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Kein umgekehrter Haftungsdurchgriff auf die GmbH

KG24 W 311/0213.01.2003GE 2003, 742

GmbHG § 13; ZPO § 771; AO § 262

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Regelmäßig darf der Gläubiger des Gesellschafters/Geschäftsführers nicht unmittelbar auf das Vermögen der GmbH zugreifen, weil deren Vermögensmasse ausschließlich für deren Gläubiger reserviert ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 738).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Kl. ist eine GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sowie dessen Ehefrau persönlich dem Finanzamt des Bekl. Einkommensteuer seit dem Jahr 1994 in Höhe von 77.173,36 DM schulden. Der Bekl. betreibt die Vollstreckung und hat mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 4. Oktober 2001 das Bankkonto der GmbH, das ausschließlich geschäftlichen Zwecken der GmbH, nicht den persönlichen Geschäften ihres Geschäftsführers dient, gepfändet und sich die Forderungen der GmbH gegen die Bank überweisen lassen. Trotz Einspruchs des Geschäftsführers hat der Bekl. die Aufhebung der Kontopfändung abgelehnt. Mit der am 14. März 2002 zugestellten Drittwiderspruchsklage hat die GmbH die Aufhebung der Pfändungsverfügung verlangt. Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 23. Juli 2002 die Klage abgewiesen. Nach Einlegung des Einspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17. September 2002 die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der der Kl. zur Last fallenden Säumniskosten - dem Bekl. auferlegt, weil die Vermögensmassen der GmbH und ihres Geschäftsführer - bis auf Ausnahmekonstellationen, die hier nicht vorlägen - streng zu trennen seien und die Klage daher nach § 262 AO erfolgreich gewesen wäre.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO dem Bekl. auferlegt, da er voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre. Mit der bereits vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1990, 738, 739) geht der Senat davon aus, daß grundsätzlich eine GmbH nicht für die Schulden des Alleingesellschafters im Wege eines "umgekehrten Haftungsdurchgriffs" haftet, da dies mit den Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbar ist. Das Vermögen der GmbH ist ausschließlich für ihre Gläubiger reserviert (anderer Ansicht OLG Hamm, NJW 1977, 1159). Zwar sieht auch der Senat, daß ein Alleingesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, die GmbH aufgrund seiner Stellung beherrscht und eine große Mißbrauchsgefahr hinsichtlich des Hin- und Herschiebens der Vermögensmassen besteht. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers führen diese Manipulationsmöglichkeiten jedoch nicht dazu, daß grundsätzlich die rechtliche Trennung zwischen GmbH und Gesellschafter hinter dem Gläubigerschutz zurücktreten muß. Der hierdurch erreichte größere Schutz der Gläubiger des Alleingesellschafters würde auf der anderen Seite bedeuten, daß die Gläubiger der GmbH benachteiligt werden, wenn die GmbH trotz eigenständiger Rechtspersönlichkeit durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Alleingesellschafter "leer gepfändet" werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf in GmbHR 2000, 283, 285, das allerdings zu einem einzelnen Pfandstück, nämlich einem Pkw, wegen einer Ausnahmesituation anders entscheidet). Soweit Baumbach/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 771 Rn. 18, und Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 771 Rn. 13 "Ein-Mann-GmbH" auch ohne Ausnahmesituation die Widerspruchsklage der GmbH für unzulässig halten, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Nichts anderes folgt ferner aus dem Umstand, daß es sich bei der Forderung gegen den Alleingesellschafter um eine Steuerforderung handelt und dem Steuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht fremd ist. Auch im Rahmen des Steuerrechts sind grundsätzlich die von dem Steuerschuldner gewählten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten anzuerkennen. Einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird auch im Steuerrecht nur dann Vorrang eingeräumt, wenn ein Mißbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wie sich bereits aus § 42 AO ergibt. Der Bekl. trägt nicht ansatzweise vor, daß der Alleingesellschafter die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt hat, um sich durch ein Hin- und Herschieben von Vermögensmassen der Vollstreckung hinsichtlich seiner Steuerschulden zu entziehen. Die bloße Mißbrauchsmöglichkeit reicht weder nach zivilrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen aus, um einen umgekehrten Haftungsdurchgriff zu rechtfertigen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

GmbH-Vermögen ist vor Zugriff von Gläubigern des Gesellschafter-Geschäftsführers geschützt. Das Finanzamt kann deshalb auch private Steuerschulden eines GmbH-Gesellschafters nicht durch Pfändung des GmbH-Kontos eintreiben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte Steuerschulden. Der Steuerfiskus betrieb die Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegen den Geschäftsführer in das Geschäftskonto der GmbH. Vor Gericht erledigte sich die Drittwiderspruchsklage der GmbH durch Erledigungserklärung. Für die Kostenentscheidung kam es jedoch auf die Erfolgsaussichten der Klage an. Die Kosten hatte das Finanzamt zu tragen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermögensmassen des Geschäftsführers persönlich einerseits und der GmbH andererseits sind getrennt. Das GmbH-Vermögen ist ausschließlich für die GmbH-Gläubiger reserviert. Ein Haftungsdurchgriff ist nur in eindeutigen Mißbrauchsfällen möglich. Der Steuerfiskus kann nur den Geschäftsanteil des Gesellschafters pfänden und verwerten.