Kein Übergang eines Kabelanschlußvertrages auf Grundstückskäufer
BGB § 566
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gestattungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der Breitbandkabelnetze geht nicht nach Veräußerung auf den Erwerber über; eine Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung des Veräußerers und eines Angebots des Kabelnetzbetreibers und einer Annahme durch den Erwerber.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die auf die Feststellung des Bestehens der Gestattungsvereinbarung vom 21. Mai/23. Mai 1997 für das Grundstück S. in B. und deren Nichtbeendigung durch die Kündigung der Bekl. vom 13. September 1999 ist zwar zulässig, aber unbegründet.
2. Die Klage ist unbegründet, weil eine Gestattungsvereinbarung, wie sie im Feststellungsantrag umschrieben wird, unabhängig davon, ob die Bekl. noch Eigentümerin des Grundstücks in der S. ist, zwischen den Parteien nicht besteht.
a. Die von dem ehemaligen Grundstückseigentümer A. C. abgeschlossene Vereinbarung vom Mai 1997 ist nicht nach § 571 BGB a. F. auf den Herrn T. und von diesem auf die Bekl. übergegangen. Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor.
Das sich aus der sog. Gestattungsvereinbarung ergebende Rechtsverhältnis ist nicht als Mietvertrag anzusehen. Allerdings ist die Einordnung derartiger Vereinbarungen in der Rechtsprechung umstritten. Nach einer älteren Auffassung handelt es sich um einen Mietvertrag, weil sich die nicht ausdrücklich vereinbarte Entgeltlichkeit aus der Übernahme der Verpflichtung zur Schadensbeseitigung ergibt (hier 6.3. der Vereinbarung; vgl. dazu KG, Archiv für Post- und Fernmeldewesen [Arch PF] 1967, 319; OLG Hamburg, Arch PF 1965, 272; LG Hannover, Arch PF 1961, 257). Der Senat schließt sich allerdings mit dem Landgericht der Auffassung an, daß das vorliegende Rechtsverhältnis nicht als Mietvertrag qualifiziert werden kann (ebenso zu vergleichbaren Fallgestaltungen: LG Frankfurt, NJW 1985,1228; OLG Brandenburg, NZM 2001, 444; OLG Düsseldorf, MDR 1976,142; OLG Köln, NJW-RR 1997, 751; LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 28.4.2000 - 31 O 127/99). Der Mietvertrag ist anders als die Leihe ein entgeltlicher Vertrag, wobei die Verpflichtung zur Entgeltzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Insoweit ist der Kl. zuzugeben, daß jedenfalls zur Zeit eine mit einem Breitbandkabelanschluß ausgestattete Wohnung grundsätzlich als besser ausgestattet und damit zu einem höheren Mietzins vermietbar angesehen werden muß, wie sich dies etwa auch aus der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2000 ergibt. Selbst wenn man aber diesen Vorteil für den Grundstückseigentümer berücksichtigt, der ihm im übrigen nur insoweit zufällt, wie er selbst aktuell Einfluß auf die Mieten, sei es bei Neuabschlüssen, sei es bei Mieterhöhungen, nehmen kann, steht dieser Vorteil nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Denn nach der Gestattungsvereinbarung ist die Kl. zum Betrieb der Anlage nicht verpflichtet. Daß der ehemalige Eigentümer die Vereinbarung in der Erwartung des dauerhaften Betriebs abgeschlossen hat, und daß eine Einstellung des Betriebs durch die Kl. zur Zeit nicht zu erwarten ist, ändert daran nichts. Denn es fehlt gleichwohl an der rechtlichen Verpflichtung zum Betrieb; eine sich allein aus wirtschaftlichen Gründen ergebende Betriebserwartung reicht für die Qualifikation eines Vertrags zu einem gegenseitigen Vertrag, in dem unter anderem die §§ 320 ff. BGB Anwendung finden, nicht aus. Aus diesem Grund reicht auch nicht der Hinweis auf die von der Kl. übernommene Verpflichtung zur Schadensübernahme aus, um das Vertragsverhältnis als einen gegenseitigen Vertrag anzusehen, denn der Eigentümer schließt den Vertrag nicht, damit die Bekl. für etwa entstehende Schäden eintritt. Diese Verpflichtung ist vielmehr eine sich aus der Gestattung der Nutzung ergebende Nebenpflicht.
Entgegen der Auffassung der Kl. ergibt sich kein Widerspruch zu der Auffassung des BGH. Denn die von ihr zitierten Entscheidungen (NJW-RR 1992, 780; NJW 1993, 3131) gehen ebenfalls übereinstimmend davon aus, daß ein Mietvertrag nur dann vorliegt, wenn eine Entgeltpflicht besteht. Denn in beiden Fällen war an den Vertragspartner eine Zahlung für die Gestattung vereinbart worden.
Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut der Vereinbarung bestätigt, der das Gericht zwar nicht bindet, letztlich aber doch eine lndizwirkung haben kann. So ist der Kl. nach dem von ihr konzipierten Vertragswerk die Nutzung gestattet. Dies entspricht der gesetzlichen Formulierung in § 598 BGB, der für die Leihe anders als im Fall der Miete nicht die Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung, sondern lediglich die Gestattung der Nutzung vorsieht. Im übrigen heißt es dann weiter, daß die unentgeltliche Nutzung gestattet wird, Ziffer 1 des Vertrages.
b. Die Vereinbarung ist auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 571 BGB a. F. auf die Bekl. übergegangen. Die entsprechende Anwendung des § 571 BGB a. F. setzte nicht nur eine planwidrige Lücke, sondern auch vergleichbare Fallgestaltungen voraus. Daß § 571 BGB a. F. nur auf Mietverträge oder vergleichbare Verträge Anwendung findet, läßt den Schluß zu, daß er auf sog. Gefälligkeitsverträge keine Anwendung finden soll. Dies läßt sich durchaus damit rechtfertigen, daß die Durchbrechung der nur relativen Wirkung von Schuldverhältnissen nur dann gerechtfertigt ist, wenn der betroffene Erwerber dafür mit dem Entgeltanspruch entschädigt wird. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß dem Erwerber im vorliegenden Fall der erhöhte Mietwert verbleibt. Daß ein Gefälligkeitsvertrag unter Umständen gerade in der Erwartung einer Gegenleistung abgeschlossen wird, ändert nichts an seiner Qualifikation. Gefälligkeitsverträge können überdies auch auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
c. Der Vertrag ist schließlich auch nicht durch eine stillschweigende oder ausdrückliche Vereinbarung auf die Bekl. übergegangen.
Die Annahme einer stillschweigenden Vertragsübernahme durch die Bekl. scheitert daran, daß es insoweit auch einer Beteiligung des bisherigen Vertragspartners bedurft hätte. Eine solche Beteiligung hat die Kl. nicht vorgetragen, sie ergibt sich auch nicht aus der Regelung unter Ziffer 5 der Gestattungsvereinbarung. Denn dort wird lediglich geregelt, daß der Grundstückseigentümer im Falle der Veräußerung den Erwerber zum Eintritt in die Vereinbarung zu verpflichten hat. Vertragsübergabeerklärungen des Veräußerers sind dort nicht enthalten.
Eine stillschweigende Vertragsübernahme scheitert aber auch an einem fehlenden Angebot der Kl. und auch an einer Annahme der Bekl. Das Schreiben der Kl. vom 18. August 1998 enthält gerade kein Angebot auf Abschluß einer Übernahmevereinbarung. Denn dort wird lediglich der Eintritt der Bekl. als Rechtsnachfolger unter Hinweis auf die angeblichen rechtsgeschäftlichen Abreden im notariellen Kaufvertrag bestätigt. Dann aber handelt es sich nicht um ein Angebot auf Abschluß eines Vertrags, sondern um die tatsächliche Mitteilung des Bestehens einer Vertragsbeziehung, weil die Kl. auch für einen unbeteiligten Dritten nicht davon ausgeht, daß die Vereinbarung im Kaufvertrag nicht existieren würde, so daß es eines anderen Abschlusses bedürfte. Dementsprechend wird auch in den gesetzlich geregelten Bestätigungsfällen der §§ 141, 144 BGB für die Annahme einer rechtsgeschäftlich wirkenden Bestätigung der erkennbare Wille gefordert, das unter Umständen zur Zeit nicht (voll-) wirksame Rechtsgeschäft gleichwohl durchführen zu wollen (vgl. Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 141 Rn. 3; Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 141 Rn. 4).
Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß das Schreiben vom 18. August 1998 nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen werden kann, so daß auch das nachfolgende Schweigen der Bekl. nicht zu einem Vertrag führen konnte. Die Parteien sind zwar als Handelsgesellschaften Kaufleute. Die Grundsätze über das Schweigen auf den Zugang eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden aber nur dann Anwendung, wenn zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen stattgefunden haben (vgl. BGH, NJW 1974, 992; 1990, 386), die wegen ihrer fehlenden endgültigen Fixierung nunmehr inhaltlich bestätigt werden sollen (vgl. Koller/Roth, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 27). Hier fehlt es schon an Vertragsverhandlungen, die zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Letztlich ist der Inhalt der Vertragsvereinbarungen, die zudem in keinem zeitlich nahen Verhältnis zur Übersendung des Schreibens vom 18.8.1998 liegen, zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und der Bekl. auch durch den Inhalt der notariell beurkundeten Vereinbarung der Anwendung der Regeln eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens entzogen.
Fehlt es letztlich an einem Vertragsangebot der Kl., kommt es auch nicht auf die Frage an, ob dem Schweigen der Bekl. ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt. Insoweit ist aber festzuhalten, daß auch im kaufmännischen Verkehr außerhalb des hier nicht einschlägigen § 362 HGB und des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ein Schweigen nicht als Willenserklärung gewertet werden kann (BGHZ 61, 282, 285 = NJW 1973, 2106; 101, 357, 364 = NJW 1988, 55; NJW 1981, 44; Jauernig, aaO., vor § 116 Rn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Einf. v. § 116 Rn. 11). Entsprechend wird gerade in dem Fall, daß überhaupt keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, ein Widerspruch des Bestätigungsempfängers gerade nicht verlangt (vgl. BGH, WM 1974, 409; RGZ 95, 51; Erman/Hefermehl, aaO., § 147 Rn. 8). Daß hier aber lediglich ein Schweigen auf seiten der Bekl. vorlag, ergibt sich schon daraus, daß sich das Verhalten der Bekl. nach der Vereinbarung in einer Duldung erschöpfte und auch die Kl. keine positive Handlung der Bekl. vorgetragen hat. An dem Fehlen einer rechtsgeschäftlichen relevanten Handlung ändert auch der Hinweis des Klägervertreters auf § 242 BGB im Termin vom 16. Mai 2002 nichts. Es fehlte bereits an einer Verpflichtung zum Handeln, so daß auch das nachfolgende Verhalten demgegenüber nicht widersprüchlich sein konnte.
Aus den genannten Gründen kann sich dann aber auch aus der Kündigung vom 13. September 1999 keine Übernahmevereinbarung ergeben. Denn die von der Bekl. abgegebene Erklärung war - wie das Landgericht zutreffend herausstellt - gerade nicht auf die Herbeiführung eines Vertragsverhältnisses gerichtet. Auch für einen verständigen Dritten ergibt sich aus dem Schreiben oder aus den sonstigen Umständen nicht der Hinweis, daß die Bekl. jedenfalls für die zurückliegende Zeit eine Vereinbarung treffen wollte. Dann aber kommt es nicht darauf an, ob die nachfolgenden Widerspruchsschreiben der Kl. eine Annahme darstellen konnten.
d. Ob mit der Aufforderung der Bekl. mit dem Schreiben vom 9. Juni 2000 nunmehr ein Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist, kann offenbleiben. Denn die Frage des Abschlusses eines neuen bzw. anderen Gestattungsvertrages wird von dem Feststellungsantrag, der ausdrücklich auf die Vereinbarung vom Mai 1997 abstellt, nicht erfaßt. Ein Angebot ist dem Schreiben aber auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, so daß für die Frage, ob überhaupt ein Angebot vorliegt, auch zu berücksichtigen ist, daß zum Zeitpunkt der Aufforderung bereits der Streit über ein Vertragsverhältnis anhängig war, ohne daß die Bekl. hier von ihrer Rechtsposition abgerückt wäre. Jedenfalls aber trägt die Kl. nicht die Annahme des Angebots vor.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 566 BGB tritt der Erwerber in einen bestehenden Mietvertrag ein. Für Gestattungsverträge zum Beispiel über Hausantennen, Breitbandkabelanschlüsse oder Satellitenantennen gilt das nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte mit dem Grundstückseigentümer einen Breitbandkabelanschlußvertrag geschlossen. Wie üblich, war die Betreiberin zur Zahlung eines besonderen Entgeltes nicht verpflichtet. Später wurde das Haus verkauft und in Eigentumswohnungen umgewandelt. Zu einer ausdrücklichen Vertragsübernahme durch den Erwerber kam es nicht. Der Kabelbetreiber klagte auf Feststellung, daß der Vertrag mit dem neuen Eigentümer fortbestehe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. Mai 2002 wies das Kammergericht die Klage ab und meinte, ein Fall des § 566 BGB (§ 571 a. F.) liege nicht vor, da die Gestattungsvereinbarung kein Mietvertrag sei; zwar habe eine ältere Rechtsprechung sie so eingestuft, die neuere Rechtsprechung jedoch nicht mehr. Es fehle an einer Entgeltvereinbarung zugunsten des Grundstückseigentümers. Auch eine entsprechende Anwendung scheide aus. Für eine stillschweigende Vertragsübernahme fehle schon die entsprechende Erklärung des Veräußerers und Vertragspartners des Kabelbetreibers. Dazu komme, daß sich aus dem Schriftwechsel kein Angebot mit darauf folgender Annahme ergebe. Wie das KG hatte auch das Brandenburger OLG entschieden.