Keine Addition der Streitwerte bei Anfechtung des Negativbeschlusses plus Beschlussersetzung, wirtschaftliche Identität, Prüfung eines Dachstuhls durch Statiker
GKG § 49a; WEG § 21 Abs. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Negativbeschluss angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme verlangt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Identität, die eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht rechtfertigt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen zwei Negativbeschlüsse. Zugleich stellen sie zwei Beschlussersetzungsanträge. Gegenstand des ersten Negativbeschlusses zum Tagesordnungspunkt (TOP) 8 ist ein Beschlussantrag, namens der Wohnungseigentümergemeinschaft … einen Statiker mit der Prüfung eines Dachstuhls bei voraussichtlichen Kosten von maximal 4.000 € zu beauftragen und hierfür eine Sonderumlage in Höhe von 4.000 € zu beschließen. Gegenstand des zweiten Negativbeschlusses zu TOP 10 ist der Beschlussantrag, das durch die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zerstörte Sondereigentum der Kl. instand zu setzen, wobei von geschätzten Kosten bis zu 50.000 € ausgegangen wird. Hierfür soll eine Sonderumlage in Höhe von 50.000 € erhoben werden. Gegenstand des ersten Beschlussersetzungsantrages ist die Anordnung von Maßnahmen zur statischen Überprüfung und Instandsetzung der Dachkonstruktion, Gegenstand des zweiten die Wiederherstellung des für die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Anspruch genommenen Sondereigentums der Kl.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 hat das Landgericht für alle Anträge und ohne nähere Unterscheidung einen Gesamtstreitwert von 53.000 € festgesetzt. Gegen diesen ihnen am 31. Januar 2019 zugestellten Beschluss haben die Kl. mit beim Landgericht am 1. März 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 1. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Streitwert auf 26.865 € festzusetzen. […]
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2019 nicht abgeholfen. Gegenstand des in der Berufung gestellten Anfechtungs- und Beschlussantrages sei die Wiederherstellung des Sondereigentums der Kl. zu geschätzten Kosten in Höhe von 50.000 € sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu geschätzten Kosten in Höhe von 3.000 € gewesen. Für die Wiederherstellung des Sondereigentums sei das Interesse der Kl. mit 50.000 € anzusetzen, das gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nicht unterschritten werden dürfe. Der Streitwert orientiere sich insoweit nicht an einer etwaigen anteiligen Kostenbelastung der Kl., da diese die vollständige Wiederherstellung ihres Sondereigentums auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begehrten. Ob für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ein anderer Wert anzusetzen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn man den Streitwert mit den Kl. insoweit auf einen Wert von 1.990 € herabsetzen würde, käme es dadurch zu keinem Gebührensprung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2, 66 GKG) - über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 6, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) - ist unbegründet.
I. Zu betrachten sind insgesamt vier Anträge. Wird indes ein Negativbeschluss angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme verlangt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Identität, die eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die beiden Anträge nicht rechtfertigt und jeweils eine einheitliche Betrachtung von TOP 8 und TOP 10 mit dem jeweiligen Beschlussersetzungsantrag erfordert (ganz herrschende Meinung, siehe nur OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 4 W 10/10, ZWE 2010, 190; LG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 318 T 17/13, BeckRS 2014, 10235; MüKoBGB/Engelhardt, WEG, 7. Auflage 2017, § 43 Rn. 43; Beck’sche Online-Formulare Prozess/Ott, 1.1.2019, 15.4.13 Rn. 13; BeckOK Streitwert/Mayer, 1.1.2018, § 49a GKG Rn. 13; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 7. Auflage 2018, Anhang I VI. Streitwerte bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und in WEG-Sachen, Rn. 84; Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage 2018, Nach § 50 Rn. 13 „Negativbeschluss”; BeckOK WEG/Elzer, 1.2.2019, § 43 Rn. 224 „Negativbeschluss”; anderer Ansicht Bergerhoff, in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Auflage 2017, § 81 Rn. 18 Fn. 13).
II. Der Streitwert für den Negativbeschluss zu TOP 8 bzw. den mit diesem korrespondierenden Beschlussersetzungsantrag ist auf 4.000 € festzusetzen.
1. Der Streitwert hat gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG einen Wert von 4.402 € (3.602 + 800).
a) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien an der Entscheidung festzusetzen. Das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer besteht darin, die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen nicht tragen und keine Sonderumlage aufbringen zu müssen, und ist anhand der Angaben der Kl. mit 3.602 € anzusetzen (90,05 % von 4.000 €).
b) Das Interesse der Kl. besteht hingegen - wie vom Landgericht ausgeführt - nicht darin, sich nicht oder in anderer Höhe an den Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen beteiligen zu müssen, sondern darin, abzuklären, ob der Dachstuhl der Wohnungseigentumsanlage einen Gebrauch und eine Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Räume zu Wohnzwecken erlaubt. Welchen Wert dieses Interesse hat, teilen die Kl. freilich nicht mit. In Ermangelung irgendwelcher Angaben schätzt der Senat (Einzelrichter) dieses Interesse auf 800 €.
2. Der nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert ist im Fall anhand der § 49a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG auf einen Wert von 4.000 € zu reduzieren. Nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG darf der Streitwert das Interesse der Kl. an der Entscheidung nicht unterschreiten. Setzt man die Werte von 800 € und von 4.402 € miteinander in Beziehung, ist dies erkennbar nicht der Fall. Nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG darf der Streitwert indes das Fünffache des Wertes des Interesses der Kl. und also 4.000 € (5 x 800 €) nicht überschreiten. Nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG darf der Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Kl. schließlich nicht übersteigen; hierfür ist aber auch nichts erkennbar.
III. Der Streitwert für den Negativbeschluss zu TOP 10 bzw. den mit diesem korrespondierenden Beschlussersetzungsantrag ist auf 50.000 € festzusetzen.
1. Der Streitwert hat gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG einen Wert von 55.025 € (45.025 + 10.000).
a) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien an der Entscheidung festzusetzen. Das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer besteht darin, die Kosten für die Instandsetzung des Sondereigentums nicht tragen und keine Sonderumlage aufbringen zu müssen und ist - ausgehend von den Behauptungen der Kl. - mit 45.025 € anzusetzen (90,05 % von 50.000 €).
b) Das Interesse der Kl. besteht hingegen - wie vom Landgericht ausgeführt - nicht darin, sich nicht oder in anderer Höhe an den Kosten für Instandsetzung ihres Sondereigentums beteiligen zu müssen, sondern darin, dass ihr durch Instandsetzungsarbeiten in Mitleidenschaft gezogenes Sondereigentum repariert wird (eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums wird nicht verlangt). Das Interesse an einer „Instandsetzung” (mit diesem Antrag wird übersehen, dass § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG nur einen Aufopferungsanspruch gibt; etwas anderes gilt für den behaupteten Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB, dessen Voraussetzungen allerdings nicht schlüssig dargelegt sind) entspricht zum einen den dafür aufzuwendenden Kosten. Zum anderen ist das Interesse an den Schäden auszurichten, die kausal mit der Verzögerung des Bezugs des Wohnungseigentums Nr. 9 verbunden sind. Diese Kosten und Schäden haben die Kl. mit ihrem Schriftsatz vom 13. April 2017, dort Seite 16, Blatt 35 Band I der Akte, mit einem Wert von insgesamt 90.000 € angegeben. Im Beschlussantrag der Kl. zu TOP 10 wird hingegen von einem Wert „bis zu 50.000 €” ausgegangen. Weder der eine noch der andere Wert sind allerdings in irgendeiner Weise nachvollziehbar. Wie auch vom Landgericht in seinem Urteil (Urteilsabschrift Seite 6 unten) zu Recht bemängelt, werden beide Beträge von den Kl. nicht ansatzweise dargelegt. In Ermangelung etwaiger Angaben schätzt der Senat (Einzelrichter) das Interesse der Kl. daher mit einem Betrag von nur 10.000 €.
2. Der nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert ist im Fall anhand der § 49a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG auf einen Wert von 50.000 € zu reduzieren. Nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG darf der Streitwert das Interesse der Kl. an der Entscheidung nicht unterschreiten. Setzt man die Werte von 10.000 € und von 55.025 € miteinander in Beziehung, ist dies erkennbar nicht der Fall. Nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG darf der Streitwert indes das Fünffache des Wertes des Interesses der Kl. und also 50.000 € (5 x 10.000 €) nicht überschreiten. Nach der Bestimmung des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG darf der Streitwert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Kl. schließlich nicht übersteigen; hierfür ist aber auch nichts erkennbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach dem Vorstehenden auf einen Wert von insgesamt 54.000 € festzusetzen. Ungeachtet dessen musste der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 53.000 € nicht korrigiert werden, da die Gebühren ohnehin nach einem Streitwert von bis zu 65.000 € festzusetzen sind und sich eine Korrektur nicht auswirkte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses unter gleichzeitig beanspruchter Vornahmeverpflichtung sind die Streitwerte nicht zu verdoppeln.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger (die 995/10.000 ME gegenüber 9005/10.000 ME innehaben) verbinden ihre Anfechtungsklage gegen zwei Negativbeschlüsse mit zwei Beschlussersetzungsanträgen. Gegenstand des ersten Negativbeschlusses ist die Ablehnung eines Beschlussantrages, namens der WEG einen Statiker mit der Prüfung eines Dachstuhls bei Kosten von maximal 4.000 € zu beauftragen und hierfür eine entsprechende Sonderumlage zu beschließen. Gegenstand des zweiten Negativbeschlusses ist der Beschlussantrag, das durch die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zerstörte Sondereigentum der Kläger zu ersetzen bei geschätzten Kosten von bis zu 50.000 € mit entsprechender Sonderumlage. Zugleich sollen die angefochtenen Beschlüsse gerichtlich ersetzt werden. Das LG hat den Streitwert auf 53.000 € festgesetzt. Die Kläger wollen mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung auf 26.865 € erreichen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Wird ein Negativbeschluss angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahmen verlangt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Identität, die eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die beiden Anträge nicht rechtfertigt, somit eine einheitliche Betrachtung erfordert. Streitwert für die Beauftragung des Sachverständigen für 4.000 €: Klägerinteresse der Dachstuhlnutzung zu Wohnzwecken, Wert des Interesses geschätzt auf 800 € – Beklagteninteresse: Einsparung der auf sie entfallenden Sachverständigenkosten 3.602 €. Addition übersteigt aber das fünffache Klägerinteresse mit 4.000 €, ist also auf diesen Betrag zu beschränken.
Streitwert für die Instandsetzung des Sondereigentums im Dachgeschoss: Beklagteninteresse richtet sich darauf, ihren Anteil von 45.025 € nicht aufbringen zu müssen, Klägerinteresse geschätzt auf 10.000 €. Addition übersteigt jedoch das fünffache Klägerinteresse mit 50.000 €, ist also darauf zu reduzieren. Gesamtstreitwert daher 54.000 €, was keine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes erfordert, weil dies keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe hat.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das KG geht streng nach den Vorgaben des § 49a GKG vor. Das bedeutet: Zunächst getrennte Betrachtung der Interessen der Kläger- und Beklagtenseite und probeweise eine Addition – dann aber Beschränkung auf das fünffache Klägerinteresse. Nach den gesetzlichen Vorschriften sollen die Kostenaufwendungen der Wohnungseigentümer begrenzt werden, damit diese nicht ausufern. Wichtig ist sodann aber der Grundsatz, dass bei Anfechtung eines Negativbeschlusses mit gleichzeitiger Verfolgung einer Beschlussersetzung durch das Gericht der sich daraus ergebende Streitwert nicht etwa zu verdoppeln, sondern nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur einmal das Klägerinteresse zu veranschlagen ist. Die gerichtliche Beschlussersetzung ist nur die Kehrseite der Bekämpfung des Negativbeschlusses.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert