Kein Zivilrechtsweg für die Eichung von Meßgeräten
GVG §§ 13, 17 a; Eichgesetz § 2 Abs. 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, so hat das angerufene Zivilgericht den Rechtsstreit nach § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich unzulässig, offenzulassen, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist und einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen.
2. Für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller begehrt, das Eichamt zu verpflichten, die Stromzähler in der Wohnung zu überprüfen/eichen, sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VWGO die Verwaltungsgerichte zuständig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. März 2007 ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. [...]
2. In der Sache führt die sofortige Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verweisung des Verfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht Potsdam. Da für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet ist (a), durfte das Landgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht wegen der von ihm verneinten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückverweisen (b). Vielmehr war die Sache gemäß § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht Potsdam zu verweisen.
a) Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben. Eine bürgerliche Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG liegt nicht vor. Der Antragsteller begehrt der Sache nach eine Überprüfung bzw. Eichung des für seine Wohnung eingerichteten Stromzählers. Gemäß § 2 Abs. 4 Eichgesetz wird die Eichung von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen. Die Rechtssätze des Eichgesetzes sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen (OVG Berlin, Gewerbearchiv 2004, 221 f.; VG Stuttgart, LRG 50, 182 f.). Gehört die zu beurteilende Frage dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, so verliert sie diese Rechtsnatur nicht dadurch, daß der Antragsteller das Ergebnis der Überprüfung/Eichung des für seine Wohnung maßgebenden Stromzählers im Ergebnis dazu verwenden will, zivilrechtliche Ansprüche gegen seinen Vermieter geltend zu machen (vgl. OVG Berlin a.a.O.; VG Stuttgart a.a.O.).
b) Ist der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht für den erhobenen Anspruch nicht gegeben, so darf dieses über die Zulässigkeit im übrigen nicht entscheiden (BVerwG NJW 2001, 1513 m.w.N.). Denn die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs hat Vorrang vor der Prüfung aller anderen Prozeßvoraussetzungen, ausgenommen die vorher zu prüfende Rechtshängigkeit und eine mögliche Immunität (Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 16; vgl. auch BAG BB 1981, 616; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 12 Rdn. 13 a.E.). Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 332 f.; NJW 1993, 2541 f.) für den Sonderfall der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz die Auffassung, daß eine Verweisung durch das im Rechtsweg unzuständige Zivilgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht dann ausscheidet, wenn das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht abgeschlossen ist, weil bis zu diesem Zeitpunkt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn mache. Demgegenüber wird eingewandt, daß dem angerufenen Gericht über die Entscheidung über den Rechtsweg hinaus eine Prüfungskompetenz nicht zustehe. Die grundsätzliche Beschränkung auf die Prüfung des zutreffenden Rechtsweges sei eine Konsequenz aus dem Erfordernis, daß der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darüber zu entscheiden habe, ob die Klage zulässig und begründet sei (BVerwG a.a.O.). Im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, denn der Antragsteller begehrt nicht den Erlaß eines Verwaltungsaktes, sondern lediglich eine Überprüfung/Eichung eines Stromzählers. Klageart hierfür ist grundsätzlich die Leistungsklage. Auf diese finden die Vorschriften der §§ 42, 68 bis 80 VwGO keine Anwendung; für sie wird kein Vorverfahren gefordert (Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdn. 153). Das Landgericht hätte daher die Frage der Zulässigkeit des angerufenen Rechtswegs zu den Zivilgerichten nicht offenlassen und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es die Sache gemäß § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen müssen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bezug von Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme wird nach dem erfaßten Verbrauch abgerechnet. Wer die Überprüfung seines Zählers durch das Eichamt verlangt, darf sich dabei nicht an die Zivilgerichte wenden, sondern muß nach Auffassung des KG Leistungsklage beim VG erheben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Wohnungsmieter hatte eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der das Landesamt für Meß- und Eichwesen Berlin und Brandenburg zur Überprüfung oder Eichung des für seine Wohnung eingerichteten Stromzählers veranlaßt werden sollten. Das LG Berlin meinte, es sei jedenfalls örtlich und sachlich unzuständig und wies den Antrag zurück.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 12. Juni 2007 hob das KG diese Entscheidung auf, da der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Das LG hätte deshalb von Amts wegen an das VG verweisen müssen. Dies holte das KG nunmehr nach.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Antragssteller hatte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen das Landesamt für Meß- und Eichwesen beantragt. Wenn er sich statt dessen an seinen Vertragspartner gehalten hätte, wäre der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet gewesen.