Kein Zinsanspruch der BSR ohne Mahnung
BGB §§ 311, 315
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Leistungsbedingungen der BSR sind nur dann anzuwenden, wenn ein Vertragsschluß unter Einbeziehung der Leistungsbedingungen dargelegt wird.
2. Auch in einem solchen Fall können Verzugszinsen als Schadensersatz wegen Überschreitung des Fälligkeitstages nur dann verlangt werden, wenn die Festsetzung der Entgelte dem Eigentümer zugegangen ist. Allein die Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt reicht nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) 2. Der Kl. steht ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen weder aus Gesetz noch aus einem Vertrag zu.
a) Es entspricht mittlerweile allgemeiner Meinung, daß das Leistungsverhältnis zwischen der die Straßenreinigungspflicht aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes des Landes Berlin erfüllenden Kl. und den jeweiligen zur Kostentragung nach § 7 Absatz 2 StrReinG heranzuziehenden Anliegern oder Hinterliegern der öffentlichen Straßen als Rechtsverhältnis bürgerlich-rechtlicher Natur anzusehen ist (so BGH, Urteil vom 3. November 1983, III ZR 227/82, GE 1984, 381 ff. = MDR 1984, 558; Urteil vom 15. Mai 1986, III ZR 27/85, GE 1986, 955 = MDR 1987, 125, Urteil vom 11. Oktober 1990, III ZR 250/89 n. v.). Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Dem stehen auch keine öffentlich-rechtlichen Erwägungen entgegen. Auch im Fall eines Anschluß- und Benutzungszwanges wird die privatrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses für zulässig erachtet (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 1996, 2 S 550/94, DVBl 1997, 507; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1976, III A 137/74, NJW 1977, 450). Aus dieser vom Land Berlin gewählten privatrechtlichen Ausgestaltung folgt aber, daß diese nur in den im Privatrecht vorgesehenen Handlungsformen erfolgen kann. Dies ist der zivilrechtliche Vertrag (vgl. dazu Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl., I Rn. 112; Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 29 Rn. 34) und nicht die den Anschluß- und Benutzungszwang anordnende Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 StrReinG. Denn aus dieser Norm ergibt sich gerade die öffentlich-rechtliche Beziehung, sie ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Daß - wie die Kl. meint - aufgrund der gesetzlichen Regelungen für eine vertragliche Vereinbarung überhaupt kein Handlungsspielraum mehr besteht, trifft nicht zu. So kann die Kl. ihren Zinsanspruch letztlich auch nur aus den von ihr einseitig aufgestellten Leistungsbedingungen herleiten (vgl. dazu auch näher unten). Zu einem Vertragsschluß hat die Kl. aber trotz des gerichtlichen Hinweises nichts vorgetragen. Sie geht nach ihrem Vortrag ausdrücklich allein von dem Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses aus.
b) Entgegen der Auffassung der Kl. folgt der Zinsanspruch auch nicht aus dem Gesetz in Verbindung mit ihren Leistungsbedingungen. Das bürgerlich-rechtliche Verhältnis kann zwar auch allein aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen. In Betracht kommen etwa Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Ausgestaltung eines derartigen gesetzlichen Schuldverhältnisses ergibt sich dann aber ebenfalls nur aus dem Gesetz. Für die Abänderung der gesetzlichen Regelungen bedarf es nach § 305 BGB a. F. (§ 311 BGB n. F.) einer vertraglichen Regelung.
Gesetzliche Regelungen, nach denen der Kl. für die von ihr geltend gemachten Straßenreinigungsentgelte Zinsen ab den verlangten Zeiträumen zustehen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt eine Ausgestaltung durch die Leistungsbedingungen der Kl. nicht in Betracht. Denn bei diesen Leistungsbedingungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen (vgl. ausdrücklich BGH, Urteil vom 3. November 1983, III ZR 227/82, GE 1984, 381 ff. = MDR 1984, 558). Die Kl. hätte insoweit auch keine Rechtssetzungskompetenz. Die Leistungsbedingungen sind vielmehr als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die von den Parteien in das Leistungsverhältnis einzubeziehen sind (vgl. BGH, aaO.; KG, Urteil vom 5. März 1999, 7 U 4906/98, KGR 1999, 193 = GE 1999, 836). Auf die Bezeichnung kommt es entgegen der Auffassung der Kl. nicht an. Eine Einbeziehung ist nicht ersichtlich.
Die Kl. kann sich nicht auf die Regelung des § 284 Absatz 2 BGB a. F. berufen. Denn die dort vorgesehene Bestimmung der Leistungszeit setzt, wenn man eine einseitige Bestimmung überhaupt für ausreichend erachtete, eine Vereinbarung darüber voraus, daß diese durch eine der Parteien getroffen werden kann, vgl. § 315 BGB. Nach dem Gesetz ergibt sich die Fälligkeit demgegenüber aus § 271 BGB, ein Verzug setzt dann eine Mahnung voraus, vgl. § 284 Absatz 1 BGB a. F. Eine Mahnung kann in den Leistungsbedingungen aber nicht gesehen werden, weil eine Mahnung erst nach oder mit Fälligkeit der jeweiligen Leistung zulässig ist (BGH, Urteil vom 27. März 1980, VII ZR 214/79, BGHZ 77, 60, 64 = NJW 1980, 1955 = MDR 1980, 749; Urteil vom 29. April 1992, XII ZR 105/91, NJW 1992, 1956 = MDR 1992, 1155; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 286 Rn. 16). Hier folgt die Leistungserbringung und damit die Fälligkeit des Entgelts aber den Leistungsbedingungen erst nach.
Die Kl. hat den Bekl. nicht gemahnt. Die insoweit allein maßgeblichen Rechnungen aus dem Jahre 1998 enthalten lediglich Hinweise zum Eintritt der Fälligkeit und keine Aufforderung der Kl., die das bestimmte Verlangen zum Ausdruck bringt, daß die geschuldete Leistung unverzüglich zu bewirken ist. Aber nur bei einer derartigen Aufforderung kann von einer Mahnung die Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1998, X ZR 70/96, NJW 1998, 2132 = MDR 1998, 1021; Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Aufl., § 286 Rn. 15; Münchener Kommentar/Thode, BGB, 4. Aufl., § 284 Rn. 41). Allein der Hinweis auf eine Fälligkeit reicht nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 1985, 14 U 30/85, DNotZ 1985, 767; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 286 Rn. 17).
3. Der Vollständigkeit halber weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin: Ob die Kl. den verlangten Verzugszins aufgrund eines Vertragsverhältnisses verlangen kann, konnte offenbleiben, weil es für einen Vertragsschluß selbst an ausreichendem Vortrag fehlt (siehe oben).
Aber selbst wenn die Kl. einen Vertragsschluß unter Einbeziehung ihrer Leistungsbedingungen dargelegt hätte, spricht einiges dafür, daß ihr die geltend gemachten Verzugszinsen - Fälligkeitszinsen etwa nach § 353 HGB kommen ohnehin nicht in Betracht - nicht zustehen. In Ziffer 1.5.2 der hier maßgeblichen Leistungsbedingungen sind zwar bestimmte Termine genannt, zu denen das Entgelt fällig wird. In Ziffer 1.5.4 heißt es dann weiter, daß der Kl. bei Überschreitung des Fälligkeitstages ein näher bezeichneter Verzugsschaden zustünde. Auch wenn man diese Formulierungen nicht als Verstoß gegen § 11 Nr. 4 AGBG a. F. (§ 309 Nr. 4 BGB n. F.) wertet, der eine Klausel für unwirksam erklärt, die den Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit zur Mahnung freistellt, so dürfte die Klausel wenigstens überraschend und damit ebenfalls unwirksam sein, wie das Landgericht zu Recht meint, weil sie keine Konkretisierung des Leistungsverlangens durch die Kl. voraussetzt. Diese Konkretisierung ist aber notwendig, weil die Festsetzung der zu zahlenden Entgelte durch die Kl. nach der Rechtsprechung des BGH als Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzusehen ist (BGH, Urteil vom 3. November 1983, III ZR 227/82, GE 1984, 381 ff. = MDR 1984, 558). Eine derartige Leistungsbestimmung erfolgt aber gegenüber dem Vertragspartner und muß diesem als Willenserklärung auch zugehen (Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Aufl., § 315 Rn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 315 Rn. 11). Allein die Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt stellt aber keinen Zugang dar. Denn zugegangen ist eine Willenserklärung erst dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1976, VIII ZR 140/75, BGHZ 67, 271 = NJW 1977,194 = MDR 1977, 389; Urteil vom 13. Februar 1980, VIII ZR 5/79, NJW 1980, 990 = MDR 1980, 573; Urteil vom 27. Oktober 1982, V ZR 24/82, NJW 1983, 929 = MDR 1983, 216). Daß das Veröffentlichungsorgan überhaupt in den Empfangsbereich des Bekl. gelangt ist, ist nicht ersichtlich. Hier Ausnahmen vom Zugangserfordernis wegen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu machen, sind nicht gerechtfertigt. Insoweit ist die Sachlage auch anders als bei der Einbeziehung von AGB (vgl. dazu KG, Urteil vom 5. März 1999, 7 U 4906/98, KGR 1999, 193 = GE 1999, 836). Denn bei diesen hat der Gesetzgeber schon von vornherein Einschränkungen für eine Einbeziehung gemacht. Der Unwirksamkeit der Klausel steht auch nicht entgegen, daß bei unveränderten Tarifen und einer vorangehenden Rechnungsstellung den Anforderungen nach § 315 BGB Genüge getan wäre. Denn nach § 5 AGBG a. F. (§ 305 c Absatz 2 BGB n. F.) gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, und auf diese Variante beschränkt sich der Wortlaut der Klauseln gerade nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die BSR berufen sich für ihre Zahlungsansprüche auf die im Amtsblatt veröffentlichten Leistungsbedingungen. Jedenfalls für die Frage, ob der Eigentümer schon durch Übersendung der Rechnung in Verzug kommt, reicht das nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ging lediglich um eine Zinsforderung der BSR gegen den Eigentümer, wobei ein Vertragsschluß mit den BSR nicht nachgewiesen war. Die BSR meinten, es liege ein gesetzliches Schuldverhältnis vor und der Eigentümer schulde nach ihren Bedingungen auch ohne Mahnung Verzugszinsen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 8. Dezember 2003 wies das Kammergericht die Klage ab und meinte, mangels Vertragsschluß könne hier nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen, für den mangels Mahnung keine Verzugszinsen geschuldet würden. Selbst wenn man aber einen Vertrag unter Einbeziehung der Leistungsbedingungen annehme, ergebe sich nichts anderes, da jedenfalls für die Festsetzung der zu zahlenden Entgelte eine Veröffentlichung der Tarife im Amtsblatt nicht ausreiche. Vielmehr müsse dies dem Eigentümer auch zugegangen, also in seinen Empfangsbereich gelangt sein. Das sei nicht ersichtlich.