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Kein Überstreichen der abgeschliffenen Holzdielen durch den Mieter

AG Neukölln12 C 49/1125.08.2011GE 2011, 1375

BGB § 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Überstreichen der abgeschliffenen Holzdielen durch den Mieter; schikanöses Verhalten des Mieters; Eigentumsstörung durch Mieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist nicht berechtigt, die von ihm abgeschliffenen Holzdielen zum Ende der Mietzeit gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Vermieters mit Farbe zu überstreichen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2011 hat der Kl. Klage gegen die Bekl. auf Räumung wegen Eigenbedarfs erhoben.

Mit der Klage hat der Kl. gleichzeitig begehrt, dass den Bekl. untersagt wird, die in der streitgegenständlichen Wohnung vorhandenen Holzfußböden, die sie bei ihrem Einzug abgeschliffen und versiegelt hatten, mit Farbe oder anderen Materialien zu streichen.

Der Kl. trägt hierzu vor, die Mitarbeiterin des Mietvereins habe vorgerichtlich gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten geäußert, dass „die Bekl. die Möglichkeiten haben, den Fußboden wieder mit Farbe zu streichen". Dies habe er als Drohung aufgefasst.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2011 haben die Bekl. erklärt, dass sie die Holzdielen nicht abschleifen werden.

Daraufhin hat der Kl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Bekl. haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Feststellungsklage ist begründet, da der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen der von dem Kl. zunächst begehrten Unterlassung erledigt ist. Voraussetzung für die Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache ist, dass der Klagegrund einer zunächst zulässigen und begründeten Klage nach Rechtshängigkeit durch ein erledigendes Ereignis weggefallen ist. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist dabei derjenige, in dem das erledigende Ereignis eingetreten ist.

Der Klagegrund ist vorliegend nach Rechtshängigkeit durch die zu Protokoll gegebene Erklärung der Bekl., dass sie die Holzdielen nicht abschleifen werden, weggefallen.

Die von dem Kl. zunächst erhobene vorbeugende Unterlassungsklage war jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der zur Erledigungserklärung des Kl. führenden Erklärung der Bekl. begründet.

Materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für eine Unterlassungsklage ist neben dem Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 1004 Rdn. 32). Im Fall einer vorbeugenden Unterlassungsklage ist dabei anstelle der Wiederholungsgefahr die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des Eigentums oder einer Rechtsverletzung erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 18.9.2009, V ZR 75/08 - nach juris; GE 2009, 1428).

Der Unterlassungsanspruch ergab sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigentümer für den Fall, dass sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt wird, von dem Störer die Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, wenn diese zu besorgen ist. Zwar stellt das Streichen der Holzdielen, welches regelmäßig zu den geschuldeten Schönheitsreparaturen gehört, grundsätzlich keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und damit keine Störung des Eigentums eines Vermieters dar, sofern dies nicht mietvertraglich bereits untersagt wurde. Sofern aber der Vermieter dem Mieter gegenüber unmissverständlich äußert, dass er ein Streichen der Dielen bei Rückgabe der Wohnung nicht wolle, wird durch ein entgegen diesem geäußerten Willen vorgenommenes Streichen der Dielen das Eigentum des Vermieters im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt. Es kann dahin stehen, ob die Mitarbeiterin des Mietervereins gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Kl. geäußert hat, dass die Bekl. die Dielen mit Farbe streichen könnten. Jedenfalls mit Zustellung der Klageschrift vom 14. Februar 2011 hat der Kl. gegenüber den Bekl. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Holzfußböden im abgeschliffenen Zustand weiter benutzen möchte und auf gar keinen Fall einen neuen Anstrich der Dielen wünsche. Indem die Bekl. durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. April 2011 haben erklären lassen, dass sie der Auffassung sind, dass sie bei Übergabe der Wohnung diese grundsätzlich in den Zustand versetzen müssten, der bei Beginn des Mietverhältnisses bestanden hat, und dass dies das Streichen der Dielen mit Farbe bedeuten würde, haben sie dem Kl. zu verstehen gegeben, dass sie seinen geäußerten Willen ggf. nicht beachten werden.

Auch die für die im vorliegenden Fall erhobene vorbeugende Unterlassungsklage weitere Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr einer Beeinträchtigung ist vorliegend gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es dem Kl. nicht zumutbar war abzuwarten, ob die Bekl. tatsächlich die Dielen mit Farbe streichen, da damit die Beeinträchtigung seines Eigentums endgültig eingetreten wäre. Indem die Bekl. während des Rechtsstreits zunächst in keiner Weise erklärt haben, dass es nicht in ihrer Absicht stünde, die Dielen zu streichen, sondern vielmehr sich darauf berufen haben, dass das Streichen zu ihren Mieterpflichten gehöre, ist eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung eingetreten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Schönheitsreparaturen, die üblicherweise vom Mieter auszuführen sind, gehört auch das Streichen der Fußböden. Bei abgezogenen Dielen ist das anders, auch wenn der Mieter sie selbst abgeschliffen hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt; der Mieter hatte u. a. erklärt, er habe die Möglichkeit, den von ihm beim Einzug abgeschliffenen und versiegelten Holzfußboden wieder mit Farbe zu streichen. Mit der Räumungsklage verlangte der Vermieter gleichzeitig ein Verbot, die Dielen zu überstreichen. Der Mieter meinte, das gehöre doch zu den Schönheitsreparaturen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 25. August 2011 gab das Amtsgericht Neukölln dem Vermieter recht und stellte fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, nachdem der Mieter eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das Streichen der Dielen sei eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB und damit auch eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter ausdrücklich erklärt habe, er wünsche das Überstreichen nicht.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Aus der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen ergibt sich auch die Berechtigung, so dass der entsprechende Hinweis des Mieters nicht so abwegig war. Das im Ergebnis zutreffende Urteil des Amtsgerichts lässt sich eher mit § 226 BGB (Schikaneverbot) begründen, wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Das war hier der Fall, da ein schutzwürdiges Interesse des Mieters am Überstreichen der Holzdielen nicht ersichtlich ist.