Kein Verzug des Mieters bei Fehlbuchung durch das Geldinstitut des Vermieters
§ 554 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter den Mietzins ordnungsgemäß an die vertraglich vereinbarte Zahlstelle (hier Postgiroamt) des Vermieters überwiesen und schreibt diese den überwiesenen Betrag dem Konto eines Dritten gut, so kann diese Miete nicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs herangezogen werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kündigten mit Schreiben vom 6.4.1987 dem Bekl. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, da bis zu diesem Zeitpunkt die Mieten für März und April 1987 nicht eingegangen waren. Außerdem fehlten noch einige Mietreste für November und Dezember 1986. Die Miete für März 1987 hatte der Bekl. am 9.3.1987 an die Kl. überwiesen, die jedoch infolge eines Versehens des Geldinstituts der Kl. erst am 21.5.1987 dem Konto der Kl. gutgeschrieben werden konnte. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Mit Recht hat das Amtsgericht festgestellt, daß am 7. April 1987 der Bekl. mit einem die Kündigung begründenden Mietrückstand nicht im Verzug gewesen ist. § 554 Abs. 1 des BGB setzt nämlich Verzug voraus, und zwar entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit dem gesamten oder einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses (Nr. 1), der gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 1 den Mietzins für einen Monat übersteigen muß, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, in Höhe eines Betrages, der den Mietzins für zwei Monate erreicht (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Bekl. am 7. April 1987 auch mit der Zahlung der Miete für März 1987 im Verzug gewesen ist und die Kl. sich nach Treu und Glauben darauf berufen können. Das aber ist nicht der Fall. Denn die Rückstände für November und Dezember 1986 (zwei aufeinanderfolgende Monate) übersteigen den Mietzins für einen Monat nicht. Die Miete für November 1986 war nämlich um 10,- DM wegen Vorenthaltung des Abstellplatzes und die für Dezember 1986 aus demselben Grund um 5,- DM gemindert, so daß die Rückstände für diese beiden Monate nur (151,93 DM ./. 15,- DM =) 136,93 DM betragen haben, also nicht mehr als eine Monatsmiete, die unstreitig 139,89 DM beträgt. Unter Hinzurechnung der April-Miete 1987 in Höhe von 139,89 DM - diese wurde am 7. April 1987 vom Konto des Bekl. abgebucht, und mit 139,81 DM am 8. April dem Konto der Kl. gutgebracht - wäre der dann erforderliche Rückstand in Höhe eines Betrages der Miete für zwei Monate nicht erreicht.
Mit der Zahlung der März-Miete für 1987 war der Bekl. bei Zugang der Kündigung nicht in Verzug. Die von den Kl. in Bezug genommene Vertragsklausel, nach der es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift der Miete ankommt (§ 5 Nr. 2 Mietvertrag) ändert daran nichts; denn sie hat auf die Entscheidung der Frage, ob eine Zahlung auf dem Konto der Kl. aus Verschulden des Bekl. oder seines Erfüllungsgehilfen unterblieben ist, keinen Einfluß. Denn gemäß § 270 Abs. 1 des BGB hat der Schuldner Geld auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Vorliegend hatten die Parteien aber vereinbart, daß das Geld (Miete) dem Postgiroamt zur Gutschrift auf das Konto der Gläubiger zu übermitteln sei. Die dazu nötigen Handlungen schuldete der Bekl. den Kl. Diese Handlungen hatte er am 7. April 1987 erbracht, denn er hatte dem Postgiroamt den Geldbetrag in Form eines entsprechenden Guthabens bereits am 9. März 1987 zur Verfügung gestellt mit der Weisung, dieses von seinem Konto abzubuchen und dem Konto der Kl. gutzubringen. Daß die Zahlstelle den Betrag nach Abbuchung vom Konto des Bekl. fehlerhaft einem Dritten, also nicht den Kl., gutge bracht hat, hat der Bekl. nicht zu vertreten.
Denn insoweit ist die mit der Gutschrift beauftragte Stelle beim Postgiroamt kein Er-füllungsgehilfe des Bekl. Mithin sind die Voraussetzungen des § 554 BGB nicht erfüllt.