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Kein Zurückbehaltungsrecht an unpfändbaren Sachen

LG Berlin63 T 7/1121.01.2011GE 2011, 1310

BGB §§ 273, 562; ZPO § 811

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf unpfändbare Sachen; daran kann auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

2. Unpfändbar können auch ein Wurfspeer und 40 Biergläser sein.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2010 - 2 C 161/10 - den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten seiner Klage auf Herausgabe diverser Gegenstände, die er bei der Räumung seiner Wohnung zurückließ, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2010 einen als sofortige Beschwerde auszulegenden Antrag eingelegt. Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.12.2010 nicht abgeholfen. [...]

II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht, da die Sache derzeit noch nicht entscheidungsreif ist.

Der Begründung des Amtsgerichts, der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen, da ein Vermieterpfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegner bestehe, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf unpfändbare Gegenstände. An diesen Gegenständen kann auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, da dies eine unzulässige Umgehung des Pfändungsschutzes darstellen würde (vgl. Arzt in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 562 Rn. 13).

Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf die in §§ 811 Abs. 1, 812 ZPO genannten Gegenstände. Danach sind u. a. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen unpfändbar. Geschützt sind Sachen, die der Schuldner zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Er darf nicht auf den Stand der äußersten Dürftigkeit und völliger Ärmlichkeit herabgedrückt werden (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 811 Rn. 13). Hierunter fällt beispielsweise die Ausstattung der Wohnung mit üblichen Haushaltsgeräten wie z. B. Kühlschrank, Herd etc. sowie eine angemessene Wohnungsmöblierung. Die im Herausgabeantrag genannten Gegenstände fallen überwiegend unter diese Definition. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift auch vorgetragen, dass er die Gegenstände nach wie vor benötigt und sich zwischenzeitlich mit Übergangslösungen beholfen hat (z. B. Schlafen im Schlafsack etc.).

Lediglich hinsichtlich des Wurfspeers und der 40 Biergläser, Bierhumpen und Biertulpen bestehen Bedenken, ob diese zur bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung erforderlich sind. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass nach dem sozialpolitischen Zweck des § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die von § 812 ZPO erfassten Gegenstände dem Pfändungsschutz unterliegen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. 2010, § 562 Rn. 17). Danach sind auch solche Gegenstände nicht pfändbar, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. Diese Voraussetzungen dürften insbesondere bei den Biergläsern der Fall sein, da der Antragsteller nicht die Herausgabe anderer Gläser in nennenswertem Umfang beantragt hat, und daher davon auszugehen ist, dass er diese nicht nur für das Biertrinken nutzt. Zudem dürften die Verwertungskosten außer Verhältnis zu dem zu erzielenden Erlös stehen. Gleiches gilt für den Wurfspeer als gebrauchtes Trainingsgerät.

Auch steht der Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen, dass die zunächst unternommenen Versuche, die Herausgabe herbeizuführen - aus welchen Gründen auch immer -, gescheitert sind, denn die Antragsgegner haben zuletzt darauf bestanden, dass die Herausgabe nur gegen Kostentilgung der Räumungskosten/Kosten der Einlagerung erfolgt. Da ihnen - wie bereits erörtert - jedoch kein Zurückbehaltungsrecht an den unpfändbaren Gegenständen zusteht, war die zuletzt angebotene Abholung untauglich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unpfändbare Sachen sind dem Vermieterpfandrecht nicht unterworfen. Bei der Berliner Räumung kann der Vermieter aber sein Pfandrecht geltend machen und den Gerichtsvollzieher anweisen, alle Sachen des Mieters in der Wohnung zu lassen. Fraglich ist, ob der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an Unpfändbarem geltend machen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte zahlreiche Sachen bei der Räumung in seiner Wohnung zurückgelassen; er verlangte Herausgabe und beantragte Prozesskostenhilfe für seine Klage. Der Vermieter machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin hielt die Klage grundsätzlich für begründet, da an unpfändbaren Sachen nicht nur kein Vermieterpfandrecht bestehe, sondern auch kein Zurückbehaltungsrecht, da sonst eine unzulässige Umgehung des Pfändungsschutzes vorliege. Herausverlangt würden hier im Wesentlichen nur die in §§ 811, 812 ZPO genannten Gegenstände, also die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen. Auch der Wurfspeer und die herausverlangten 40 Biergläser seien unpfändbar, da durch ihre Verwertung nur ein geringfügiger Erlös erzielt werden würde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Begründung des Landgerichts ist etwas knapp geraten, denn das Zitat im Münchner Kommentar ist missverständlich. Dort wird auf die Kommentierung von Emmerich (Staudinger, Neubearb. 2011, Rn. 24 zu § 562 BGB) hingewiesen, wonach die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts an unpfändbaren Sachen eine unzulässige Umgehung sei. Das ist in der Tat die überwiegende Auffassung (vgl. Schmidt-Futterer/Lammel, 10. Aufl., Rn. 9 zu § 562 BGB). Bei der Ausübung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB liegt jedoch keine Vereinbarung vor, so dass auch eine Umgehung ausscheidet.

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen des § 273 BGB gegeben, da Ansprüche des Vermieters gegen den ehemaligen Mieter und dessen Ansprüche auf Herausgabe von eingebrachten Sachen auf demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB beruhen. Dieser Begriff ist „im weitesten Sinne zu verstehen" (Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., Rn. 9 zu § 273 BGB); deshalb ist auch ein Zurückbehaltungsrecht für die Abschleppkosten gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des abgeschleppten Autos bejaht worden (OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206; KG, DWW 2011, 222). So hat auch der Gerichtsvollzieher wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Schuldners (KG, Rpfleger 1986, 439). An sich würde nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dem Mieter wegen ausstehender Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters hinsichtlich der Mieträume zustehen; wegen der Unverhältnismäßigkeit ist dies jedoch in § 570 BGB ausgeschlossen worden.

Gegen eine unpfändbare Forderung darf nach § 394 BGB nicht aufgerechnet werden; die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wird in der Regel einer unzulässigen Aufrechnung gleichstehen (BGH, NJW 1974, 367). Bei ungleichartigen Ansprüchen wie dem Herausgabeanspruch und dem Zahlungsanspruch kann dagegen § 394 BGB nicht analog angewandt werden. Das schließt aber nicht aus, dass „im Einzelfall die Zurückbehaltung aus einem dem § 394 nahe stehenden Grund ausgeschlossen ist" (Staudinger-Bittner, Neubearbeitung 2009, Rn. 109 zu § 273). Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ergibt sich letztlich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), da die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unangemessen ist, wenn der Gegner auf die Leistung angewiesen ist (vgl. KG, DWW 2011, 222 Rn. 37). Bei unpfändbaren Sachen, die der Schuldner für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung braucht, ist das anzunehmen, so dass die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend ist.