Kein Wiederaufleben der Befristung in Pachtverträgen
SchuldRAnpG §§ 6, 23
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Wiederaufleben der Befristung in Pachtverträgen; Erholungsgrundstücke
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Befristung in Pachtverträgen über Erholungsgrundstücke in den östlichen Bundesländern, die vor dem 1. Januar 1976 geschlossen worden sind, lebt jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn die Befristung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes am 1. Januar 1995 endete.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist nicht begründet, da das Pachtverhältnis nicht zum 5. April 1987 endete und auch nicht wirksam ordentlich gekündigt werden konnte.
Unstreitig liegt ein Pachtgrundstück vor, welches in Form eines Wochenendgrundstückes zur Erholung genutzt wurde und werden sollte. Für diese Grundstücke galt mit Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976, daß eine vorhandene und ehemals wirksame Befristung grundsätzlich unwirksam war, sofern nicht gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe für eine Befristung vorlagen, die auch in dem Pachtvertrag niederzulegen waren (§ 312 ZGB; vgl. LG Berlin GE 1997, 51). Letzteres war hier jedoch nicht der Fall.
Diese Befristung lebte auch nicht mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes am 1. Januar 1995 wieder auf. Zwar bleiben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchuldRAnpG die zwischen den Parteien getroffenen Abreden wirksam, auch wenn sie den Vorschriften des ZGB widersprachen. Jedoch kann das nur insoweit gelten, als diese Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SchuldRAnpG noch Bedeutung haben. Denn die Anpassung erfolgte für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit. Denn Absicht des Gesetzgebers war es nicht, die Rechtslage in der Vergangenheit zu ändern, sondern die bestehenden Rechtsverhältnisse an das veränderte Recht anzupassen. Ansonsten hätte die Wirksamkeit vertraglicher Klauseln nicht ab dem 1. Januar 1995 angeordnet werden müssen, sondern für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Damit ist bei der Anwendung des § 6 SchuldRAnpG auch die Situation zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt 1. Januar 1995 vorhanden war.
Zum 1. Januar 1995 lag jedoch gar kein befristetes Pachtverhältnis mehr vor, vielmehr wurde es, da der Fristablauf bedeutungslos war, unbefristet fortgesetzt. Würde man die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchuldRAnpG auch auf die Vergangenheit anwenden, so hätte der Bekl. das Grundstück seit 1987 unrechtmäßig genutzt. Davon ist eben jedoch nicht auszugehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer eines Wochenendgrundstücks verlangte Herausgabe vom Pächter und berief sich dabei auf die im Vertrag vorgesehene Befristung. Nun war allerdings der Vertrag noch zu DDR-Zeiten abgeschlossen, und nach § 312 des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) war eine Befristung in einem Nutzungsverhältnis grundsätzlich unzulässig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 2. Februar 1999 entschiedenen Fall konnte sich der Eigentümer auch nicht auf eine Vorschrift des Schuldrechtsänderungsgesetzes berufen, wonach auch dem ZGB widersprechende Abreden mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes wiederaufleben können. Das Landgericht meinte, zum 1. Januar 1995 habe schon kein befristetes Pachtverhältnis mehr vorgelegen, so daß ein rückwirkendes Wiederaufleben der Befristung ausscheide.
Auf die schwierigen, überwiegend noch ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz ging die Kammer nicht näher ein. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob die Beteiligten eine Vereinbarung auch dann getroffen hätten, wenn sie die durch den Beitritt bedingte Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse vorausgesehen hätten. Ähnlich wie beim Wegfall der Geschäftsgrundlage ist hier der Spielraum für die richterliche Entscheidungsfreiheit groß.