Kein Vetorecht für persönlich haftenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft
HGB § 161
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Vetorecht für persönlich haftenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft; Kommanditisten-Schutz
Leitsatz (der Redaktion)
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Publikumsgesellschaft ist ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Vetorecht für die Gründungsgesellschafterin jedenfalls dann unwirksam, wenn damit verhindert wird, daß die Mehrheit der Kommanditisten zusätzlich eine persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufnehmen und sie mit der Geschäftsführungsbefugnis beauftragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei der KG um eine Publikumsgesellschaft. Eine solche Publikums-KG ist eine Personengesellschaft, die zur Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Kommanditisten als Anlagegesellschafter aufnehmen soll (vgl. Baumbach/Hopt a. a. O., Anh. § 177 a Rdnr. 52; Grunewald in MüKo, HGB, § 161 Rdnr. 101). Ob darüber hinaus noch zu fordern ist, daß der Gesellschaftsvertrag vorformuliert ist (so wohl die h. M.: vgl. BGH NJW 1988, 1903; Baumbach/Hopt a. a. O.), kann vorliegend auf sich beruhen, weil diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Umstand, daß der Großteil der Kommanditisten einer Familie zuzuordnen ist und insgesamt nur 15 Kommanditisten vorhanden sind, steht der Einordnung der KG als Publikumsgesellschaft nicht entgegen.
Zwar trifft es zu, daß für die Frage, ob eine Publikumsgesellschaft vorliegt oder nicht, teilweise darauf abgestellt wird, ob die Anleger auf dem Kapitalmarkt geworben sind oder sich jedenfalls nicht untereinander kennen (vgl. Nachweise bei Grunewald a. a. O.). Auch wenn dies bei Vorliegen von Kapitalgesellschaften typisch sein mag, liegt hierin nicht der Grund dafür, daß von der Rechtsprechung für die Behandlung dieser Gesellschaften spezifische Grundsätze aufgestellt worden sind. Mit den Grundsätzen soll einerseits - und darum geht es hier zunächst - dem Umstand Rechnung getragen werden, daß bestimmte für das hergebrachte Personengesellschaftsrecht geltende Regeln angesichts dessen, daß es hier vielfach um Gesellschaften mit einer Vielzahl von Anlegern geht, nicht praktikabel sind, um die Gesellschaft im Rechtsverkehr wirksam agieren zu lassen. Auf der anderen Seite geht es um den Schutz der Gesellschafter vor einem sich verselbständigenden Management, wie es typischerweise bei Gesellschaften mit einer Vielzahl von Kommanditisten auftritt (vgl. zu letzterem: Grunewald a. a. O.). Wenn insoweit angenommen wird, die untere Grenze für die Annahme einer solchen "Vielzahl" liege bei 50 Kommanditisten (so Grunewald a. a. O., § 161 Rdnr. 102), mag das für die Anwendung eher technischer Regeln angemessen sein. Für die Interessenlage, vor deren Hintergrund das Recht der Publikumsgesellschaften entwickelt worden ist, kommt es auf die Anzahl der beteiligten Kommanditisten entscheidend nicht an: Das Sonderrecht ist dann anzuwenden, wenn sich die Vertragsfreiheit der beitretenden Kommanditisten darauf reduziert, ob sie beitreten oder nicht. Ist die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag darauf angelegt, daß zahlreiche Gesellschafter beitreten, besteht die Gefahr, daß diejenigen, die die Gesellschaft leiten und organisieren, durch Vertragsregelungen dafür Sorge getragen haben, daß ihre Position durch die erst noch beitretenden Kommanditisten nicht angefochten werden kann und die Neugesellschafter dadurch unangemessen benachteiligt werden. Ob es dann später auch noch zum Beitritt einer Vielzahl von Gesellschaftern kommt, ist nicht entscheidend (vgl. BGH ZIP 1988, 22 ff. [24]; Grunewald a. a. O., § 161 Rdnr. 117 a. E.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der KG um eine Publikumsgesellschaft. Ausweislich ihres Gesellschaftsvertrages hatten die drei Gründungskommanditisten eine Hafteinlage von 40.000 DM gezeichnet; insgesamt war in § 5 GV ein Gesamtkommanditkapital in Höhe von 11,8 Mio. DM vorgesehen. Zu den einzelnen Kommanditbeteiligungen heißt es, daß sie durch 5.000 DM teilbar sein müßten; die Mindestbeteiligung betrug damit entsprechend der Beteiligung der beiden Gründungsgesellschafter Ri. und Ru. 5.000 DM. Offenbar wurden Interessenten mit einem Prospekt über die Kapitalvermittlung Prinz zu Hohenlohe-Jagstberg & Banghard GmbH geworben. Nach alldem kann kein Zweifel daran bestehen, daß die KG ihrer Konzeption nach auf die Werbung einer Vielzahl von Kommanditisten angelegt war. Daß sich dann nur wenige Kommanditisten mit relativ hohen Beteiligungen, von denen sich dann auch ein Großteil untereinander kannte, beteiligten, kann der als Publikumsgesellschaft konzeptionierten KG diesen Charakter nicht mehr nehmen. Daß eine Verständigung der beitretenden Gesellschafter in einem solchen Fall leichter erscheint und so eher ein wirksames Gegengewicht zur geschäftsführenden Gesellschafterin gebildet werden kann, als wenn eine Vielzahl von anonymen Gesellschaftern der Gesellschaft beigetreten ist, läßt die grundsätzlich gegebene Gefahr einer unsachgerechten Benachteiligung der beitretenden Gesellschafter nicht entfallen. (...)
b) Schließlich wurde der Beschluß, mit der die Aufnahmemöglichkeit einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin geschaffen und die Verfügungsklägerin unter Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht in die Gesellschaft aufgenommen wurde, auch mit den nach den GV dafür erforderlichen Mehrheiten gefaßt. Die für Satzungsänderungen nach § 12 Abs. 2 GV erforderliche 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen wurde mit jeweils 98,90 % (11.734 gegen 130 Stimmen) deutlich überschritten. Soweit § 12 Abs. 2 GV zusätzlich noch die Zustimmung der Verfügungsbeklagten für die Satzungsänderungen verlangt, damit die Beschlußfassung über die Satzungsänderung wirksam wird, ist dies unerheblich, denn insoweit hält die Satzungsregelung der bei Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht stand.
aa) Daß es sich bei der KG um eine Publikumsgesellschaft handelt, ist bereits dargelegt. Da die bei einer solchen Gesellschaft in der Regel öffentlich gewordenen Anlagegesellschafter keinen ihre Interessen wahrenden Einfluß auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses mehr haben, wenn sie der Gesellschaft beitreten, und nur noch einen fertigen Gesellschaftsvertrag akzeptieren können oder nicht, fehlt es in solchen Fällen am Vertragskompromiß als Gewähr dafür, daß die Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt worden sind. Deshalb besteht zum Schutze der Anlagegesellschafter ein Bedürfnis, dem unter solchen Umständen möglichen Mißbrauch der Vertragsfreiheit mit Hilfe einer an den Maßstäben von Treu und Glauben ausgerichteten Inhaltskontrolle zu begegnen (vgl. BGH NJW 1982, 2495 f. [2495] m. w. N.; grundsätzlich kritisch gegenüber diesem Ansatz und für Lösung über § 138 BGB: Grunewald a. a. O., § 161 Rdnr. 116 f.).
bb) Das in § 12 Abs. 2 GV der KG für Satzungsänderungen eingeräumte Vetorecht hält der danach vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht stand, denn hierdurch werden die Interessen der Kommanditisten in einer nicht hinnehmbaren Weise beeinträchtigt, ohne daß dies durch anzuerkennende Interessen der persönlich haftenden Gesellschafterin als Gründungsgesellschafterin gerechtfertigt wäre. Dies gilt jedenfalls insoweit, als das Vetorecht verhindert, daß die Mehrheit der Kommanditisten zusätzlich eine persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufnehmen und sie mit der Geschäftsführungsbefugnis beauftragen kann. Mit der Beurteilung dieser Frage entscheidet sich gleichzeitig die von der Verfügungsbeklagten aufgeworfene Frage nach einem unentziehbar gewährten Sonderrecht nach § 35 BGB: Hielte die Klausel einer Überprüfung stand, ließe sie sich als Sonderrecht entsprechend § 35 BGB behandeln. Verneint man dagegen die Wirksamkeit der Klausel, steht damit zugleich fest, daß der Bekl. ein solches Sonderrecht eben nicht wirksam gewährt worden ist.
Ob und inwieweit sich Gründungsgesellschafter gesellschaftsvertraglich bei bestimmten Fragen Vetorechte sichern können, wird nicht einheitlich gesehen. So wird angenommen, daß Vetorechte der Komplementär-GmbH im Einzelfall unwirksam sein können, wenn dadurch das Recht der Kapitalanleger zur wirksamen Interessenvertretung beeinträchtigt wird (vgl. Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 161 Rdnr. 147). Auch Grunewald hält die Vereinbarung von Vetorechten prinzipiell für zulässig, es sei denn, es geht um Beschlüsse, die nicht die Rechtsstellung des Komplementärs betreffen (a. a. O., § 161 Rdnr. 119). Bältz (ZGR 1980, 1 ff. [47]) will den Kommanditisten wenigstens Wege eröffnen, den Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH abzulösen.
Demgegenüber meint Schneider (ZGR 1978, 1 ff. [19]), dem Komplementär müsse gegen vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse wirksam ein Vetorecht eingeräumt werden können. Seine persönliche Bindung, seine Verpflichtung zur Geschäftsführung und damit zur Mitarbeit und seine persönliche Haftung ließen ein solches Sonderrecht als unbedenklich erscheinen (vgl. Schneider a. a. O.).
Sachgerecht erscheint es, für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Vetoklausel auf den Zuschnitt der konkreten Gesellschaft abzustellen. Vorliegend ermöglicht die Vetoklausel der Bekl. als Gründungsgesellschafterin mit einem Stammkapital von 50.000 DM, die keine eigene Einlage geleistet hat und deren Geschäftsführer als einer der drei Gründungskommanditisten mit einer Einlage von 30.000 DM an der KG beteiligt ist, jedwede Satzungsänderung zu blockieren, obwohl die übrigen Kommanditisten 11,76 Mio. DM an Einlagen erbracht haben. Dies verstößt - gerade im Hinblick auf die Regelungen über Geschäftsführungsbefugnisse und Vertretungsmacht - gegen die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit. Die Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft müssen die Möglichkeit haben, die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Personen vornehmen zu lassen, die zumindest das Vertrauen der Mehrheit genießen (vgl. BGH NJW 1982, 2495 f. [2496]; Grunewald a. a O., § 161 Rdnr. 118).
Ob das dahin führt, es zuzulassen, daß der persönlich haftende Gesellschafter durch Mehrheitsentscheidung der Kommanditisten auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird, kann dahinstehen. Die Interessen der Kommanditisten erfordern es aber jedenfalls, daß sie ihre Investition jedenfalls nicht ausschließlich einer Person überlassen müssen, die jedenfalls das Vertrauen der Mehrheit der Gesellschafter nicht mehr genießt. Durch Bestellung der zusätzlichen geschäftsführenden Gesellschafterin, die die Gesellschaft gemäß §§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1 HGB gemeinsam mit der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafterin vertritt, werden die Rechte der Kommanditisten gewahrt, ohne daß unzumutbar in die Rechte der bisherigen alleinigen Komplementärin eingegriffen wird. Ungeachtet der persönlichen Haftung der Verfügungsbeklagten als Komplementärin und der jedenfalls behaupteten zusätzlichen individualvertraglichen Verpflichtung, die sie im Hinblick auf die der KG gewährten Darlehen eingegangen sein will, sind diejenigen, die das wirtschaftliche Risiko der gesamten Unternehmung tragen, vorliegend ohne Zweifel die Kommanditisten, die sich teilweise mit Einlagen in erheblicher Höhe an der KG beteiligt haben. Haben sie das Vertrauen in die Geschäftsführung der Verfügungsbeklagten verloren, müssen sie auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die Möglichkeit haben, jedenfalls mit 3/4-Mehrheit die Vertretungsverhältnisse neu zu ordnen. Der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf ihre fortbestehende persönliche Haftung relativiert sich durch die Höhe ihres Stammkapitals. Sie ist zudem nicht gezwungen, in der Gesellschaft unter "fremder Mitgeschäftsführung" zu verbleiben, weil ihr ein Kündigungsrecht zuzugestehen ist. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer einem geschlossenen Immobilienfonds beitritt, wird rechtlich Kommanditist einer Anlagegesellschaft. In der Praxis weit verbreitet sind Vetorechte der Gründungsgesellschafter, die damit entscheidenden Einfluß auf die Gesellschaft haben und behalten wollen, obwohl sie oft selbst nur geringe Kapitalbeträge halten. Die Vetorechte der Gründungsgesellschafter sind unwirksam. Vielmehr gebietet es der Schutz der Kommanditisten, daß sie mehrheitlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließen können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit 16 Kommanditisten. Die bisher alleinvertretungsberechtigte Komplementär-GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt, die Gründungsgesellschafter halten rd. 0,3 % des Kommanditkapitals. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung wurde mit mehr als 98 % der insgesamt in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen eine Neuordnung der Geschäftsführungsverhältnisse beschlossen. Insbesondere wurde eine weitere Komplementärin in die Gesellschaft aufgenommen und zur vertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt. Der bisherigen Komplementärin wurden Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht mit sofortiger Wirkung entzogen. Die abgelöste Geschäftsführungsgesellschaft hält die Beschlüsse für unwirksam und verweist insbesondere auf eine Gesellschaftsvertragsregelung, wonach satzungsändernde Beschlüsse ihrer Zustimmung bedürften.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 18. Oktober 2002 hielt das Landgericht Berlin die Beschlüsse der Gesellschafter für wirksam, da der Zustimmungsvorbehalt im Gesellschaftsvertrag gegen Treu und Glauben verstoße und damit unwirksam sei. Auch wenn der Kreis der Kommanditisten überschaubar sei, liege eine Publikumsgesellschaft vor im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; hier sei es nicht vertretbar, daß eine Minderheit in die Lage versetzt sei, der Mehrheit eine bestimmte Regelung aufzuzwingen. Vielmehr müßten die Gesellschafter mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen können, die Verwaltung ihres eingebrachten Kapitals einer Person ihres Vertrauens zu übergeben.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, in dem die Klägerin von unserer Kanzlei vertreten wurde, stärkt das Landgericht Berlin die Rechte von Anlegern geschlossener Immobilienfonds.
Publikumsgesellschaften sind darauf angelegt, eine unbestimmte Vielzahl öffentlich geworbener Gesellschafter aufzunehmen. Diese Anlegergesellschafter unterzeichnen im Rahmen des Beitritts einen vorformulierten Gesellschaftsvertrag, der in vielen Fällen darauf gerichtet ist, den Gründungsgesellschaftern dauerhaft eine starke Position zu sichern. Um einen möglichen Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu verhindern, hat die Rechtsprechung zum Schutz der Anleger ein Sonderrecht der Publikumsgesellschaft entwickelt und unterzieht - vergleichbar dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vorformulierte Gesellschaftsverträge einer richterlichen lnhaltskontrolle.
Einen Schwerpunkt der Rechtsprechung in diesem Bereich bilden naturgemäß Fragen der Geschäftsführung. Der BGH hat hier wiederholt auf die folgende Formel zurückgegriffen: "Jede im Gründungsvertrag vorweggenommene Regelung, die eine Minderheit in die Lage versetzen soll, diese dennoch der Mehrheit weiter aufzuzwingen, und die Anlagegesellschafter daran hindert, die Verwaltung ihres eingebrachten Kapitals einer Person zu übergeben, die das Vertrauen ihrer Mehrheit genießt, ist daher, wenn nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt, nicht vertretbar und deshalb unwirksam." (BGH, Urteil v. 22.3.1982, NJW 1982, 2495, 2496; Urteil v. 9.11.1987, NJW 1988, 969, 971).
Bisher lagen dem BGH soweit ersichtlich allerdings nur Fälle zur Entscheidung vor, in denen die weitere Ausübung des Geschäftsführeramtes durch den bisherigen Amtsinhaber für die übrigen Gesellschafter aus bestimmten Gründen unzumutbar war. Das Landgericht Berlin geht in der vorliegenden Entscheidung darüber hinaus, indem es die Frage eines etwaigen wichtigen Grundes zur Ablösung der alten Geschäftsführung ausdrücklich offen läßt. Das Gericht stellt allein darauf ab, daß die Beschlüsse zur Neuordnung der Geschäftsführungsverhältnisse von einer satzungsändernden Mehrheit getragen werden. In der Sache liegt die Landgerichtsentscheidung damit auf der Linie des vom BGH formulierten "Obersatzes", der ebenfalls allein auf die Mehrheitsverhältnisse abstellt. Alle dem qualifizierten Mehrheitsentscheid entgegenstehenden Satzungsregelungen - wie hier das Zustimmungserfordernis zugunsten der alten Geschäftsführerin in Bezug auf Satzungsänderungen - halten der Inhaltskontrolle nicht stand und sind unbeachtlich.
Aus Sicht der Gesellschafter und der Vertragspartner geschlossener Immobilienfonds ist die Entscheidung des Landgerichtes zu begrüßen, da das Verfahren zur Neuordnung der Geschäftsführungsverhältnisse auf eine weitgehend wertungsfreie und praktikable Grundlage gestellt wird. Langwierige Streitigkeiten mit ungewissem Ausgang, um der alten Geschäftsführung Pflichtverletzungen oder sonstige Unzulänglichkeiten gerichtsfest nachzuweisen, können vermieden werden. Statt dessen kommt es allein auf das nicht weiter zu begründende Mehrheitsvotum der Gesellschafter an, die mit dem von ihnen eingesetzten Kapital die Gesellschaft letztlich wirtschaftlich tragen, und die daher auch zu der Entscheidung berufen sind, welcher "Dienstleister" die Geschäfte des Fonds führen soll. Gerade in Krisensituationen, welche die Bestellung einer neuen Geschäftsführung erfordern können, liegt es im Interesse aller Beteiligten, schnell und ohne Streit über unbestimmte Rechtsbegriffe Klarheit hinsichtlich der tatsächlichen Vertretungsverhältnisse zu gewinnen. Die Interessen der alten Geschäftsführung sowie etwaiger Minderheiten werden durch das Erfordernis eines qualifizierten Mehrheitsvotums angemessen geschützt.