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Keine Addition der Beschwer für Klage und Widerklage bei wirtschaftlicher Identität

BGHVIII ZR 362/2125.10.2022GE 2022, 1307

ZPO § 544

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Feststellungsklage, dass die Miete einen bestimmten Betrag nicht überschreitet, und eine Feststellungswiderklage, dass ab einem späteren Zeitpunkt eine höhere Miete geschuldet wird, sind wirtschaftlich identisch, sodass für eine Nichtzulassungsbeschwerde die Werte nicht zu addieren sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. macht gegen den beklagten Vermieter einen Anspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB i.V.m. der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend.

2 Zwischen den Parteien besteht seit 1. November 2017 ein Mietverhältnis über eine 64,62 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete betrug zunächst 799 €. Aufgrund einer Staffelmietvereinbarung war vertraglich eine Erhöhung der Miete zum 1. November 2019 auf 838 € und zum 1. November 2021 auf 877 € vorgesehen. In dem der Vermietung an den Kl. vorangegangenen Mietverhältnis zwischen dem Bekl. und dem Vormieter war gemäß Mietvertrag vom 25. Januar 2010 eine Miete von 562 € ab 1. Februar 2016 und von 586 € ab 1. Februar 2018 vereinbart worden.

3 Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 rügte der Kl. gegenüber dem Bekl. gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung.

4 Mit der vorliegenden Klage hat der Kl. die Feststellung begehrt, dass die geschuldete Miete ab Februar 2020 einen Betrag von monatlich 562 € netto nicht übersteigt. Die Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2021 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die hiergegen gerichtete Berufung des Bekl. durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen.

5 Innerhalb der Frist zur Stellungnahme hierzu hat der Bekl. mit Schriftsatz vom 29. September 2021 Widerklage eingereicht, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass die vom Kl. geschuldete Miete für die streitgegenständliche Wohnung ab dem 1. November 2021 877 € betrage. Das Berufungsgericht hat die Widerklage dem Kl. nicht zugestellt, sondern die Berufung des Bekl. mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 zurückgewiesen. Über die Widerklage sei nicht zu entscheiden, weil diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtshängig gewesen sei und im Hinblick auf die Entscheidungsreife bezüglich der Klage auch keine Veranlassung bestanden habe, die Rechtshängigkeit noch herbeizuführen.

6 Hiergegen wendet sich der Bekl. mit der am 9. November 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde.

7 Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 24.822 € festgesetzt.

II. 8 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

9 Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Bekl. an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Mit der Revision, deren Zulassung der Bekl. erstrebt, will er sein Klageabweisungsbegehren sowie seine Widerklage in vollem Umfang weiterverfolgen. Der sich daraus ergebende Wert seiner Beschwer beträgt jedoch höchstens 13.230 €.

10 a) Der Bekl. wehrt sich zum einen gegen die auf die Klage hin ausgesprochene Feststellung, dass die Miete ab Februar 2020 derzeit nicht mehr als 562 € beträgt. Er ist der Auffassung, dass der Kl. monatlich eine Miete von 838 € bis 31. Oktober 2021 und von 877 € ab 1. November 2021 zu bezahlen habe. Sein für die Bestimmung der Beschwer maßgebliches Interesse an der Aufhebung des Feststellungsausspruchs bezieht sich mithin auf die Differenz zwischen der festgestellten und der von ihm für zutreffend gehaltenen Miete. Dieses Interesse ist nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Differenzbetrags zu bemessen. Denn es geht in Höhe der Differenz um den Wert des Rechts auf eine wiederkehrende Leistung, nämlich die Miete.

11 Der Umstand, dass die von dem Bekl. geltend gemachte Differenz zwischen der festgestellten und der von ihm für zutreffend gehaltenen Miete sich ab 1. November 2021 von 276 € auf 315 € erhöhte, ändert nichts an der Bemessung der Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Differenzbetrags. Insbesondere kommt weder der Ansatz eines höheren als des dreieinhalbfachen Werts noch der Ansatz jeweils eines eigenen Werts für die beiden Differenzbeträge in Betracht. Denn der Bekl. wendet sich nur gegen einen einheitlichen Feststellungsausspruch, durch den er nicht mehrfach beschwert ist. Den Wert dieser Beschwer begrenzt § 9 ZPO indes auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz. Selbst wenn zugunsten des Bekl. hierbei für die Berechnung der Beschwer die höhere Differenz von 315 € angesetzt wird, ist das Interesse des Bekl. an der Aufhebung des Feststellungsausspruchs somit höchstens mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag dieser Differenz zu bemessen, mithin mit 13.230 €.

12 b) Der Bekl. wendet sich zum anderen dagegen, dass das Berufungsgericht über die von ihm eingereichte Widerklage nicht entschieden hat. Eine zusätzlich zur Verurteilung bestehende Beschwer des Bekl. ergibt sich hieraus jedoch nicht. Denn Klage und Widerklage sind wirtschaftlich identisch, so dass insoweit eine Wertaddition nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 6; vom 17. Mai 2022 - II ZR 100/21, juris Rn. 8; m.w.N.). Sowohl bei der Klage als auch bei der Widerklage geht es um die Frage, ob der Kl. die vertraglich vereinbarte Miete - seit 1. November 2021 877 € - schuldet oder die zu zahlende Miete nach §§ 556d ff. BGB nur 562 € beträgt. Zeitlich überschneiden sich die Feststellungsbegehren. Die Widerklage umfasst den Zeitraum ab 1. November 2021. Dieser ist auch von dem Feststellungsbegehren der Klage und der erstinstanzlichen Verurteilung umfasst, wonach die geschuldete Miete ab Februar 2020 derzeit und damit zeitlich unbegrenzt bis zu einer anderweitigen Feststellung oder Verurteilung, mithin auch nach dem 1. November 2021, monatlich nicht mehr als 562 € beträgt. Der Bekl. ist deshalb durch die unterlassene Entscheidung über die Widerklage und die damit unterbliebene Feststellung, dass die Miete ab 1. November 2021 877 € beträgt, nicht zusätzlich zu der auch diesen Zeitraum umfassenden Feststellung, dass die Miete 562 € (und somit nicht 877 €) beträgt, beschwert.

13 c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt eine Beschwer des Bekl. von mehr als 20.000 € nicht daraus, dass das Berufungsgericht den Streitwert in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bekl. auf 24.822 € festgesetzt hat. Zum einen bindet die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts den Senat weder für die Bemessung des Streitwerts noch für die Bestimmung der Beschwer (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 22; vom 17. Mai 2022 - II ZR 100/21, juris Rn. 6; jeweils m.w.N.). Zum anderen beruht diese Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts auf einer - nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unzulässigen - Addition der vom Berufungsgericht bestimmten Streitwerte der Klage (11.592 €) und der Widerklage (13.230 €), wobei das Berufungsgericht den Streitwert der Klage nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz von 276 € zwischen der festgestellten Miethöhe von 562 € und der bis 31. Oktober 2021 und damit während des gesamten Berufungsverfahrens vertraglich vereinbarten Miete von 838 € bemessen hat. Eine derartige Addition scheidet jedoch wegen der wirtschaftlichen Identität von Klage und Widerklage sowohl bezüglich der Streitwertfestsetzung als auch bei der Bemessung der Beschwer aus.

14 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist gem. § 544 ZPO nur dann möglich, wenn der Beschwerdewert von 20.000 € überstiegen wird. Bei einer Verurteilung und erfolgloser Widerklage sind die Werte nicht zu addieren, wenn sie wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt; das Amtsgericht stellte fest, dass ab Februar 2020 die geschuldete Miete monatlich 562 € nicht übersteigt. Im Berufungsverfahren teilte das Landgericht mit, es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen. Der Vermieter reichte einen Schriftsatz mit einer Widerklage ein, wonach die geschuldete Miete ab November 2021 877 € betrage. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Widerklage wurde vom Landgericht nicht zugestellt. Der Vermieter erhob Nichtzulassungsbeschwerde und meinte, der Beschwerdewert sei durch Addition der Klage und der Widerklage zu ermitteln.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht und verwies auf seine Rechtsprechung, wonach bei wirtschaftlicher Identität zwischen Klage und Widerklage keine Wertaddition stattfindet. Sowohl bei der Klage als auch der Widerklage gehe es darum, ob ab Februar 2020 nur eine bestimmte Miete geschuldet sei, da die erstinstanzliche Verurteilung zeitlich unbegrenzt gelte. Maßgeblich sei also die Differenz zwischen der festgestellten und der vom Vermieter für zutreffend gehaltenen Miete, berechnet nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Differenzbetrags. An die abweichende Streitwertfestsetzung durch das Landgericht sei der Senat nicht gebunden, die von einer unzulässigen Addition ausgegangen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte die Widerklage zur Zustellung an die Gegenseite beim Landgericht eingereicht, das eine Zustellung (und damit auch eine Entscheidung darüber) unterließ. Er hätte stattdessen nach § 195 ZPO die Widerklage von Anwalt zu Anwalt zustellen können, die damit also rechtshängig wurde und das Landgericht veranlasst hätte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 1999 - 19 U 155/98 -).