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Kein Unterlassungsanspruch gegenüber Videokamera-Attrappen

AG Schöneberg103 C 160/1430.07.2014GE 2014, 1143

BGB §§ 1004, 832 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die vermieterseitige Anbringung von Videokamera-Attrappen zur Vermeidung von Vandalismusschäden im Hauseingangsbereich verstößt nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters.

2. Die Befürchtung des Mieters, der Vermieter könnte Videokamera-Attrappen eines Tages gegen echte Videokameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters.

3. Ein Mieter kann dem Vermieter nicht mittels einstweiliger Verfügung untersagen, eine Überwachungsanlage im Hauseingangs- und -ausgangsbereich zu betreiben, wenn der Vermieter nur Videokamera-Attrappen installiert hat (Abkehr von AG Schöneberg, Urt. v. 8. Juni 2012 - 19 C 166/12 = MM 10/2012, 29).

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungsbekl. ist Vermieterin, der Verfügungskl. ist Mieter einer Wohnung. Am 26.5.2014 erwirkte der Verfügungskl. eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbekl. des Inhalts, dass der Verfügungsbekl. untersagt wurde, im Hauseingangs- und -ausgangsbereich eine Überwachungsanlage zu betreiben. Die Verfügungsbekl. hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt - mit Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Verfügungskl. hat keinen Anspruch gegenüber der Verfügungsbekl. dahin gehend, dass diese die Anbringung von Videokameras im Hauseingangsbereich des Hauses H.straße unterlässt nach den §§ 1004, 832 Abs. 1 BGB.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Verfügungskl. liegt nicht vor. Zwar befinden sich im Eingangsbereich des Hauses unstreitig Geräte, die wie Videokameras aussehen. Nach den Angaben der Verfügungsbekl. handelt es sich bei diesen Geräten jedoch um Attrappen, die Aufnahmen nicht herstellen können, und die sie deswegen hat anbringen lassen, um nach Möglichkeit Vandalismusschäden im Hauseingangsbereich durch außenstehende Personen zu vermeiden. Die Verfügungsbekl. hat ihre Behauptung auch glaubhaft gemacht durch Einreichung einer Rechnung über den Kauf von 28 Dummy-Dome-Kameras durch die Hausverwaltung. Die Verfügungsbekl. hat den Verfügungskl. mit Schreiben vom 19.5.2014 auch darüber informiert, dass es sich bei den installierten Geräten im Hausflur nur um Attrappen handelt.

Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungskl. ergibt sich auch nicht deswegen, weil bereits die Attrappen einen Überwachungsdruck entstehen lassen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu berücksichtigen, ob Besucher des Hauses oder andere Mieter die Kameras für tatsächlich funktionierende Videokameras halten. Der Verfügungskl. ist darüber informiert, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handelt und hat unter diesen Umständen keinen Anlass, eine Überwachung durch die Verfügungsbekl. zu befürchten.

Allein die Befürchtung des Verfügungskl., die Bekl. könnte eines Tages die Attrappen durch echte Kameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Verfügungsbekl. tatsächlich beabsichtigt, in absehbarer Zeit funktionierende Videokameras im Eingangsbereich des Hauses zu installieren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Selbst wenn insoweit von einem Unterlassungsanspruch des Verfügungskl. auszugehen wäre, fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, weil eine Eilbedürftigkeit nicht besteht. Ein derartiger vorbeugender Unterlassungsanspruch wäre im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geltend zu machen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter darf zur Vermeidung von Vandalismusschäden im Hauseingangsbereich Videokamera-Attrappen anbringen lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Vermieterin hatte im Hauseingangsbereich eine „Überwachungsanlage mit Videokamera-Attrappen anbringen lassen, wogegen ein Mieter des Hauses eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Das AG hob sie nach Widerspruch des Vermieters auf.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters liege nicht vor, weil es sich unstreitig um Videokamera-Attrappen handelt.

Ein Unterlassungsanspruch des Mieters ergebe sich auch nicht deshalb, dass bereits die Attrappen einen „Überwachungsdruck" entstehen ließen, denn der Mieter sei darüber informiert worden, dass es sich nur um Attrappen handele. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus der Befürchtung des Mieters, dass die Attrappen eines Tages durch echte Kameras ausgewechselt würden. Jedenfalls bestehe in dieser Hinsicht keine Eilbedürftigkeit. Ein derart vorbeugender Unterlassungsanspruch müsste im Rahmen eines Ordnungsverfahrens geltend gemacht werden.