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Kein Wegfall des Sicherungszwecks einer Grundschuld durch Forderungsabtretung

BGHV ZR 40/0816.10.2008GE 2009, 514

BGB § 1191

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Sicherungszweck einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede die Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäftsverbindung absichert, fällt nicht weg, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten wird.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob der Sicherungszweck einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede die Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäftsverbindung absichert, wegfällt, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie jedenfalls für eine bestimmte Fallgruppe nicht umstritten und eindeutig zu beantworten ist. So ist es hier.

2 Der Sicherungszweck einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte Abtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Sicherung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. treuhänderisch für den Zessionar gegenüber dem Sicherungsgeber geltend zu machen hat. Das ist ganz allgemeine Meinung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], vor §§ 1191 Rdn. 222; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 8. Aufl., Rdn. 968 und 992) und wird auch von der Nichtzulassungsbeschwerde [...] nicht anders gesehen. Die von der Schuldnerin bewilligten Grundschulden sicherten hier jedoch stets die Ansprüche der Bekl. gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Geschäftsverbindung. An dem vereinbarten Sicherungszweck änderte sich durch die (zwischenzeitliche) Abtretung der Forderungen nichts. Diese waren auch in der Hand der Zessionarin nicht ungesichert, sondern wurden weiterhin durch die Grundschulden abgesichert. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in § 5 des Forderungskaufvertrags vom 27. April 2001 zwischen der Zessionarin und der Bekl., nach der diese die Grundschulden ggf. treuhänderisch geltend machen sollte.

3 Der Senat müsste bei der Entscheidung der Frage, ob der Sicherungszweck durch die Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen ist, den Forderungskaufvertrag auslegen und dabei auch die in § 5 getroffenen Vereinbarungen schon aufgrund der in der Erwiderung angekündigten Gegenrüge [...] berücksichtigen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der Replik auf Vortrag des Kl. in der Berufungsbegründung über die Vereinbarungen in den §§ 3, 4 des Forderungskaufvertrages zu einer Erweiterung oder Änderung des Sicherungszwecks. Das mag beabsichtigt gewesen sein, ändert aber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen Forderungen sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ungesichert und damit auch für die Zessionarin wertlos gewesen wären.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Sicherungszweck einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede die Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäftsverbindung absichert, fällt nicht weg, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Bank verkaufte ihre Forderungen gegen einen Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung, die durch von diesem bewilligte Grundschulden gesichert waren, an einen Dritten. Nach §§ 3, 4 des Forderungskaufvertrages war eine Erweiterung oder Änderung des Sicherungszwecks beabsichtigt, die jedoch nicht erfolgte. Gemäß § 5 des Forderungskaufvertrages zwischen dem Dritten und der Bank sollte diese die Grundschulden für die abgetretenen Forderungen ggf. treuhänderisch geltend machen.

Nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung wurde die Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen, wogegen sich diese mit dem Argument wehrte, der Sicherungszweck der Grundschuld sei mit der Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH folgte dem nicht. Der Sicherungszweck der Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede die Ansprüche der Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäftsverbindung abgesichert habe, sei nicht deswegen weggefallen, weil und wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten worden sei. Die von dem Unternehmen bewilligten Grundschulden hätten hier stets die Ansprüche der Bank gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Geschäftsverbindung gesichert.

An dem vereinbarten Sicherungszweck habe sich durch die (zwischenzeitliche) Abtretung der Forderungen nichts geändert. Diese seien auch in der Hand der Zessionarin nicht ungesichert gewesen, sondern weiterhin durch die Grundschulden abgesichert worden. Dies ergebe sich aus § 5 des Forderungskaufvertrags vom 27. April 2001 zwischen dem Forderungskäufer und der Bank, wonach diese die Grundschulden ggf. treuhänderisch geltend machen sollte.