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Kein Zurückbehaltungsrecht bei verweigerter Übersendung von Berechnungsunterlagen

AG Neukölln4 C 381/8410.10.1984GE 1985, 1107

§ 20 NMV, § 29 Abs. 2 Satz 1 NMV, § 273 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Zurückbehaltungsrecht bei verweigerter Übersendung von Berechnungsunterlagen; Preisgebundener Neubauwohnraum; Betriebskostenumlage; Mietzinserhöhung; Fälligkeit; Zurückbehaltungsrecht; Auskunftspflicht (Vermieter); Berechnungsunterlagen; Übersendung von Ablichtungen; Weigerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch des Mieters gem. § 29 NMV auf Übersendung der Berechnungsunterlagen führt nicht dazu, daß bei Weigerung des Vermieters, dem Verlangen nachzukommen, der Mieter in Bezug auf die Nachzahlungsforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht besitzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Bekl. steht kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB zu. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ursprünglich versagten Ablichtungen steht den Bekl. nicht zu, weil die Natur des Schuldverhältnisses ein solches ausschloß. Ein Zurückbehaltungsrecht hätte nämlich nicht zur Klageabweisung, sondern nach § 274 Abs. 1 BGB zur Verurteilung der Bekl. zur Zahlung der Klageordnung Zug um Zug gegen Vorlage der Ablichtung klägerseits führen müssen. Die Vollstreckung hätte sich nach § 756 ZPO bestimmt. Daraus folgt, daß mit der Zubilligung des Zurückbehaltungsrechts dem Mieter die gewünschte Überprüfungsmöglichkeit gerade genommen wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 9. 12. 1983 - 65 S 123/83 - abgedruckt bei § 259 BGB S. ... und LG Berlin, Urt. v. 4. 3. 1986 - 64 S 262/85 - abgedruckt bei § 259 BGB S. ...