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Kein überhöhtes Entgelt für Sondernutzung von Straßenland

AG Spandau6 C 251/0004.09.2000GE 2000, 1689

BerlStrG § 11 Abs. 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein überhöhtes Entgelt für Sondernutzung von Straßenland; Straßenüberbauung; Beweislast für Billigkeit öffentlicher Entgelte

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für Klagen auf Zahlung von Sondernutzungsentgelt nach dem Berliner Straßengesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

2. Ist der Sondernutzungsberechtigte ein Kaufmann, kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit des ansonsten unzuständigen Amtsgerichts vereinbart werden.

3. Eine einseitige Entgelterhöhung durch das Land Berlin ist nur im Rahmen des § 315 BGB (Billigkeit) verbindlich; der Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes trägt die Darlegungs- und Beweislast.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer öffentlichen Straßenlandes in der S.Straße. Mit Schreiben vom 6. April 1976 beantragte die Bekl. "das Sondernutzungsrecht für die Überbauung der S.Straße" zwecks Errichtung von 109 Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau. Unter dem 24. Juni 1977 erteilte der Kl. "I. die Erlaubnis im Wege der Straßenaufsicht" und "II. die Zustimmung als Straßenlandeigentümer". Für die Sondernutzung erhob der Kl. "zu II." des Schreibens "ein Nutzungsentgelt entsprechend den Ausführungsvorschriften zu § 10 Absatz 5 des Berliner Straßengesetzes vom 1.1.1975", das er bei 1,50 DM je umbautem Kubikmeter sowie einem umbauten Raum von 1.558 Kubikmetern mit 2.337 DM jährlich angab. Ferner heißt es u. a.:

"Bei Änderung der Ausführungsvorschriften ist das Nutzungsentgelt vom 1. des dritten Monats nach Inkrafttreten der Änderung an entsprechend den geänderten Vorschriften neu zu berechnen und zu zahlen. ...

Für alle sich hieraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Spandau zuständig."

Mit Schreiben vom 13. Januar 1983 teilte der Kl. der Bekl. mit, daß das Sondernutzungsentgelt aufgrund neuer Ausführungsvorschriften ab dem 1. Januar 1983 3.116 DM betrage. Unter dem 9. April 1994 erklärte die Bekl. schriftlich, damit einverstanden zu sein, daß das "Entgelt auf der Grundlage der seit dem 1.9.1993 gültigen Ausführungsvorschriften zu § 11 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes vom 4.8.1993 errechnet und festgesetzt wird". Zuletzt zahlte die Bekl. ein Sondernutzungsentgelt, das der Kl. gemäß Tarifstelle 205 der Entgeltordnung vom 18. Juli 1995 (ABl. 1995, 2652) mit 4 DM je umbautem Kubikmeter, also 6.232 DM berechnete. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr erließ mit Wirkung zum 1. Mai 1999 "Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften des § 11 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes" u. a. des Inhalts, daß das nach Tarifstelle 205 zu zahlende Entgelt jährlich 10 DM je Kubikmeter umbauten Raumes betragen soll. Unter Bezugnahme hierauf forderte der Kl. von der Bekl. mit Schreiben vom 20. September 1999 ab dem 1. August 1999 ein jährliches Sondernutzungsentgelt in Höhe von 15.580 DM.

Mit der Klage nimmt der Kl. die Bekl. auf Zahlung dieses Entgeltes für die Zeit von August 1999 bis Dezember 2000 in Höhe von 19.475 DM abzüglich im März 2000 gezahlter 6.232 DM = 3.243 DM in Anspruch.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gemäß § 13 GVG eröffnet. Vorliegend handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit und nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig wären. Anders als das Bundesfernstraßengesetz und die Straßengesetze der anderen Bundesländer folgt das Berliner Straßengesetz dem dualistischen System, wonach die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis und der privatrechtlichen Zustimmung des Eigentümers bedarf (vgl. Kodal-Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl., Kap. 26 Rdnr. 8). Die von dem Erlaubnisnehmer für die Sondernutzung zu leistenden Zahlungen sind deshalb in Berlin keine Gebühren (wie z. B. nach § 8 Abs. 3 FStrG), sondern Entgelte (§ 11 Abs. 6 BerlStrG vom 28. Februar 1985 - GVBl. S. 518; § 11 Abs. 9 BerlStrG vom 13. Juli 1999 - GVBl. 380). Ein Streit über diese Entgelte ist privatrechtlicher Natur (vgl. auch KG MDR 1977, 315 f.).

2. Das Amtsgericht Spandau ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung örtlich und sachlich zuständig.

a) Zwischen den Parteien ist ein Vertrag dadurch zustande gekommen, daß der Kl. mit Schreiben vom 24. Juni 1977 der Bekl. zusammen mit der Zustimmung als Straßenlandeigentümer die von ihm daran geknüpften Rechtsfolgen mitteilte (Angebot) und die Bekl. in der Folgezeit die Sondernutzung ausübte sowie die von ihr geforderten Entgelte zahlte (Annahme durch schlüssiges Verhalten). Inhalt dieser Abrede war u. a. die Klausel, daß "für alle sich hieraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht Spandau zuständig" ist. Eine solche schlüssige bzw. stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 38 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn die Vertragsparteien - wie hier - Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

b) An der Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel bestehen keine Bedenken, auch wenn es sich bei ihr angesichts des Umstandes, daß das Zustimmungsschreiben des Kl. vom 24. Juni 1977 offenbar auf einem für eine Vielzahl von insoweit gleichlautenden Schreiben entworfenen Formulartext beruht, um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auf die das am 1. April 1977 in Kraft getretene AGBG (siehe dessen §§ 28, 30 Satz 1) anzuwenden wäre.

aa) Daß Klauseln, die die örtliche Zuständigkeit des am Sitz des Klauselverwenders belegenen Gerichts begründen, den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen, ist nahezu unbestritten (vgl. nur OLG Karlsruhe NJW 1996, 2041). Das erkennende Gericht sieht keine Gründe, von dieser herrschenden Meinung abzuweichen; im vorliegenden Fall, in dem die konkrete Grundstückssituation eine wesentliche Rolle spielt (siehe unten II 3), ist es sogar angemessen, daß das mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Gericht in der Sache entscheidet.

bb) Es ist auch nicht unangemessen, wenn die Klausel die Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau für alle Rechtsstreitigkeiten ausbedingt, also auch insoweit, als das Amtsgericht gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich unzuständig wäre. Eine solche Regelung hat den Vorteil, daß sie beiden Parteien die Möglichkeit einräumt, den Rechtsstreit ohne die hohe Kosten verursachende Hinzuziehung von am Landgericht obligatorischen Rechtsanwälten (§ 78 Abs. 1 ZPO) führen zu können (LG Frankenthal NJW 1997, 203); die Chance der Kostenminimierung liegt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts darüber hinaus geradezu im Allgemeininteresse. Auch wenn sich die Bekl. - wie vorliegend - für eine anwaltliche Vertretung entschied, so bot ihr die Zuständigkeit des Amtsgerichts den Vorteil, sich durch ihre vertrauten Düsseldorfer Rechtsanwälte vertreten zu lassen, die sie auch in den das in Rede stehende Miethaus betreffenden, ausschließlich vor dem erkennenden Gericht auszutragenden Mietrechtsstreitigkeiten (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG) mandatiert, während sie nach der alten, erst durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 geänderten Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO bislang vor dem Landgericht gezwungen gewesen wäre, einen dort zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Treuwidrig benachteiligend ist die Klausel auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß sie der Bekl. "bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung" den Weg zum Kammergericht und dem Bundesgerichtshof versperrt (so aber Heinrichs NJW 1997,1407, 1415; Fischer MDR 2000, 682, 684; vgl. auch Zöller Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 38 Rdnr. 22: "bedenklich"). Diese Erwägung greift jedenfalls bei Streitigkeiten um zivilrechtliches Straßensondernutzungsentgelt nicht durch. Da - wie oben bemerkt - solche Rechtsfragen nur in Berlin auftreten können, kann ihnen grundsätzliche, also allgemeine Bedeutung (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 546 Rdnr. 19) nicht zukommen. Dem Bundesgerichtshof wäre eine Überprüfung der Anwendung von auf Berlin beschränkten Rechts ohnehin verwehrt, § 549 Abs. 1 ZPO. Eine für Berlin einheitliche Rechtsprechung ist bereits durch die Möglichkeit der Berufung beim Landgericht Berlin eröffnet; daß dieses und nicht das Kammergericht für das Berufungsverfahren zuständig wäre, dürfte die Bekl. kaum belasten; im Gegenteil: Bei einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin kann sie sich durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten lassen, während sie vor dem Kammergericht einen dort zugelassenen Anwalt mandatieren müßte, § 78 Abs. 1 ZPO.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Bekl. ist nicht verpflichtet, ein Sondernutzungsentgelt von mehr als 4 DM je umbautem Kubikmeter zu zahlen. Eine Erhöhung des Entgeltes ist nicht eingetreten.

1. Ein höheres Entgelt ergibt sich nicht schon unmittelbar aus der Entgeltordnung in der Fassung vom 13. April 1999. Diese Ausführungsvorschriften sind kein Gesetz im materiellen Sinne, sondern lediglich allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 18 Abs. 3 BerlStrG vom 28. Februar 1985), also Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung sowie Gesetzesauslegung oder -anwendung durch nachgeordnete Behörden hinwirkt (vgl. BVerfGE 78, 214, 227 = NJW 1989, 666 f.). Sie sind auch kein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), da sie nicht "auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet" sind (vgl. Stelkens-Bonk-Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 35 Rdnrn. 91 ff.). Insoweit besteht ein Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem von dem Kl. herangezogenen Urteil BGHZ 73, 114 zugrunde lag. Dort ging es um die Bestimmung von Krankenhauspflegesätzen, die gemäß § 1 der HessPflegesatzVO der hessische Sozialminister verbindlich durch Verwaltungsakt festzusetzen hatte. Demgegenüber beschränkte § 18 Abs. 3 BerlStrG vom 28. Februar 1985 (ebenso wie jetzt § 25 Abs. 3 BerlStrG vom 13. Juli 1999) die Befugnisse des für das Bauwesen zuständigen Mitgliedes des Senats auf den Erlaß von Verwaltungsvorschriften.

2. Das Entgelt hat sich auch nicht über die Preisanpassungsklausel erhöht, wonach "bei Änderung der Ausführungsvorschriften ... das Nutzungsentgelt ... entsprechend den geänderten Vorschriften zu berechnen und zu zahlen" sein soll.

a) Fraglich ist bereits, ob diese Klausel einer Kontrolle nach § 9 AGBG standhält. Einseitige Leistungsänderungsrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 124, 351, 362 f.) nämlich auch gegenüber Kaufleuten nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Dies wäre hier nicht der Fall. Dafür, daß die Merkmale des von dem Bundesgerichtshof entwickelten Ausnahmetatbestandes vorliegen, nämlich eine Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren besonders schwierig ist (aaO. S. 363), ist nichts ersichtlich.

Allerdings soll es nach einem älteren Urteil des OLG Köln (NJW-RR 1990, 401 f.) zulässig sein, wenn die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Preisänderung an die "Änderung des Tarifs" knüpft, "der jeweils vom Rat der Stadt ... beschlossen wird". Ob dem in Anbetracht der höchst richterlichen Rechtsprechung noch gefolgt werden kann (bejahend wohl Ulmer Brandner-Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 11 Nr. 1 Rdn. 18), bedarf aus den folgenden Gründen keiner abschließenden Entscheidung.

b) Auch wenn die Preisanpassungsklausel wirksam sein sollte, ließe sich eine Entgelterhöhung nicht auf sie stützen. Hat sich ein Vertragspartner die einseitige Änderung der zu erbringenden Gegenleistung vorbehalten, so ist diese Änderung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und gemäß § 315 Abs. 3 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies gilt auch, wenn Klauselverwender eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist: Zwar kann die öffentliche Hand Leistungsverhältnisse in privatrechtlicher Form regeln. Entscheidet sie sich für diese Möglichkeit, so muß sie es hinnehmen, daß der privatrechtliche Gehalt solcher Verhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgeblichen Rechtssätzen unterliegt. Daß bei der Festsetzung der Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind, schließt die richterliche Inhaltskontrolle nicht aus. Die Verwaltung, die in den Formen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist deshalb nicht nur an die Grundrechte gebunden und an die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens - insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung -; sie ist auch der gerichtlichen Billigkeitskontrolle privatrechtlicher Entgeltfestsetzungen unterworfen (so BGHZ 115, 311 ff., 317 f. = NJW 1992, 171, 173; ferner OLG Köln NJW-RR 1990, 401, 402).

Es läßt sich anhand des Vortrages des insoweit darlegungsbelasteten Kl. (vgl. BGHZ aaO. S. 323 = NJW aaO. S. 174 re. Sp.) nicht feststellen, daß eine Erhöhung des Entgeltes auf über 4 DM je Kubikmeter der Billigkeit entspricht:

aa) Zum einen trägt die auf den Mietspiegel abstellende Begründung des Kl. nicht.

(1) Es kann bereits zweifelhaft sein, ob die Mietpreisentwicklung über-haupt ein zulässiger Maßstab ist. Bei der Bemessung der Entgelte "kann" (§ 11 Abs. 6 BerlStrG 1985) bzw. "soll" (§ 11 Abs. 9 BerlStrG 1999) nämlich "der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden". Damit ist nichts anderes gemeint als das in § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG erwähnte "wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners". Beide Formulierungen bringen das Äquivalenz Prinzip zum Ausdruck, wonach die Sondernutzungsgebühr nicht im Mißverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (BVerwGE 80, 36, 39). Die Höhe der Mietzinsen hat aber mit der Lei-stung des Kl. nichts zu tun; sie dürfte mithin als Wertmesser ungeeignet sein.

(2) Jedenfalls aber hat seit 1995 keine Mietpreisentwicklung stattgefunden, mit der sich eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes rechtfertigen ließe. Dies zeigt ein Vergleich des von dem Kl. herangezogenen Berliner Mietspiegels 1998 mit dem Mietspiegel 1996, der die ortsüblichen Vergleichsmieten mit Stand vom 1. September 1995 wiedergibt. Die Wohnungen in dem von der Bekl. errichteten Haus wären - wenn sie nicht preisgebunden wären - in die Spalte 8, einfache Wohnlage (Felder J, G, D) des Mietspiegels 1998 einzuordnen, der die Spalte 10 im Mietspiegel 1996 entspricht. Da der Mietspiegel 1998 Nettokaltmieten ausweist, der Mietspiegel 1996 dagegen Bruttokaltmieten, ist eine Vergleichbarkeit in der Weise herbeizuführen, daß von den im Mietspiegel 1996 jeweils angegebenen Mietpreisen die bei den Erhebungen zum Mietspiegel ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten abgezogen werden, hier also 2,48 DM je Quadratmeter. Folglich haben sich die Mittelwerte für über 90 Quadratmeter große Wohnungen von 9,32 DM auf 8,32 DM je Quadratmeter, für Wohnungen zwischen 60 und 90 Quadratmetern von 10,24 DM auf 8,44 DM je Quadratmeter und für Wohnungen mit einer Größe von 40 bis 60 Quadratmetern von 9,17 DM auf 8,50 DM je Quadratmeter verringert. Die Mieten sind also nicht gestiegen, sondern gesunken. Diese Tendenz bestätigt sich im übrigen, wenn man den Mietspiegel 1994 (Stand 1. Oktober 1993) betrachtet. Nach Abzug der Nebenkosten von 2,57 DM ergeben sich hier laut Mietspiegelfeldern J 10, G 10 und D 10 Mittelwerte von 10,21 DM, 10,83 DM und 9,79 DM.

bb) Zum anderen vermag auch der Vergleich mit dem Bodenrichtwert/Erbbauzins die Billigkeit nicht zu begründen.

(1) Auch hier stellt sich schon die Frage, ob die Preisgestaltung in Tarif-stelle 205 bereits vom Grundsatz her diesem selbst gesetzten Maßstab entspricht. Ausweislich der von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr veröffentlichten Bodenrichtwert-Atlanten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin sind die Richtwerte je nach Grundstückslage höchst unterschiedlich. Eine an den Bodenrichtwerten anknüpfende Entgeltbemessung dürfte deshalb ei-ne diesen Wertunterschieden Rechnung tragende Differenzierung erfordern (vgl. zur gebotenen Differenzierung bei der "Überbaurente": BGHZ 65, 395, 399).

(2) Jedenfalls hat sich der Bodenrichtwert der S.Straße zwischen 1995 und 1999 nicht derart verändert, daß dies eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes rechtfertigen könnte: Laut dem 1995 veröffentlichten Bodenrichtwerte-Atlas betrug der Richtwert zum 31. Dezember 1994 nämlich noch 1.500 DM. Er sank bereits zum 31. Dezember 1995 auf 1.000 DM und belief sich am 1. Januar 1999 auf 850 DM (aktueller Stand vom 1. Januar 2000: 770 DM). Die Bodenrichtwerte waren also wie die Vergleichsmietzinsen rückläufig. Am Maßstab dieser Werte wäre allenfalls eine Senkung des Sondernutzungsentgeltes, nicht aber dessen Erhöhung billig im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB.

3. Die Entgeltordnung vom 13. April 1999 ist für die Bekl. schließlich nicht aufgrund deren Erklärung vom 9. April 1994 verbindlich. Darin hat sie sich nämlich lediglich mit einer Berechnung des Entgeltes "auf der Grundlage der seit dem 1. September 1993 gültigen Ausführungsvorschriften" und nicht etwa generell mit den jeweils festgesetzten Beträgen einverstanden erklärt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berliner Bezirksämter berechnen und erheben Entgelte für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes. Und zwar für unterschiedliche Nutzungen. Das geht vom Aufstellen eines Gerüstes über die Einrichtung eines Baustellenzaunes bis hin zu Dauerzahlungen, wenn etwa durch Erker oder Balkone Straßenland überbaut wird. 1999 hatte der Senat die Entgelte in einer unglaublichen Weise verteuert, doch er hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der heißt Schneider, ist Amtsrichter am AG Spandau und nicht nur tapfer, sondern hat auch, wie unsere Juristen nach Prüfung feststellten, seine Entscheidung in außergewöhnlich sorgfältiger Weise begründet. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig und besagt: Wenn die öffentliche Hand sich auf den Boden des Privatrechts begibt, hat sie nicht mehr Rechte als ein Privatmann auch. Insbesondere dürfen Entgelte nicht willkürlich festgelegt werden - wurden sie aber.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beklagte Grundstückseigentümer hatte 1977 109 Mietwohnungen bauen lassen und dabei auch öffentliches Straßenland überbaut. Für diese Sondernutzung war ein Entgelt zu zahlen, das zunächst bei 1,50 DM pro umbautem Kubikmeter lag. Später stieg das Entgelt (ab 1995) auf 4 DM/m3. Mit Wirkung vom 1. Mai 1999 hatte die Senatsbauverwaltung die zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften geändert mit dem Inhalt, daß zukünftig das Entgelt 10 DM/m3 betragen sollte. Das war dem Grundstückseigentümer zuviel, zumal auch unklar ist, wie die höheren Kosten an die Mieter weitergegeben werden können - die IBB vertritt die Auffassung, als eine Art Erbbauzinsen nicht, sondern als Betriebskosten gemäß Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV ("sonstige Betriebskosten"; das Schreiben der IBB liegt uns vor, wir halten die Rechtsauffassung aber für sehr zweifelhaft). Der Grundstückseigentümer jedenfalls verweigerte die Zahlung des erhöhten Entgelts und gewann den Prozeß, das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem sorgfältig begründeten Urteil vom 4. September 2000 hatte sich das Amtsgericht Spandau zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob es überhaupt zuständig war. Nach dem Streitwert wäre nämlich das Landgericht zuständig gewesen. Entgegen gewichtigen Stimmen in der Literatur hielt das Landgericht eine Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Genehmigungsschreiben des Tiefbauamtes für wirksam. Dort hatte es geheißen, daß für alle Streitigkeiten das Amtsgericht Spandau zuständig sei.

Unwirksam war allerdings die Entgelterhöhung. Ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in ihren privatrechtlichen Verträgen überhaupt einseitige Leistungsänderungsrechte wirksam vereinbaren kann, oder ob derartige Klauseln gegen § 9 AGBG verstoßen, konnte das Gericht offenlassen. Das Bezirksamt konnte nämlich nicht einmal darlegen, daß die Entgelterhöhung auf mehr als 4 DM/m3 der Billigkeit entspricht. Für die Entgelte sei auch der Grundsatz der Kostendeckung maßgebend. Weder die Entwicklung der Mieten noch der Bodenrichtwerte könnten die Erhöhung der staatlichen Überbaurente rechtfertigen.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Alle, die durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der AV zu § 11 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes mit wucherischen Erhöhungen für Sondernutzungserlaubnisse gezwiebelt worden sind, sollten sich die Entscheidung des AG Spandau kopieren, unter den Arm nehmen und ihr Geld zurückfordern.