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Kein Vermögensschaden eines Wohnungseigentümers durch Baubeeinträchtigungen

KG24 W 5061/9721.01.1998GE 1998, 555

WEG § 14 Nr. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Selbst bei Zugrundelegung eines verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruches analog § 14 Nr. 4 WEG stellen vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen des Wohnungseigentümers dadurch, daß ein anderer Wohnungseigentümer für sich in erlaubter Ausübung eines Ausbaurechts das Dachgeschoß ausbaut, regelmäßig keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, daß aus dem Ausbaurecht des Antragsgegners gemäß Teilungserklärung keine Verpflichtung folgt, den Miteigentümern einen Nutzungsausfall oder eine Nutzungsbeeinträchtigung zu ersetzen: Sofern der Ausbau "auf eigene Kosten" des Antragsgegners zu erfolgen hat, muß der Antragsgegner verschuldensunabhängig lediglich Schäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum anderer Miteigentümer beseitigen, was er auch getan hat. Rechtlich einwandfrei verneint das Landgericht Ansprüche aus schuldhafter Verletzung des Gemeinschaftsverhältnisses oder aus Delikt (§§ 823, 831 BGB) wegen fehlender Pflichtwidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit und auch wegen fehlenden Verschuldens. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts hält sich der Ausbau mit seinen Nebenwirkungen noch im Rahmen des rechtmäßigen und erlaubten Tuns des Antragsgegners. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht einen ersatzpflichtigen Verzug des Antragsgegners ausgeschlossen und festgestellt hat, daß er insgesamt - wenn auch über einen längeren Zeitraum - die Ausbaumaßnahmen durchgeführt hat, die ihm gestattet waren. Aber auch bei Annahme eines verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruches in entsprechender Anwendung des § 14 Nr. 4 WEG würde es aus den folgenden Gründen an einem Erstattungsanspruch fehlen. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß ein ersatzfähiger Vermögensschaden der Antragsteller nicht feststellbar sei. Substanzverletzungen des Sondereigentums der Antragsteller sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Antragsteller haben auch keinerlei finanzielle Mittel aufgewendet, um die durch die Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen abzuwehren oder zu beseitigen oder den Belästigungen zu entgehen.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in der Beeinträchtigung der Möglichkeit, die Eigentumswohnungen selbst zu nutzen, einen ersatzfähigen Vermögensschaden nicht gefunden hat. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts liegt kein totaler Nutzungsausfall vor, sondern lediglich Beeinträchtigungen des ungestörten Wohnens.

Rechtlich einwandfrei legt das Landgericht seiner Beurteilung die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BGHZ 98, 212 = NJW 1987, 50, zugrunde, wonach der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses (oder Wohnungseigentums) zwar bei vorübergehender Nichtbenutzung ein ersatzfähiger Vermögensschaden zusteht, auch wenn zusätzliche Kosten nicht entstanden oder Einnahmen nicht entgangen sind. Im vorliegenden Fall ist aber hervorzuheben, daß gerade kein totaler Nutzungsausfall festzustellen ist. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die hier erhebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1993, 1793, herangezogen. (wird ausgeführt)

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einem Miteigentümer war der Ausbau des Dachgeschosses gestattet worden. Für die Bauarbeiten brauchte er über ein Jahr. In dieser Zeit standen Gerüste vor dem Haus. Die anderen Wohnungseigentümer konnten ihre Balkone nicht benutzen: Der Ausblick durch die Fenster war gestört. Wegen dieser Beeinträchtigungen verlangten sie (etwa wie bei entgangener Urlaubsfreude) Geldersatz von dem "Bauherrn".

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ebenso wie das Landgericht hat das Kammergericht (Beschluß vom 21. Januar 1998) einen Geldanspruch wegen Beeinträchtigung der eigengenutzten Wohnungen versagt. Der erlaubte "Ausbau auf eigene Kosten bedeutet nur, daß der Bauherr materielle Schäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum anderer Miteigentümer zu beseitigen habe. In der Ausbauvereinbarung war eine Erstattung immaterieller Beeinträchtigungen nicht vorgesehen. Selbst wenn eine verschuldensunabhängige Haftung entsprechend § 14 Nr. 4 WEG anzunehmen wäre, stellt allein der verminderte "Wohngenuß" keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Anders nur bei totalem Nutzungsausfall oder konkreten Mietminderungen seitens der Mieter bei fremdgenutzten Wohnungen.