Kein Zahlungsanspruch des Wasserversorgungsunternehmen für Erneuerung von Leitungen oder Hausanschluss
AVBWasserV § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 4, 6; EinigungsV vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Zahlungsanspruch des Wasserversorgungsunternehmen für Erneuerung von Leitungen oder Hausanschluss; Baukostenzuschuss
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV und auf Erstattung der Kosten für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV.
b) Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben wird kann. Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken.
c) Zum Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 AVBWasserV (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 2 b).
d) Die Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Fortführung von BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 9; vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15).
e) Ob das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, vom Anschlussnehmer gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV die Erstattung der Kosten für eine Veränderung des Hausanschlusses zu verlangen, richtet sich in erster Linie danach, ob die Erforderlichkeit der Veränderung in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens oder des Anschlussnehmers fällt. Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer werden durch die Übergabestelle abgegrenzt, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b).
f) Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. begehrt von der Bekl., einem Wasserversorgungsunternehmen, die Rückerstattung von Zahlungen, die er für einen Baukostenzuschuss und einen Hausanschluss erbracht hat.
2 Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks F.-Weg - Flurstücke 9 und 1 - im Bereich des „H. U." in A. Er hatte das Grundstück zu DDR-Zeiten zunächst gepachtet und später erworben. Das Grundstück wird seit 1992 von der Bekl. mit Trinkwasser beliefert. Die Bekl. wurde im Januar 1992 als kommunales Ver- und Entsorgungsunternehmen gegründet und nahm nach Liquidation des vormaligen Wasserversorgungsunternehmens zum 1. Juli 1992 ihre selbständige Tätigkeit auf.
3 Die Trinkwasserbelieferung erfolgte bis 2005 durch die sogenannte Altleitung, welche in einem Weg hinter dem Grundstück des Kl. verlegt war. Seit 2005 beliefert die Bekl. den gesamten Bereich des „H. U." durch neu hergestellte Trinkwasserleitungen im F.-Weg. Die Hausanschlüsse wurden im Zuge der Verlegung der neuen Leitungen entsprechend auf die Vorderseite der Grundstücke verlegt oder dort neu hergestellt.
4 Die Altleitung war zu DDR-Zeiten unter anderem auch vom Kl. selbst finanziert und errichtet worden. 1973 hatte der Rat der Gemeinde A. unter anderem mit dem Kl. Pachtverträge im Bereich des „H. U." abgeschlossen und den Pächtern die Zustimmung zur Errichtung von Wochenendhäusern erteilt. Die Pächter waren verpflichtet, der zu bildenden Interessengemeinschaft für Erschließungsarbeiten beizutreten. In Abstimmung mit der staatlichen Wasserwirtschaft - VEB Wasser- und Abwasserbetrieb R. (VEB WAB) - wurde die Altleitung gelegt. Dabei handelte es sich um einen in südliche Richtung verlaufenden Strang, der als Abzweigung von einer zu der Zeit schon bestehenden Versorgungsleitung im Ha.-Weg abging. Nahe dieser Abzweigung wurde auf dem Flurstück ...0 ein Wasseruhrschacht als zentraler Wasserzähler für den gesamten Wasserverbrauch ab dem Abzweig für die Altleitung installiert. Die VEB WAB erteilte die Genehmigung zum Anschluss der Altleitung an die vorhandene Versorgungsleitung. Die Kosten wurden von den Nutznießern getragen.
5 Am 7. Juli 1992 installierte die Bekl. am Grundstück des Kl. und auch auf Nachbargrundstücken jeweils eigene Trinkwasserzähler, um dem Wunsch der Kunden nach eigenen Wasserabrechnungen nachzukommen. Seit 1992 wartete und unterhielt die Bekl. auf entsprechende Information oder auf entsprechenden Auftrag der Kunden die Altleitung, ohne dies den Kunden in Rechnung zu stellen. Für mehrere Flurstücke tätigte die Bekl. auch Neuanschlüsse an die Altleitung. Am 13. Juni 1996 genehmigte sie für das Flurstück ...0 einen Trinkwasserneuanschluss sowie die Installation eines neuen Wasserzählers.
6 Im Zeitraum vom 16. September 2004 bis zum 3. Juni 2005 verlegte die Bekl. neue Trinkwasserhauptleitungen sowie neue Hausanschlüsse. Sie sieht darin eine Erstherstellung im Sinne von §§ 9, 10 AVBWasserV und nimmt die Anschlussnehmer auf Zahlung in Anspruch. Mit Rechnung vom 25. Januar 2005 verlangte sie von dem Kl. einen Baukostenzuschuss in Höhe von 1.245,50 €, mit Rechnung vom 24. Februar 2005 forderte sie die Zahlung der Kosten für den Hausanschluss in Höhe von 484,56 €. Der Kl. zahlte beide Rechnungsbeträge unter Vorbehalt.
7 Der Kl. hat die Bekl. auf Rückzahlung von 1.730,06 € nebst Zinsen verklagt. Das Amtsgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Bekl. verurteilt, 1.245,50 € nebst Zinsen an den Kl. zu zahlen, sowie die Klage im Übrigen abgewiesen.
8 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Bekl. verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 18 Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl. auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Baukostenzuschusses in Höhe von 1.245,50 € bejaht. Die Revision der Bekl. hat daher keinen Erfolg. Die Revision des Kl. ist hingegen begründet. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Kl. auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Kosten für den Hausanschluss in Höhe von 484,56 € verneint.
19 1. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 1.245,50 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Bekl. den Baukostenzuschuss ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Bekl. kann von dem Kl. keinen Baukostenzuschuss gemäß § 9 Abs. 1, 4 oder 5 AVBWasserV verlangen.
20 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) von der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 AVBWasserV ausgegangen. Danach ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Vorliegend handelt es sich weder um eine Erstellung noch um die Verstärkung einer Verteilungsanlage. Vielmehr stellt die Verlegung der neuen Trinkwasserleitung im F.-Weg nur die Erneuerung eines bereits bestehenden Anschlusses dar. Die Kosten hierfür sind vom Versorgungsunternehmen zu tragen.
21 aa) Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann (Morell, AVBWasserV, Stand Januar 2002, § 9 Abs. 4 Erl. a). Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken (Morell, aaO.; Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, 1990, § 9 AVBV Rn. 97). So umfasst die Anschlusspflicht eines Versorgungsunternehmens - als Einmalleistung - die Erstellung oder Verstärkung des Anschlusses und - als Dauerleistung - dessen Vorhaltung. Ist die Einmalleistung erbracht, bevor der Versorgungsvertrag mit dem neuen Kunden abgeschlossen wurde, so kann sich die Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses erstrecken. An diese Vorhaltung des Anschlusses knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89, NJW 1990, 2130 unter I 2 b; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 10 m.w.N.).
22 Um eine solche Vorhaltung handelt es sich hier. Die Grundstücke im Bereich „H. U.", zu denen auch das Grundstück des Kl. gehört, waren durch die Anschlussleitung zu der Verteilungsleitung im Ha.-Weg an das Netz der Bekl. angeschlossen. Dabei handelte es sich um die Erstellung des Anschlusses. Die Bekl. war verpflichtet, diesen Anschluss vorzuhalten. Durch den Neubau der Trinkwasserleitungen im F.-Weg hat sie diesen Anschluss lediglich verlegt.
23 bb) Dass nun jedes Grundstück über eine Anschlussleitung zum Verteilungsnetz verfügt und die Versorgung nicht mehr über nur eine Anschlussleitung erfolgt, stellt ebenfalls lediglich eine Änderung eines bestehenden Anschlusses und keine erstmalige Herstellung dar. Es ging bei der streitgegenständlichen Verlegung neuer Trinkwasserhauptleitungen nicht mehr um die Frage, ob die Grundstücke im Bereich „H. U." angeschlossen werden sollen, sondern nur noch darum, wie dieser Anschluss ausgestaltet ist. Dazu gehört auch die Entscheidung, mit wie vielen Anschlüssen eine Verbindung zum Verteilungsnetz hergestellt wird. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 2 AVBWasserV. Gemäß dieser Vorschrift werden Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse - also der Verbindungen des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV) - sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt. Die Grundstücke im Bereich „H. U." waren über einen Hausanschluss angeschlossen und werden nun über mehrere Hausanschlüsse mit dem Verteilungsnetz verbunden. Es liegt somit nur eine Änderung der Zahl der Hausanschlüsse vor. Durch die Leitung im F.-Weg erfolgt zwar ein neu ausgestalteter Anschluss des Bereichs „H. U." an eine Verteilungsleitung, aber es handelt sich gerade nicht um den erstmaligen Anschluss.
24 cc) Nach den von der Revision der Bekl. nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt auch keine Verstärkung von Verteilungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV vor, da kein Ausbau von Verteilungsanlagen erfolgt ist, um erhöhten Leistungsanforderungen der Anschlussnehmer im Versorgungsbereich Rechnung zu tragen (vgl. Hermann, aaO. Rn. 99).
25 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht und von den Revisionen unbeanstandet einen Anspruch der Bekl. aus § 9 Abs. 4 und 5 AVBWasserV verneint. Weder ist eine wesentliche Erhöhung der Leistungsanforderung des Kl. (§ 9 Abs. 4 AVBWasserV) vorgetragen worden noch handelt es sich gemäß § 9 Abs. 5 AVBWasserV um die Herstellung eines Anschlusses an eine Verteilungsanlage, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden ist. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 5 AVBWasserV besteht darin, dass das Wasserversorgungsunternehmen die Finanzierung sogenannter Altanlagen, mit deren Errichtung noch vor dem Inkrafttreten der AVBWasserV begonnen worden ist, auf der Grundlage der bisherigen Baukostenzuschussregelung fortsetzen kann, um so alle Anschlussnehmer gleich zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 2 b m.w.N. [zu § 9 Abs. 4 AVBGasV]). Eine Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation scheidet schon deshalb aus, weil sich die Bekl. nicht auf Baukostenzuschussregelungen stützt, die vor Inkrafttreten der AVBWasserV galten.
26 c) Die Ergänzenden Bestimmungen der Bekl. enthalten lediglich eine Ausgestaltung der Regelungen des § 9 AVBWasserV und begründen keinen darüber hinausgehenden Anspruch der Bekl. auf Zahlung eines Baukostenzuschusses.
27 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 484,56 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Bekl. auch die Kosten für den Hausanschluss ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Denn ein Anspruch der Bekl. auf Kostenerstattung aus § 10 Abs. 4 AVBWasserV ist nicht gegeben.
28 a) Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Erstellung umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, aaO. Rn. 9 m.w.N.; vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15).
29 Vorliegend handelt es sich - wie unter II 1 a bb ausgeführt - nicht um die Erstellung eines Hausanschlusses, sondern um die Änderung der Zahl der Anschlüsse und somit lediglich um eine Veränderung des Hausanschlusses. Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV kann das Wasserversorgungsunternehmen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses nur verlangen, wenn der Anschlussnehmer diese durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage oder aus anderen Gründen veranlasst. Das ist hier nicht der Fall. Zwar berief sich die Bekl. in ihrem Schreiben vom August 2002 auf einen Verschleiß der Altleitung als Grund für den Neubau der Trinkwasserleitungen. Die Altleitung ist jedoch dem Verantwortungsbereich der Bekl. zuzurechnen, so dass die Veränderung des Hausanschlusses nicht von den Anschlussnehmern veranlasst ist.
30 aa) Entgegen der Ansicht der Bekl. kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die Leitung steht, sondern darauf, in wessen Verantwortungsbereich sie fällt. Die AVBWasserV unterscheidet insoweit zwischen Betriebsanlagen und Kundenanlagen.
31 So regelt § 10 Abs. 3 AVBWasserV, dass die Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehören und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum stehen. Hausanschlüsse gehören somit unabhängig von der Eigentumslage immer zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, aaO. m.w.N.; Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, § 10 Anm. 4). Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV werden sie daher ausschließlich vom Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. § 12 AVBWasserV regelt die Verantwortung für die Kundenanlage. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV).
32 Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Kunden werden durch die Übergabestelle abgegrenzt - die Stelle, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b; OLG Naumburg, OLGR 1999, 393 m.w.N.; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand November 2010, § 10 AVBWasserV Rn. 1; Ludwig/Odenthal, aaO. Anm. 1).
33 bb) Der Wasseruhrschacht auf dem Flurstück ...0 als zentraler Wasserzähler für den gesamten Wasserverbrauch der Grundstücke im Bereich „H. U." bildete zunächst die Übergabestelle und grenzte die Verantwortungsbereiche ab. Bis zu dem Wasseruhrschacht war das Versorgungsunternehmen verantwortlich, danach die Anschlussnehmer. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 11 AVBWasserV, wonach das Wasserversorgungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt. Durch diese Anbringung wird die Übergabestelle vorverlegt. Es geht darum, das Wasserversorgungsunternehmen im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für Unterhaltung, Erneuerung und Ablesung zu belasten und es vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, dass ungemessenes Wasser in einer auf fremdem Grund verlegten, besonders langen Leitung fließt (Ludwig/Odenthal, aaO., § 11 Anm. 1). Dieses Bestimmungsrecht des Wasserversorgungsunternehmens besteht nicht nur bei erstmaligem Anschluss, sondern für die Gesamtdauer des Wasserversorgungsverhältnisses (Ludwig/Odenthal, aaO.; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 865). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Wasserversorgungsunternehmen eine einmal getroffene Bestimmung auch ändern kann mit der Folge, dass die Übergabestelle wieder verlegt wird und damit die Verantwortungsbereiche verschoben werden.
34 Das ist hier dadurch erfolgt, dass die Bekl. im Einvernehmen mit den Kunden nicht mehr den Verbrauch über den Wasseruhrschacht abgerechnet hat, sondern die Kundenanlagen (auch das Flurstück ...0, auf dem der Wasseruhrschacht war) mit eigenen Zählern versehen und zudem neue Anschlüsse an die Altleitung erstellt hat. Die Bekl. hat dabei nicht lediglich Arbeiten an einer Kundenanlage durchgeführt, sondern die Anlage in ihren Verantwortungsbereich übernommen. Dies ergibt sich daraus, dass sie - wie aus ihrem Schreiben vom August 2002 ersichtlich ist - die Anschlüsse im Rahmen von Anschlussverträgen erstellt und damit nach außen deutlich gemacht hat, dass sie davon ausgeht, dass über die Verbindung mit der Altleitung eine Verbindung mit ihrem Versorgungsnetz besteht und sie damit ihre Verpflichtungen aus dem Anschluss- und Versorgungsvertrag erfüllen kann.
35 b) Aus § 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit den Ergänzenden Bedingungen der Bekl. ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hausanschluss.
36 aa) § 10 Abs. 6 AVBWasserV gilt hier nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift können allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von § 10 Abs. 3 AVBWasserV abweichen, nach Inkrafttreten der AVBWasserV beibehalten werden. Gemeint ist insoweit das ursprüngliche Inkrafttreten der AVBWasserV, das gemäß § 37 Abs. 1 AVBWasserV am 1. April 1980 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt galt die AVBWasserV für die Wasserversorgung des in der DDR gelegenen Grundstücks des Kl. noch nicht.
37 bb) § 10 Abs. 6 AVBWasserV findet jedoch entsprechende Anwendung (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, aaO. Rn. 18 m.w.N.). Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) ist die AVBWasserV im Beitrittsgebiet unter anderem mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Damit gilt zwar für das Beitrittsgebiet hinsichtlich des Eigentums an Hausanschlüssen von Gesetzes wegen, was § 10 Abs. 6 AVBWasserV erst durch Regelung in ergänzenden Versorgungsbedingungen ermöglicht. Hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung der Hausanschlüsse sieht die angeführte Bestimmung der Anlage I zum Einigungsvertrag dagegen keine Fortgeltung der in der DDR geltenden Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser - Wasserversorgungsbedingungen - vom 26. Januar 1978 (GBl. DDR I S. 89) vor, nach deren § 4 Abs. 4 etwa - anders als nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV - Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen. Da in dieser Hinsicht nach dem Inkrafttreten der AVBWasserV in den neuen Bundesländern am 3. Oktober 1990 die gleiche Situation besteht wie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den alten Bundesländern am 1. April 1980, ist es gerechtfertigt, § 10 Abs. 6 AVBWasserV insoweit entsprechend anzuwenden und damit die Fortgeltung der betreffenden Regelungen der Wasserversorgungsbedingungen der DDR durch Übernahme in ergänzende Versorgungsbedingungen zur AVBWasserV zu ermöglichen (Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, aaO. m.w.N.).
38 cc) Unter Berücksichtigung der Maßgabe in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages steht zwar dem Kl. an dem auf eigene Kosten erstellten Hausanschluss das Eigentum zu, das er auch nicht auf die Bekl. übertragen hat. Es fehlt jedoch - was das Berufungsgericht verkannt hat - auf Seiten der Bekl. an einer wirksamen Regelung durch ergänzende Versorgungsbedingungen, durch die in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 6 AVBWasserV die Regelung des § 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR, wonach Betrieb und Instandhaltung der Anschlussleitungen dem Eigentümer oblagen, beibehalten worden ist. Ohne eine solche Regelung ist der Eigentümer des Hausanschlusses nicht verpflichtet, die Kosten der dem Wasserversorgungsunternehmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV obliegenden Herstellung, Erneuerung oder Änderung zu erstatten (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, aaO. Rn. 19; OLG Naumburg, OLGR 1998, 437, 438 f.).
39 In Ziffer 6 Abs. 5 Satz 2 der Ergänzenden Bestimmungen der Bekl. ist nur geregelt, dass § 2 Abs. 3 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR fortgelten soll. Diese Vorschrift bestimmt, wann die Öffentlichkeit der Anlagen endet - grundsätzlich ist dies an der Grundstücksgrenze des Bedarfsträgers der Fall (Buchstabe a). Bei Bedarfsträgern mehrerer hintereinander liegender Grundstücke endet die Öffentlichkeit der Anlagen an der der Versorgungsleitung nächstgelegenen Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dazwischenliegende Grundstücke an die Wasserversorgung angeschlossen sind (Buchstabe b). Von diesem Punkt an war die Leitung persönliches Eigentum des Grundstückseigentümers (vgl. Hempel in Hempel/Franke, aaO., Stand Mai 2001, Einf. Rn. 251). Durch die Verweisung auf § 2 Abs. 3 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR weichen die Ergänzenden Bestimmungen der Bekl. somit nur hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss von den Bestimmungen in § 10 Abs. 3 AVBWasserV ab. Eine Abweichung auch hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung liegt hingegen nicht vor.
III. 40 Nach alledem ist die Revision der Bekl. zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Kl. erkannt worden ist; es ist auf die Revision des Kl. daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hausanschluss hat und dem Kl. daher ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung des dafür gezahlten Rechnungsbetrags zusteht, war das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Bekl. wiederherzustellen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach §§ 9, 10 AVBWasserV kann das Wasserversorgungsunternehmen für den Neuanschluss eines Objekts einen Baukostenzuschuss sowie Erstattung der Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses verlangen. Das gilt aber nicht für die Erneuerung der Leitungen und eine Änderung der Zahl der Anschlüsse. Das ist im Wege der Vorhaltung von dem Versorgungsunternehmen und nicht von dem Grundstückseigentümer zu bezahlen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Grundstück des Klägers in Mecklenburg-Vorpommern wurde bis zum Jahre 2005 mit Trinkwasser durch eine Altleitung versorgt. Das 1992 gegründete Wasserversorgungsunternehmen verlegte ab 2004 neue Trinkwasserhauptleitungen und neue Hausanschlüsse. Es verlangt von den Grundstückseigentümern einen Baukostenvorschuss und Erstattung der Kosten des Hausanschlusses. Das Landgericht Stralsund hielt den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Hausanschluss für begründet, nicht jedoch für den Baukostenzuschuss. Der BGH wies die Klage insgesamt ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. November 2011 verwies der BGH darauf, dass das Grundstück des Klägers schon vor den Baumaßnahmen mit Trinkwasser versorgt worden war und die Trinkwasserleitungen lediglich verlegt worden seien. Das sei jedoch kein Neuanschluss, sondern eine bloße Vorhaltung, für die das Versorgungsunternehmen keinen Baukostenzuschuss verlangen könne. Eine Kostenerstattung komme auch nicht für die Änderung des Hausanschlusses in Betracht, da hier lediglich die Zahl der Anschlüsse geändert worden sei. Es komme lediglich darauf an, in wessen Eigentum der Anschluss stehe. Die Übergangsvorschrift des § 10 Abs. 6 AVBWasserV gelte zwar entsprechend, wonach das Versorgungsunternehmen in ergänzenden Vertragsbedingungen regeln kann, dass auch nach Inkrafttreten der AVBWasserV der Grundstückseigentümer weiterhin für die Instandhaltung des Hausanschlusses zuständig ist. Eine solche ergänzende Bestimmung sei hier jedoch nicht getroffen worden, so dass auch für den Hausanschluss eine Zahlungspflicht des Eigentümers nicht bestehe.