Kein Zahlungsanspruch gegenüber zerstrittenem Mitmieter
BGB §§ 426, 705
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Kein Zahlungsanspruch gegenüber zerstrittenem Mitmieter; BGB-Gesellschaft; Wohngemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Mehrere Mieter bilden eine BGB-Gesellschaft, so daß auch nach Beendigung der Gesellschaft einzelne Zahlungsansprüche untereinander nicht bestehen.
2. Das gilt auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
3. Begleicht ein Mitmieter seine Gesellschaftsschuld (hier: Mietforderung des Vermieters), kann er nur verlangen, daß bei der Auseinandersetzung der GbR die Ausgleichsforderung in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Zahlungsantrag ist unbegründet. Die Parteien haben nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl. keine nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet. Mehrere Mitmieter bilden nach allgemeiner Auffassung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck die Anmietung und Unterhaltung der gemeinsamen Wohnung ist (BGH NJW 1997, 3437, 3439; OLG München ZMR 1994, 216; LG Berlin - ZK 64 - GE 1999, 1129; 1999, 712; 1998, 1462; grundsätzlich auch LG Duisburg FamRZ 1998, 1581; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, vor §§ 535, 536 BGB Rn. 205; Straßberger in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, II Rn. 255 f.; Jendrek in Erman, BGB, 9. Aufl. 1993, § 535 Rn. 16; Weimar MDR 1973, 907).
Das wäre sogar dann anzunehmen, wenn die Parteien eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten (OLG München aaO.; Bub/Treier aaO. II Rn. 273 mit Rn. 255 f.).
Im Falle einer beendeten BGB-Gesellschaft können die Gesellschafter untereinander nicht einzelne Forderungen auf Ausgleich geltend machen. Die Forderungen müssen vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden, so daß nur der überschießende Betrag gefordert werden kann (BGH NJW 1995, 188; 1984, 1455, 1456; s. a. NJW 1985, 1898; Erman § 730 Rn. 11 ff.).
Das gilt auch für die nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Forderung des Gläubigers (BGH NJW 1988, 1375, 1377; H. P. Westermann in Er-man, BGB, 9. Aufl. 1993, § 426 Rn. 18), wenn ein Gesellschafter eine Gesellschaftsschuld begleicht, wie es hier der Fall war. Das begründet sich aus dem engen Zusammenhang, in dem die Forderungen aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB einerseits und aus § 426 Abs. 2 BGB ande-rerseits stehen. Letztere Regelung dient der Sicherung der ersteren, indem etwaige Sicherungsrechte erhalten bleiben (§§ 401, 412 BGB). Bei Erfüllung der einen erlischt auch die andere (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 12. Aufl. 1979, § 37 III aE, S. 524); eine gesonderte Abtretung ist nicht möglich, vielmehr geht die übergegangene Forderung aus § 426 Abs. 2 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB mit der Abtretung derjenigen aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB über (BGH aaO.; Larenz aaO.). Die Mietzinsforderung des Vermieters war eine Gesellschaftsschuld, die Zahlung durch den Kl., der aus einem Urteil gegen die Gesellschafter als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, stellt sich als Zahlung hierauf dar.
Eine Auseinandersetzung hat zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Ausnahmsweise kann zwar auch in dem Falle Zahlung verlangt werden, wenn erkennbar ist, daß einem Gesellschafter eine Forderung in jedem Falle zustehen werde oder wenn es um die Verteilung lediglich eines letzten Aktivpostens geht (BGH NJW 1988, 1375, 1377; 1995, 188). Das ist aber nicht der Fall. Die Bekl. beruft sich auf eine Reihe von Gegenforderungen. Diese sind streitig, eine eindeutige Lage ist nicht ersichtlich.
2. Auf das Anerkenntnis ist dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (vgl. BGH NJW 1984, 1455, 1456) stattzugeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mehrere Mieter bilden nach allgemeiner Meinung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das hat Folgen für Ausgleichsansprüche untereinander.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte gegen beide Mieter ein Urteil auf Zahlung rückständiger Mieten erwirkt; zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung zahlte der Mieter und wollte sich wegen der Hälfte des Betrages an seine Mitmieterin halten. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 3. Mai 2001 stellte das Landgericht Berlin fest, daß auch im Falle einer beendeten BGB-Gesellschaft die Auseinandersetzung zu betreiben ist, also eine Auseinandersetzungsbilanz mit Aktiva und Passiva aufzustellen ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn es etwa um die Verteilung lediglich eines letzten Aktivpostens geht, kann auf Zahlung geklagt werden. Im übrigen ist nur eine Feststellung möglich, daß eine Ausgleichsforderung in einer bestimmten Höhe in die Bilanz einzustellen ist.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil behandelt ein häufig auftretendes Problem, denn BGB-Gesellschaften gibt es überall da, wo mehrere Personen sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verabreden. Auch wenn die Zwei-Mann-Gesellschaft heillos zerstritten ist, können Zahlungsansprüche nicht geltend gemacht werden.