Kein Verzug mit Mietzins bei Notlage
§ 554 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kein Verzug mit Mietzins bei Notlage; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Mietrückstand; Zahlungsverzug, Verschulden; Arbeitslosengeld; Sozialhilfe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine auf eine berechtigte Kündigung wegen Zahlungsverzuges gestützte Räumungsklage muß abgewiesen werden, wenn der Mieter den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat (hier: Verwendung des von der Sozialbe hörde gezahlten Wohngeldes für den persönlichen Lebensunterhalt).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kündigte das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe von rund 5.500 DM fristlos. Das Sozialamt weigerte sich, den rückständigen Mietzins zu übernehmen. Das Sozialamt begründete seine Wei gerung u. a. damit, daß die Mieterin trotz entsprechender Leistung des Sozialhilfeträgers drei Monatsmieten nicht an den Vermieter abgeführt habe und außerdem der genutzte Wohnraum nach den Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Sozialhilfe um 12 qm zu groß sei. Das Gericht wies die Räumungsklage ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegenüber der Bekl. kein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 BGB zu, denn durch die fristlose Kündigung ist das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet worden. Zwar sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 554 BGB gegeben, da die Bekl. sich mit einem erheb lichen Betrag des zu zahlenden Mietzinses im Rückstand befindet. Selbst aber bei Anerkennung des Umstandes, der zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses die Kl. berechtigt, fehlt es an einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten durch die Bekl. Die Frage der schuldhaften Pflichtverletzung ist gemäß § 276 zu bewerten. Gemäß § 276 BGB handelt die Bekl. aber nur schuldhaft, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Diese Voraussetzungen fehlen hier jedoch. Das Vorbringen der Bekl., sie habe die Miete nicht zahlen können, da sie arbeitslos geworden sei, deutet darauf hin, daß eine persönliche Vorwerfbarkeit nicht be steht, wenn man "die vorwurfsvolle" Frage, warum sie sich einen Beruf, der zur Arbeitslosigkeit führe, ausgesucht habe, außer Betracht läßt. Zwar geht es zunächst nicht nur um die Verantwortung des Staates, sondern auch um die Frage der persönlichen Vorwerfbarkeit gegenüber der Bekl. aus welchen Gründen sie den Mietzins nicht zahlte. Hier sind der Bekl. je doch keine Vorwürfe zu machen. Unstreitig ist sie seit Februar dieses Jahres arbeitslos. Sie erhält ebenfalls kein Arbeitslosengeld. Sie ist somit auf Sozialhilfe angewiesen. Der Betrag in Höhe von 2.000 DM, den sie als Nachzahlung für das Jahr 1986 erst im Jahre 1987 erhielt, hat sie verständlicherweise und konsequenterweise für den Lebensunterhalt ihrer Kinder und sich selbst verwandt. Ebenso kann der Bekl. nicht vorgehalten werden, daß sie sich nicht um anderen Wohnraum bemüht hat. Eine kleinere Wohnung ist der Bekl. nicht zuzumuten. Ihre Familie besteht aus drei Personen.
Leitsatz
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Anmerkung: vgl. aber BGHZ 63, 139