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Keine Aktivlegitimation des Mieters für Rückzahlungsansprüche von Sozialleistungen

LG Berlin64 S 190/2119.04.2023GE 2023, 550

SGB II §§ 22, 33

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen aus einem Mietverhältnis, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, geht nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den zuständigen Leistungsträger über, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II den Leistungsbezug des Folgemonats gemindert hätte. Für einen im Leistungsbezug stehenden Mieter bedeutet dies, dass er Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete - beispielsweise wegen unter Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB überhöhter Mietforderungen oder wegen Eintritt eines Mangels, der nach § 536 BGB zur Minderung der Miete führt - nur dann im eigenen Namen geltend machen kann, wenn ihm der Leistungsträger die Forderungen nach § 33 Abs. 4 SGB II rücküberträgt.

(Anschluss LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urteil vom 31. März 2022 und LG Hamburg - 316 S 81/15 -, Urteil vom 31. Mai 2016, GE 2016, 917 ff.)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten nach Beendung eines Wohnungsmietverhältnisses um die anteilige Rückzahlung der im Zeitraum September 2018 bis Juni 2020 geleisteten Miete. Der Kl. macht geltend, die Miete sei sittenwidrig überhöht gewesen, er beruft sich außerdem auf einen Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB und meint, die Miete sei im Zeitraum 15. September 2019 bis 23. März 2020 wegen eines Wasserschadens vollständig auf null gemindert gewesen. Die Mietzahlungen für den Kl. und seinen damaligen Mitmieter wurden ganz überwiegend durch das zuständige JobCenter erbracht; die Bekl. meint deshalb, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht dem Kl. zustünden, sondern gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf das JobCenter übergegangen seien.

Die Bekl. vermietete dem Kl. und Herrn A. mit Vertrag vom 22. August 2018 eine 49,04 m2 große Zweizimmerwohnung im Seitenflügel eines Miethauses in Berlin-Plänterwald. Es wurde eine Nettokaltmiete von 850 € (entsprechend 17,33 €/m2) nebst Nebenkostenvorschüssen vereinbart, sodass sich eine monatliche Gesamtmiete von 984,86 € ergab. Der Kl. und sein Mitbewohner bildeten keine Bedarfsgemeinschaft, sondern führten in der Wohnung getrennte Haushalte. Der hälftige Mietanteil des Kl. von monatlich 492,43 € wurde für September 2018 von ihm selbst und im Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2020 von dem für ihn zuständigen JobCenter bezahlt.

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Bekl. verurteilt, an den Kl. und seinen ehemaligen Mitbewohner insgesamt 11.513,77 € nebst Zinsen zurückzuzahlen. Die Mietvereinbarung sei gemäß § 138 BGB teilweise nichtig, denn die von der Bekl. verlangte Miete sei wucherisch. Mietwucher liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 135, 269) schon vor, wenn die vereinbarte Miete die angemessene Miete um mehr als 50 % übersteige. Vorliegend übersteige die vereinbarte Miete von 17,33 €/m2 sogar das Doppelte der ortsüblichen Vergleichsmiete, die auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2019 und der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung auf 7,14 €/m2 geschätzt werde. Die Vereinbarung über die Miethöhe habe sittenwidrigen Charakter, denn die Bekl. habe die Verhandlungsunterlegenheit des Kl. ausgenutzt, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt habe und auf öffentliche Hilfe angewiesen sei. Rechtsfolge des Verstoßes sei die Anpassung der Miethöhe auf das angemessene Maß. […]

II. 2. Die Berufung ist begründet, denn die geltend gemachten Forderungen stehen dem Kl. oder seinem Mitbewohner nicht zu; der Kl. ist nicht aktiv legitimiert.

Das gilt allerdings nicht schon deswegen, weil der Kl. eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB geltend macht und die Mietzahlungen ganz überwiegend nicht unmittelbar von ihm selbst stammen, sondern durch das JobCenter erbracht wurden. Denn das JobCenter wollte durch die Zahlungen ersichtlich Unterstützungsleistungen an den Kl. und seinen Mitbewohner erbringen, mithin an diese leisten; es überwies die Mietzahlungen nur deswegen unmittelbar an die Bekl., weil der Kl. und sein Mitbewohner dies entsprechend beantragt hatten. Auch aus Sicht der Bekl. war offensichtlich, dass das JobCenter mit seinen Zahlungen ihr gegenüber keinen eigenen Leistungszweck verfolgte, sondern bloß auf Weisung der Mieter handelte und durch die Zahlung deren Ansprüche als Leistungsempfänger befriedigen wollte; Leistende und deswegen Inhaber eines Rückzahlungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB waren deswegen aus Sicht der Bekl. der Kl. und sein Mitbewohner, nicht aber das JobCenter.

Soweit solche Forderungen in der Person des Kl. und seines Mitbewohners entstanden, gingen sie aber aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf das JobCenter Treptow/Köpenick als den für den Kl. und seinen damaligen Mitbewohner zuständigen Leistungsträger über, da beide im Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen Sozialleistungen bezogen. Die Kammer teilt die Ansicht des Landgerichts Hamburg, wonach der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II jegliche Forderung aus einem Mietverhältnis betrifft, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird und die der Leistungsberechtigte im Falle ihrer Erfüllung zur Deckung seines Lebensbedarfs hätte verwenden müssen (vgl. LG Hamburg - 333 S 17/21 -, Urt. v. 31.3.2022; LG Hamburg - 316 S 81/15 -, Urt. v. 31.5.2016, GE 2016, 917 ff.; AG Nürnberg - 16 C 127/16 -, Urt. v. 22.3.2017, WuM 2017, 398 f.; vgl. auch Flatow/Knickrehm, WuM 2018, 465 ff., unter D.II.3.b]; alle zitiert nach juris).

Die Norm § 33 Abs. 1 SGB II lautet wie folgt: „Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.“ Der gesetzliche Forderungsübergang betrifft also insbesondere Zahlungsansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte, deren pünktliche Erfüllung die gewährten Sozialleistungen für den Zeitraum der Fälligkeit der Zahlungsforderung - ganz oder teilweise - entbehrlich gemacht hätten.

Die Kammer hat erwogen, ob es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Ansprüchen auf Rückzahlung der von den Mietern rechtsgrundlos überwiesenen Mietanteile deswegen um nicht dem Forderungsübergang unterfallende Ansprüche handeln könnte, weil es sich bei diesen ursprünglich gar nicht um Zahlungsansprüche handelte. Soweit die Miete sittenwidrig überhöht oder gemindert war, lag ursprünglich schlicht eine anteilige Zuvielforderung der Bekl. vor, sodass ein Anspruch der Mieter zunächst lediglich dahin ging, dass die Bekl. sich der Erhebung der überhöhten Forderung enthalten möge. Zahlungsansprüche des Kl. und seines Mitmieters entstanden erst durch ihre rechtsgrundlosen Zahlungen, die ihnen nur durch die gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich waren: Während in der typischen Konstellation des § 33 Abs. 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerade deshalb gewährt werden müssen, weil der Dritte die ihm obliegenden Leistungen an den Hilfebedürftigen nicht rechtzeitig erbracht hat, geht es vorliegend um den Fall, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von vornherein insoweit gar nicht hätten erbracht werden müssen, als die Miete unzulässig überhöht oder gemindert war; ein Anspruch nach § 812 BGB auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete gegen den Vermieter als „Dritten“ entstand erst durch die Auszahlung materiell zu Unrecht gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Darauf kommt es aber nicht an, denn von § 33 Abs. 1 SGB II werden jegliche Ansprüche jeder Art erfasst, solange der Anspruchsschuldner nicht selbst Leistungsträger und der Anspruch wirtschaftlich verwertbar ist; umfasst sind insbesondere auch Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB (vgl. GK-SRB/Ehmann, 3. Aufl. 2023, SGB II § 33 Rn. 11; Eicher/Luik/Harich/Silbermann, 5. Aufl. 2021, SGB II § 33 Rn. 31; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Schütze, 7. Aufl. 2021, SGB II § 33 Rn. 8; Münder/Geiger, SGB II § 33 Rn. 15 f.).

Die Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Miete fallen in den Zeitraum des Leistungsbezugs des Kl. und seines Mitbewohners, denn sie wurden gemäß § 271 BGB sofort im Zeitpunkt der jeweiligen Mietzahlung fällig. Es steht schließlich auch außer Frage, dass das JobCenter seine monatlichen Leistungen an den Kl. und dessen Mitbewohner entsprechend herabgesetzt hätte, wenn die Bekl. die ihr nicht zustehenden Mietanteile unverzüglich zurückgezahlt hätte. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II mindern solche Rückzahlungen im jeweiligen Folgemonat den der Leistungsgewährung zugrunde liegenden Bedarf für Unterkunft und Heizung, ziehen also unmittelbar eine entsprechende Leistungskürzung nach sich. Gingen die von dem Kl. geltend gemachten Rückzahlungsansprüche mithin gemäß §§ 33 Abs. 1, 22 Abs. 3 SGB II jeweils im Folgemonat nach ihrer Entstehung auf den Leistungsträger, hier also auf das JobCenter Treptow/Köpenick über, so stehen sie dem Kl. nicht (mehr) zu und ist die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen.

Dem Kl. ist zuzugeben, dass dieses Ergebnis sicher nicht der mit der Einführung des § 33 Abs. 1 SGB II verfolgten Intention des Gesetzgebers entspricht, die Sozialkassen zu entlasten und die Position der Leistungsträger zu stärken. Dass die Klage nunmehr ohne weitere Prüfung der von dem Kl. erhobenen Ansprüche abzuweisen ist, liegt aber nicht an der gesetzlichen Regelung, sondern ist auf die von dem Kl. vorgetragene Passivität des JobCenters zurückzuführen; hätte dieses ihm die Ansprüche, wie von dem Kl. angeregt, entsprechend § 33 Abs. 4 SGB II zur gerichtlichen Geltendmachung rückabgetreten oder ihn womöglich auch nur ermächtigt, die Forderungen selbst in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen und durchzusetzen, hätte das Verfahren nicht ohne weitere Sachprüfung der Ansprüche geendet und wäre nicht vergeblich geführt worden.

Der Einwand des Kl., die JobCenter seien bereits mit ihren Kernaufgaben überlastet und nicht in der Lage, darüber hinaus Tausende oder gar Millionen von Mietrechtsstreitigkeiten zu führen, vermag an der gesetzlichen Regelung nichts zu ändern; die Kammer sieht keinen Spielraum, die Norm des § 33 Abs. 1 SGB II so auszulegen, dass der Kl. für die erhobenen Ansprüche aktiv legitimiert wäre. Die Kammer hält aber auch nicht für plausibel, dass die JobCenter durch die nach § 33 Abs. 4 SGB II gesetzlich ja ausdrücklich vorgesehene Rückabtretung einzuklagender Forderungen überfordert würden. Schließlich gehört es zu den originären Aufgaben der JobCenter, sich auch um die Rückgewinnung materiell zu Unrecht ausgekehrter Leistungen zu kümmern, und die oben zitierten Entscheidungen das Landgerichts Hamburg zeigen auch, dass die JobCenter über die notwendigen Ressourcen verfügen, um diese Aufgabe effektiv wahrzunehmen. Die von dem Kl. geschilderte Passivität des JobCenters Treptow/Köpenick deutet eher darauf hin, dass die Norm des § 33 Abs. 1 SGB II dort für die tägliche Praxis bisher keine Rolle gespielt hat, sodass bisher kein Geschäftsprozess existiert, um zeitnah auf Anfragen wie diejenige des Kl. reagieren zu können; vorstellbar ist auch, dass das JobCenter davor zurückgeschreckt sein könnte, den Kl. nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II von Kostenrisiken freizustellen, nachdem das Verfahren bereits seit mehreren Jahren anhängig gewesen ist und kurz vor der Entscheidung des Berufungsgerichts gestanden hat. […]

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen. Die Frage, ob der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II jegliche Forderung eines Leistungsbeziehers aus einem Mietverhältnis betrifft, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird und die im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II den Leistungsbezug des Folgemonats gemindert hätte, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat häufig über Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete zu entscheiden, die von Kunden eines JobCenters geltend gemacht werden; nicht selten werden solche Ansprüche auch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht, so etwa wenn ein Vermieter einen im Leistungsbezug stehenden Mieter wegen Zahlungsverzugs auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Treffen die obigen Erwägungen zum gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II zu, so hätte die Kammer künftig in all diesen Fällen womöglich sogar von Amts wegen zu klären, ob die Mieter sich auf die notwendige Mitwirkung des zuständigen JobCenters stützen und die Forderung im eigenen Namen geltend machen können.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig; die Kammer hat die Revision zugelassen.

Sittenwidrig überhöhte Mietzahlungen können zurückgefordert werden; das Gleiche gilt bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse oder für zulässige Mietminderungen nach Eintritt eines Mangels. Wenn das JobCenter die Mieten übernommen hat, stehen die daraus entstehenden Rückzahlungsansprüche nicht dem Mieter zu, sondern wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 SGB II nur dem Leistungsträger – in der Regel dem JobCenter.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter machte eine Forderung in Höhe von über 11.000 € aus sittenwidrig überhöhter Miete und Verletzung der Mietpreisbremse für mehrere Jahre geltend; die vereinbarte Nettokaltmiete betrug 17,33 €/m2. Die Miete für die 49 m2 große Zweizimmerwohnung war vom JobCenter bezahlt worden. Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung der mehr als 11.000 €; auf die Berufung der Vermieterin hin wies das Landgericht Berlin die Klage jedoch ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht verneinte eine Aktivlegitimation des Klägers. Zwar bestehe grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB, selbst wenn Leistungen des JobCenters direkt an die Vermieterin erbracht wurden. Da dies für den Mieter als Auftraggeber erfolge, sei dieser auch als Leistender anzusehen. Nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) sei der Rückzahlungsanspruch jedoch auf das JobCenter übergegangen; diese Vorschrift betreffe jegliche Forderung aus einem Mietverhältnis, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, und die der Leistungsberechtigte im Falle ihrer Erfüllung zur Deckung seines Lebensbedarfs hätte verwenden müssen. Der Rechtsprechung des LG Hamburg zum gesetzlichen Forderungsübergang dieser Ansprüche sei zu folgen.

Unerheblich sei, dass bisher die JobCenter die Folge des § 22 SGB II nicht berücksichtigten, wonach die Rückzahlungsansprüche schon im Folgemonat für die Leistungen an den Vermieter zu einer Herabsetzung der Zahlungen führen müssten. Es gehöre zu den originären Aufgaben der JobCenter, sich auch um die Rückgewinnung materiell zu Unrecht ausgekehrter Leistungen zu kümmern.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das von der Kammer zitierte Landgericht Hamburg hatte die Revision – wohl zu Unrecht – nicht zugelassen, weil die Rechtsfragen für die Allgemeinheit nicht von besonderer Bedeutung seien. Zumindest für Berlin trifft das nicht zu. Die etwas verklausulierte Vorschrift des § 33 lautet: „Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.“

Der andere im Sinne dieser Vorschrift ist der Vermieter, der zur Rückzahlung verpflichtet ist, weswegen der Leistungsanspruch des Mieters gegen das JobCenter herabzusetzen ist. § 22 Abs. 3 lautet: „Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift.“

Wenn auch diese Vorschriften bisher im Wesentlichen nur im Unterhaltsrecht eine Rolle spielten (vgl. etwa BGH, FamRZ 2011, 1386), ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Regelungen abzuleiten, dass sie nicht auch im Mietrecht anzuwenden sind. Dass dies bisher übersehen wurde (vgl. etwa LG Berlin, GE 2015, 659), spricht nicht gegen die Auffassung der 64. Kammer.