Kein Vorschußanspruch des Vermieters für Renovierungsarbeiten erst nach Auszug des Mieters
BGB §§ 535, 551
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann während des Mietverhältnisses keinen Vorschuß für Schönheitsreparaturen verlangen, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, daß die Arbeiten nicht demnächst ausgeführt werden sollen, sondern der Vorschußbetrag auf einem Sonderkonto angelegt werden soll.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet, denn die Kl. kann keinen Kostenvorschuß verlangen. Dabei kommt es auf die Frage, ob überhaupt eine wirksam Schönheitsreparaturvereinbarung vorliegt, nicht an. Das von der Kl. eingereichte Mietvertragsexemplar ist vom Vermieter nicht unterzeichnet (vgl. LG Berlin MM 1985, 231). Die Unterzeichnung der Hausordnung - wie im vorliegenden Fall - reicht nicht. Ob der Antrag der Kl., der Bekl. sei aufzugeben, den Mietvertrag einzureichen, zulässig ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist die Klage aus einem anderen Grunde abzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann während des Mietverhältnisses der Vermieter keinen Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen verlangen, sondern kann lediglich den Mieter auffordern, die Arbeiten auszuführen und kann selbst im Verzugsfalle Vorschuß verlangen. Ein solcher Vorschuß setzt jedoch voraus, daß danach die Arbeiten in angemessener Zeit ausgeführt werden und der Vermieter alsdann über den Vorschuß abrechnet. Das beabsichtigt die Kl. jedoch nicht, sondern will den Betrag, wie es in der Klageschrift heißt, auf einem "speziellen Kautionskonto" anlegen. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kl. dazu ausgeführt, daß die Anlage auf dem Konto erfolgen solle bis zu einer Aufforderung zur Renovierung durch die Bekl. Daraus ergibt sich, daß die Kl. nicht beabsichtigt, nach Vorschußzahlung demnächst Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Vielmehr soll, wie die Bekl. zu Recht vermutet, angesichts ihres hohen Alters eine Sicherheit für später auszuführende Schönheitsreparaturen erbracht werden. Darauf hat die Kl. nach § 551 BGB jedoch keinen Anspruch. Das ergibt sich auch aus dem Schreiben der Kl. vom 8. Juni 2006 (in diesem heißt es: "Wenn Mieter aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit nicht mehr vor ihrem Auszug aus der renovierungsbedürftigen Wohnung die Schönheitsreparaturen vornehmen wollen oder können, sollen sie die Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlags im voraus bezahlen. So kann der Vermieter nach dem Auszug des Mieters die Renovierung übernehmen.", die Redaktion).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ältere Mieter haben oft und lange keine Renovierungsarbeiten ausgeführt. Wenn nach dem Tod des Mieters die Erbschaft ausgeschlagen wird, bleibt der Vermieter auf hohen Renovierungskosten sitzen. Ob er sich schon vorher davor schützen kann, ist zweifelhaft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin wohnte seit 1968 in der Wohnung; die Vermieterin verlangt Vorschuß für die nach ihrer Behauptung erforderlichen Renovierungsarbeiten. Dieser Vorschuß sollte auf einem Sonderkonto eingezahlt werden. In dem Aufforderungsschreiben an die Mieterin hieß es u. a., daß dann nach dem Auszug des Mieters die Renovierung vom Vermieter vorgenommen werden könne.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 wies das AG Tiergarten die Klage auf Vorschußzahlung ab und meinte, es bestehe grundsätzlich ein solcher Anspruch des Vermieters, der aber dafür bestimmt sei, die Arbeit in angemessener Zeit ausführen zu lassen. Wenn der Vermieter dagegen auf unbestimmte Zeit den Vorschuß auf einem Konto anlegen wolle, um unter Umständen nach dem Auszug oder dem Tod des Mieters Renovierungsarbeiten vorzunehmen, liege eine unzulässige Kautionsforderung vor.