mitarbeiter der Beklagten. Auch dass Letztere nach dem Vortrag des Klägers die von seinem Mieter gefälschten Unterschriften nicht als Fälschungen erkannt haben, kann den Mitarbeitern der Beklagten in Anbetracht des Masseverfahrens der Beantragung und Auszahlung von Sozialhilfeleistungen nicht zum Vorwurf gemacht werden. […]
Wie der Kläger selbst vorträgt, hat der Kläger in sämtlichen gegen seine ehemaligen Mieter geführten Rechtsstreitigkeiten obsiegt und entsprechende Titel erwirkt. Dass sich die Forderungen gegen seine ehemaligen Mieter im Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchsetzen lassen und hierdurch weitere Kosten entstehen, ist keine Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles, sondern dieses Schicksal trifft jeden Gläubiger, der sich einem mittellosen, zahlungsunwilligen Schuldner gegenübersieht.
Auch wenn der Senat dem Unmut des Klägers und seiner Ehefrau über das Verhalten der ehemaligen Mieter Verständnis entgegen bringt, hat sich vorliegend das Risiko eines jeden Vermieters realisiert, sich in der Person und der Zahlungswilligkeit seiner Mieter zu täuschen. Aufgrund der vorstehend zitierten klaren Begründung für die Vorlage des Gesetzentwurfes im Gesetzgebungsverfahren obliegt es auch nicht dem Senat als Mitglied der Judikative, die gesetzgeberische Entscheidung zum Schutzbereich des Gesetzes insoweit zu korrigieren. […]
Auch wenn das vorlegende Gerichtsverfahren für den Kläger subjektiv, d.h. aus seiner Sicht, von existenzieller Bedeutung sein mag, handelt es sich aus Sicht einer vernünftig handelnden Partei lediglich um einen Forderungsausfall eines Vermieters gegen seinen Mieter aufgrund der Tatsache, dass der Mieter seine Mietschulden gegenüber dem Vermieter – wenn auch nach dem Vortrag des Klägers in betrügerischer Absicht – nicht beglichen, sondern das Geld anderweit verwendet hat. Der aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung als Vermieter im Geschäftsleben tätige Kläger bedarf aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers auch nicht des von ihm, dem Kläger, beanspruchten Schutzes durch den Sozialleistungsträger.“