Kein Untergang des Restitutionsanspruches bei unentgeltlichen Verfügungen
VermG §§ 3 Abs. 4 Satz 3, 4 Abs. 2 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kein Untergang des Restitutionsanspruches bei unentgeltlichen Verfügungen; Ausschlussgrund; Restitutionsausschluss; Erlösauskehr; Schenkung; Überlassungsvertrag; vorweggenommene Erbfolge
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Restitutionsanspruch erlischt nicht, wenn über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögensgegenstand unentgeltlich wirksam verfügt worden ist.
2. Eine vorweggenommene Erbfolge durch unentgeltlichen Überlassungsvertrag fällt nur dann in den Schutzbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, wenn der Erwerb bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 erfolgte.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Verfahrensfehler gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann.
4 Die Kl. meint, es sei klärungsbedürftig und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die genehmigten, vollzogenen und letztlich nicht durch ein Widerspruchsverfahren angegriffenen Vermögensverfügungen restitutionsausschließenden Charakter haben.
5 Die aufgeworfene Frage lässt sich ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG erlischt der Restitutionsanspruch, wenn über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögensgegenstand wirksam verfügt worden ist (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 = ZOV 1997, 433; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 145.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 26 = ZOV 1999, 63; Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 2.99 - Buchholz § 3 VermG Nr. 35 = ZOV 2000, 262). An die Stelle der Rückgabe tritt der Anspruch auf Auskehr des Erlöses. Daraus folgt, dass die Entgeltlichkeit für den Untergang des Rückübertragungsanspruchs rechtserheblich ist. Der Ausschluss der Restitution erfolgt zwar aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs, aber der Drittschutz verdient nur dann Vorrang vor dem Restitutionsinteresse des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG Berechtigten, wenn für die Verfügung eine finanzielle Gegenleistung erbracht worden ist. Das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit eines kostenlosen Erwerbs des restitutionsbelasteten Vermögenswertes ist hingegen ohne Rückhalt. Die grundsätzliche Anerkennung restitutionshindernder Verfügungen entstammt einer Vorschrift, die wegen ihres Ausnahmecharakters zu einer engen Auslegung tendiert. Vor diesem Hintergrund ist kein triftiger Grund ersichtlich, um von der Verkehrsfähigkeit auch solcher Vorgänge zu Lasten von Berechtigten auszugehen, die unentgeltlich sind (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 37).
6 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde über das Grundstück wirksam durch Schenkung verfügt. Die unentgeltliche Schenkung ist somit nicht restitutionsbeständig.
7 Soweit die Beschwerde meint, das vorliegende Verfahren werfe die klärungsbedürftige Frage auf, inwieweit die Entreicherung der Erlösauskehr entgegensteht, wird sich ein Revisionsverfahren damit nicht auseinandersetzen, weil das Verwaltungsgericht eine Entreicherung der Kl. nicht festgestellt hat.
8 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1997 - BVerwG 7 B 44.97 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39 = ZOV 1997, 199) betrifft den Fall, ob eine vorweggenommene Erbfolge durch unentgeltlichen Überlassungsvertrag in den Schutzbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG fällt. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht, weil der Gesetzgeber eine Durchbrechung des vermögensrechtlichen Erwerberschutzes für den Fall einer Schenkung nicht ausdrücklich angeordnet hat, wie dies im bürgerlichen Recht in § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB geschehen ist. Der vorliegende Fall ist mit der Sachverhaltsvariante, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1997 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Die Kl. hat das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück mit ihrer Eintragung im Grundbuch am 17. Mai 1993 und somit nach dem 29. September 1990 erlangt. Der durch § 4 Abs. 2 VermG geschützte redliche Erwerb ist nur bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 schützenswert (Urteile vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12 = ZOV 1995, 150 und vom 27. August 2003 - BVerwG 8 C 15.02 - BVerwGE 118, 385 = Buchholz 428.1 § 11 InVorG Nr. 5 = ZOV 2004, 194). [...]