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Kein Wohngeldanspruch für pro-Forma-Mieter

VG BerlinVG 21 A 556.01 (PKH)14.05.2002GE 2003, 599

Wohngeldgesetz § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter, der in der Wohnung nicht selbst wohnt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag der Kl., ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist nach § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kl., die die von ihr seinerzeit gemietete Wohnung in der ... nie selbst bewohnt hat, sondern diese seit vielen Jahren ihrem im Juni 2001 verstorbenen Bruder überlassen hatte, hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld.

Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut und der Systematik des Wohngeldgesetzes: Nach § 3 WoGG sind nur diejenigen Personen antragsberechtigt, die den Wohnraum auch tatsächlich bewohnen (vgl. ausdrücklich Abs. 1 Nr. 4 und 5) oder nutzen (Abs. 3 und 4). Eine entsprechende tatsächliche Nutzung setzt auch unausgesprochen § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG voraus, wonach grundsätzlich der Mieter antragsberechtigt ist, denn das Gesetz faßt die Miete in § 5 Abs. 1 WoGG übereinstimmend mit § 535 Abs. 1 BGB als eine Gebrauchsüberlassung auf, d. h. es geht davon aus, daß der Mieter die Wohnung auch tatsächlich bewohnt. Daß nur der Mieter nach § 3 antragsberechtigt ist, der die Wohnung auch tatsächlich nutzt, folgt weiterhin aus § 18 Nr. 2 WoGG. Danach wird Wohngeld nicht gewährt, wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld gewährt wird. Schließlich ergibt sich das Erfordernis der tatsächlichen Nutzung aus § 30 WoGG. Danach entfällt der Wohngeldanspruch, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt wird, nicht mehr genutzt wird (Abs. 1) oder der alleinstehende Antragsberechtigte verstorben ist (Abs. 3).

Einem Wohngeldanspruch steht auch der sich aus § 1 WoGG ergebende Sinn und Zweck des Wohngeldes entgegen. Danach dient das Wohngeld "zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens". Der Zweck des Gesetzes, Haushalte mit niedrigem Einkommen wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, die Aufwendungen für ein angemessenes Wohnen, insbesondere für die benötigte Wohnfläche, bezahlen zu können und aus wirtschaftlichen Gründen nicht zum Verlassen einer solchen Wohnung gezwungen zu sein, kann jedoch nur bei Mietern verwirklicht werden, die den Wohnraum auch tatsächlich nutzen. Wird der Wohnraum nicht vom Mieter, sondern einem Dritten, etwa einem Untermieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten tatsächlich bewohnt, ist nur dieser Dritte wohngeldberechtigt, wenn er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt.

Danach scheidet ein Wohngeldanspruch der Kl. für die Zeit ab Juli 2001 (für die Mieten Juli bis September 2001, die Kosten für Beseitigung der Einbauten, der Teppichbeläge und für die Renovierung) unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 3 Wohngeldgesetz ist der Mieter einer Wohnung antragsberechtigt zur Bewilligung von Wohngeld. Die formale Stellung allein reicht allerdings nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte die Wohnung ihrem Bruder überlassen; sie selbst hätte nie in der Wohnung gewohnt. Sie beantragte Wohngeld unter Berufung darauf, daß schließlich nach dem Gesetz der Mieter antragsberechtigt ist.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 14. Mai 2002 lehnte das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Aus dem Gesamtkonzept des Wohngeldgesetzes ergebe sich, daß der Antragsteller die Wohnung auch tatsächlich nutzen müsse. Die formale Rechtsstellung als Mieter reiche nicht aus.