Kein Unterfall des Haselnußbaums unter Baumschutz
BaumSchVO § 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Haselnußbaum ist ein Obstbaum und kein nach der Berliner Baumschutzverordnung geschützter Baum.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Fällgenehmigung.
Der Kl. ist (Unter-) Pächter der Parzelle X, die sich in der im Eigentum des Bekl. stehenden Kolonie Quartier Napoleon in Berlin-Wedding befindet. Auf der benachbarten Parzelle Y steht ein etwa 30 Jahre alter Haselnußbaum (Corylus Colurna), der seinerzeit von dem Pächter dieser Parzelle gepflanzt wurde und zwischenzeitlich eine Höhe von ca. 15 m aufweist. Im Februar 1997 beantragte der Kl. beim Bezirksamt eine Genehmigung zum Fällen dieses Baumes mit der Begründung, eine zulässige Nutzung seines Gartens sei durch die "enorme Ausladung" des Baumes nicht mehr mit zumutbarem Aufwand möglich. Dieses Begehren lehnte das Bezirksamt mit Bescheid vom 4. Juli 1997 ab. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, der Baum sei nach der Baumschutzverordnung geschützt, und Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor.
Ausweislich einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz zähle der hier in Rede stehende Baum zu den geschützten Bäumen. Hieraus folge, daß von den Haseln nur die Baum-Hasel oder die türkische Nuß bei entsprechendem Stammumfang geschützt seien. Bei diesen Arten handele es sich nicht um einen typischen einheimischen Obstbaum. Diese Bäume hätten angesichts der Größe, die sie erreichen könnten, einen hohen ökologischen Wert. Sie würden auch nicht vorrangig wegen ihrer Früchteproduktion angepflanzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), weil die Entscheidung des Bekl. rechtswidrig davon ausgeht, daß es sich bei dem in Rede stehenden Haselnußbaum um einen nach der Baumschutzverordnung geschützten Baum handele. Dies trifft nicht zu, so daß auch der Feststellungsantrag begründet ist. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250) sind Einzelbäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden mindestens 60 cm beträgt, geschützt. Nach S. 3 der Vorschrift sind von der Verordnung Obstbäume nicht geschützt, wobei hiervon wiederum Walnußbäume ausgenommen sind. Bei dem hier in Rede stehenden Haselnußbaum handelt es sich um einen nicht durch die Verordnung geschützten Obstbaum. Der in der Baumschutzverordnung verwandte Begriff des Obstbaumes ist kein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer Auslegung durch das Gericht zugänglich wäre. Vielmehr handelt es sich um eine naturwissenschaftliche Bezeichnung, die der Verordnungsgeber in der Baumschutzverordnung verwendet hat, und die demnach auch keinen Bewertungsspielraum läßt. Obst ist die Bezeichnung für die eßbaren, meist saftreichen, fleischigen Früchte bzw. die Samenkerne von Kultursorten hauptsächlich mehrjähriger Obstgehölze (vgl. nur Meyers neues Lexikon, 1994, Bd. 7). Hierbei wird unterschieden zwischen dem Kernobst (z. B. Äpfel und Birnen), Steinobst (Kirschen, Aprikose), dem Beerenobst (Heidelbeere, Johannisbeere) und eben dem Schalenobst (Hasel- oder Walnuß). Dies stellt auch der Vermerk des Bekl. vom 24. November 1999 nicht in Abrede. Um die letztgenannte Obstart geht es aber hier. Auch der Verordnungsgeber ist sich dieser naturwissenschaftlichen Bezeichnungen und Unterscheidungen bewußt gewesen. Anderenfalls wäre die Formulierung im Verordnungstext nicht erklärlich. Denn sie läßt eindeutig darauf schließen, daß der Verordnungsgeber im Einklang mit dieser Klassifizierung den Walnußbaum als Unterfall der vom Schutz ausgenommenen Obstbäume angesehen hat. Der Verordnungsgeber hat die Regelungen über den (eingeschränkten) Schutz der Obstbäume wie folgt (Abgeordnetenhaus-Drucksache 9/345 vom 5. Februar 1982, S. 1 f.) begründet:
"(...) Von dem Schutz der Verordnungen sind ferner alle Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen ausgenommen; diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. Ein Bedürfnis, Obstbäume in den Schutz der Verordnung einzubeziehen, besteht deshalb nicht, weil diese Baumgattung in der Regel keine lange Lebensdauer aufweist und vorwiegend zu wirtschaftlichen Zwecken gezüchtet wird. Der Walnußbaum dagegen genießt den Schutz der Verordnung, weil er sich über eine längere Zeitspanne als andere Obstbäume und zu einer Mächtigkeit entwickelt, wie sie von anderen Obstbäumen im allgemeinen nicht erreicht wird (...)."
Dem Bekl. ist zuzugeben, daß die hier genannten Kriterien, die den besonderen Schutz des Walnußbaumes begründen, gleichermaßen für den hier in Rede stehenden Haselnußbaum gelten. Offenbar zeichnet sich dieser im konkreten Fall nämlich durch ein für Obstbäume atypisches Alter und eine ebensolche Größe aus. Wegen der Unzulässigkeit einer gerichtlichen Auslegung (naturwissenschaftlicher) Fachbegriffe ist eine Gleichsetzung der beiden Baumarten auf diesem Weg aber nicht statthaft.
Die Ausdehnung des dem Walnußbaum durch die Verordnung zukommenden Schutzes auf den hier in Rede stehenden Haselnußbaum wäre allenfalls im Wege einer Analogie möglich. Dies scheidet hier aber gleichfalls aus, weil es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Verordnungsgeber hat nämlich - wie die zitierte Begründung ("im allgemeinen") zeigt - durchaus gesehen, daß im Einzelfall auch andere Obstbäume als der Walnußbaum dessen Ausmaße erreichen können und damit einen ebensolchen Beitrag zum Sauerstoffhaushalt leisten können. Gleichwohl hat er - offensichtlich zur Vermeidung einer Vielzahl von unübersehbaren Einzelregelungen und unter Vernachlässigung relativ seltener Baumarten, worum es sich bei dem hier betroffenen Haselnußbaum handelt - davon abgesehen, ihn als schutzwürdig aufzunehmen. Die eine planwidrige Lücke unterstellende analoge Ausdehnung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BaumSchVO auf Haselnußbäume würde indes den mit Sicherheit bei der Entstehung einer naturschutzrechtlichen Regelung wie der Baumschutzverordnung zum Tragen gekommenen naturwissenschaftlichen Sachverstand mißachten und ist daher dem Gericht nicht möglich. Damit ist es letztlich Aufgabe des Verordnungsgebers, den Schutz anderer Bäume ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen (so auch Günther, Baumschutzrecht, Rdnr. 35, der es für "denkbar und sinnvoll" hält, den Schutz bestimmter Obstbäume durch besondere Regelung den Baumschutzsatzungen zu unterstellen, wenn keine erwerbswirtschaftliche Nutzung vorliegt).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Baumschutzverordnung Berlin sind Bäume bei einer bestimmten Größe geschützt. Das gilt nicht für Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen. Haselnußbäume zählen zu den Obstbäumen und sind, weil in der (Berliner) BaumschutzVO nicht extra erwähnt wie die Walnußbäume, nicht unter Schutz gestellt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Pächter beantragte eine Genehmigung zum Fällen eines etwa 30 Jahre alten Haselnußbaumes mit einer Höhe von ca. 15 m. Das Bezirksamt lehnte das ab, da es sich um einen geschützten Baum handele mit hohem ökologischem Wert. Die Klage des Pächters beim Verwaltungsgericht war erfolgreich.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2001 stellte das Verwaltungsgericht Berlin nach der Lektüre von Meyers Lexikon fest, daß zu den Obstbäumen auch Schalenobstbäume (Hasel- oder Walnuß) gehören, was sich letztlich schon aus der Baumschutzverordnung selbst ergebe, die ausdrücklich eine Ausnahme für Walnußbäume vorsehe. Ohne diese Ausnahmeregelung wäre auch ein Walnußbaum ein nicht geschützter Obstbaum gewesen. Da nun aber ein Haselnußbaum kein Walnußbaum ist, und eine analoge Anwendung nicht in Betracht kam, stellte das Gericht fest, daß ein Haselnußbaum nicht nach der Verordnung geschützt ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Brandenburger Leser müssen die erheblich strengere Baumschutzverordnung Brandenburgs beachten, die schon bei einem geringeren Stammumfang von Bäumen eingreift. Vom Schutz ausgenommen sind hier auch nur intensiv bewirtschaftete Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und Edelebereschen. Haselnußbäume sind also auch in Brandenburg nicht geschützt.